Rechtssatz RS0122317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122317
Entscheidungsdatum
10.07.2007
Rechtssatz
In den Fällen des § 58 StPO kommt es darauf an, dass für die gesamte ausgeschiedene Strafsache ein Gerichtsstand in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gegeben ist.In den Fällen des Paragraph 58, StPO kommt es darauf an, dass für die gesamte ausgeschiedene Strafsache ein Gerichtsstand in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gegeben ist.
Entscheidungstexte
- 14 Ns 18/07v
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 14 Ns 18/07v
Beisatz: Hier: Örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien für eines der ausgeschiedenen Fakten, sodass das Landesgericht Korneuburg - und nicht das in einem anderen OLG-Sprengel gelegene Landesgericht für Strafsachen Graz - für die Führung des von ihm ausgeschiedenen Verfahrens weiterhin zuständig ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122317
Dokumentnummer
JJR_20070710_OGH0002_0140NS00018_07V0000_001