Entscheidung 14 Ns 2/26v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.01.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2026 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 21 Hv 112/22x des Landesgerichts Feldkirch über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2026 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 21 Hv 112/22x des Landesgerichts Feldkirch über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0129146). Zudem hat das als Zeugin beantragte Opfer seinen Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts (RIS-Justiz RS0131757). [1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0129146). Zudem hat das als Zeugin beantragte Opfer seinen Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts (RIS-Justiz RS0131757).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00002.26V.0121.000
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
JJT_20260121_OGH0002_0140NS00002_26V0000_000
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