Entscheidung 14 Ns 23/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, über eine als Anfechtung einer nichtigen Entscheidung bezeichnete Eingabe des Mag. Franz G***** nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. September 2003, AZ 14 Os 104/03, sowie Ablehnung "der Beteiligten" abzielende Eingabe des Mag. Franz G***** lässt kein von seiner Besachwalterung (s 1 P 97/96k des Bezirksgerichtes Korneuburg) nicht erfasstes oder vom Sachwalter genehmigtes Vorbringen erkennen, sodass sie sich einer inhaltlichen Erledigung entzieht.
Anmerkung
E71581
14Ns23.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140NS00023.03.1118.000
Dokumentnummer
JJT_20031118_OGH0002_0140NS00023_0300000_000