Entscheidung 14 Ns 23/25f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.05.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Madari, LL.M. (WU), BSc (WU) in der Strafsache gegen * P* wegen Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshof vom 28. Jänner 2025, AZ 14 Ns 71/24p, sowie einen auf diese bezogenen „Antrag auf Verfahrenshilfe“ nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Madari, LL.M. (WU), BSc (WU) in der Strafsache gegen * P* wegen Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshof vom 28. Jänner 2025, AZ 14 Ns 71/24p, sowie einen auf diese bezogenen „Antrag auf Verfahrenshilfe“ nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 28. Jänner 2025, AZ 14 Ns 71/24p, wies der Oberste Gerichtshof die Beschwerde des * P* gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. Oktober 2024, AZ 14 Ns 54/24p, zurück und dessen – auf diese bezogenen – Antrag auf Verfahrenshilfe ab.
[2] In einer am 21. März 2025 beim Obersten Gerichtshof eingelangten, als „Verfahrenshilfe für Überprüfung von rechtskonformer Rechtskraft“ bezeichneten Eingabe beantragt der Genannte der Sache nach eine Überprüfung der zuvor bezeichneten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sowie die darauf bezogene Gewährung von Verfahrenshilfe.
[3] Da der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist (Art 92 B-VG), sind Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen nicht zulässig (vgl RIS-Justiz RS0117577). [3] Da der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist (Artikel 92, B-VG), sind Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen nicht zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0117577).
[4] Weil somit die vom Antragsteller beabsichtigte Prozesshandlung von vornherein formell unzulässig und damit offenkundig aussichtslos ist, kommt die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0127077). [4] Weil somit die vom Antragsteller beabsichtigte Prozesshandlung von vornherein formell unzulässig und damit offenkundig aussichtslos ist, kommt die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0127077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00023.25F.0513.000
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2025
Dokumentnummer
JJT_20250513_OGH0002_0140NS00023_25F0000_000