Entscheidung 14 Ns 37/26s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.05.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 107/25m des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 107/25m des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Kosten stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1], RS0127777). Angesichts der bisherigen Verantwortung des Angeklagten ist die Notwendigkeit einer Vernehmung des im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaften Opfers nicht auszuschließen (vgl RIS-Justiz RS0131757). Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Kosten stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1], RS0127777). Angesichts der bisherigen Verantwortung des Angeklagten ist die Notwendigkeit einer Vernehmung des im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaften Opfers nicht auszuschließen vergleiche RIS-Justiz RS0131757).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00037.26S.0520.001
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260520_OGH0002_0140NS00037_26S0000_001
Rechtssätze aus dieser Entscheidung