Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Ns 37/26s×

Entscheidung 14 Ns 37/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns37/26s

Entscheidungsdatum

20.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 107/25m des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Kosten stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1], RS0127777). Angesichts der bisherigen Verantwortung des Angeklagten ist die Notwendigkeit einer Vernehmung des im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaften Opfers nicht auszuschließen vergleiche RIS-Justiz RS0131757).

Textnummer

E147681

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00037.26S.0520.001

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260520_OGH0002_0140NS00037_26S0000_001

Rechtssätze aus dieser Entscheidung