Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Ns 4/04×

Entscheidung 14 Ns 4/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns4/04

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 20p römisch fünf r 10.737/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2. März 1995, GZ 20p römisch fünf r 10.737/94, wurde Georg S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Sein beim Obersten Gerichtshof eingelangter Antrag vom 19. April 2004, mit dem er die Wiederaufnahme des genannten Strafverfahrens im außerordentlichen Weg nach Paragraph 362, StPO anstrebt, war abzuweisen, weil das Gesetz im gegebenen Zusammenhang nur die Legitimation des Generalprokurators, nicht aber anderer Personen zur Antragstellung vorsieht (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, StPO).

Der Generalprokurator hat aber mit Erklärung an den Obersten Gerichtshof vom 19. August 2004 keinen Anlass für eine Antragstellung gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gefunden.

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme war daher nach dem Wortlaut des Paragraph 362, Absatz 3, StPO abzuweisen, wobei es sich der Sache nach um eine Zurückweisung handelt (15 Os 101/96 uva).

Anmerkung

E74552 14Ns4.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140NS00004.04.0914.000

Dokumentnummer

JJT_20040914_OGH0002_0140NS00004_0400000_000