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Entscheidung 14 Ns 48/18x×

Entscheidung 14 Ns 48/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns48/18x

Entscheidungsdatum

09.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Michael D***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 830 BE 33/18k des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. August 2018, AZ 14 Os 80/18y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 28. Juni 2018, AZ 20 Bs 138/18t, wurde die Beschwerde des Michael D***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 3. Mai 2018, AZ 830 BE 33/18k-10, mit dem dessen bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgelehnt worden war, abgewiesen.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. August 2018, AZ 14 Os 80/18y, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten zurückgewiesen (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG).

Mit der erkennbar auch dagegen erhobenen, als „Nichtigkeitsklage“ bezeichneten Beschwerde des Betroffenen war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Artikel 92, Absatz eins, B-VG; RIS-Justiz RS0117577).

Zur Entscheidung über den Antrag auf bedingte Entlassung („Aufschiebung der Unterbringung“) wird die Eingabe an das zuständige Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht (Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer eins, StVG) übermittelt.

Textnummer

E123001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00048.18X.1009.000

Im RIS seit

24.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20181009_OGH0002_0140NS00048_18X0000_000