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Entscheidung 14 Ns 63/10s×

Entscheidung 14 Ns 63/10s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns63/10s

Entscheidungsdatum

28.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fries als Schriftführer in den aufgrund Anträgen auf Fortführung der Verfahren jeweils gegen Dr. Eva B***** und andere Beschuldigte zu AZ 175 Bl 25/10m und AZ 171 Bl 33/10h beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafsachen über den Antrag der Fortführungswerberin DI Dobrina G***** auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Antragslegitimation kommt im Hinblick auf eine Delegierung nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, StPO nur dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zu. Der Antrag der auf Grundlage des Paragraph 65, StPO einschreitenden DI Dobrina G***** auf Delegierung der zu AZ 175 Bl 25/10m und AZ 171 Bl 33/10h beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafsachen ist daher als unzulässig zurückzuweisen (11 Ns 26/08z; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 4).

Textnummer

E95964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140NS00063.10S.1228.000

Im RIS seit

29.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20101228_OGH0002_0140NS00063_10S0000_000