Entscheidung 14 Ns 80/22h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über den Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über den Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 10. Juni 2015, GZ 4 U 24/15f-18, wurde * H* des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt. [1] Mit Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 10. Juni 2015, GZ 4 U 24/15f-18, wurde * H* des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit am 16. September 2022 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragt der Verurteilte die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Verteidigers im Zusammenhang mit seiner (bei der Generalprokuratur bereits eingebrachten) Anregung der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen dieses Urteil (vgl § 23 Abs 2 zweiter Satz StPO). [2] Mit am 16. September 2022 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragt der Verurteilte die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Verteidigers im Zusammenhang mit seiner (bei der Generalprokuratur bereits eingebrachten) Anregung der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen dieses Urteil vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz StPO).
[3] Dem Obersten Gerichtshof kommt die Entscheidung über diesen Antrag nicht zu. Über derartige Anträge im Zusammenhang mit der Ergreifung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen entscheidet in der Regel das Erstgericht (Soyer/Schumann, WK-StPO § 61 Rz 75). Anderes gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsbehelf direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen ist (vgl [zum Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens] § 363a Abs 2 dritter Satz StPO; RIS-Justiz RS0127077). Zudem ist dieser zwar für die Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zuständig, hat aber keine Kompetenz im zu deren Erhebung führenden Verfahren (15 Os 80/18f; 13 Ns 9/88). [3] Dem Obersten Gerichtshof kommt die Entscheidung über diesen Antrag nicht zu. Über derartige Anträge im Zusammenhang mit der Ergreifung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen entscheidet in der Regel das Erstgericht (Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 61, Rz 75). Anderes gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsbehelf direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen ist vergleiche [zum Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens] Paragraph 363 a, Absatz 2, dritter Satz StPO; RIS-Justiz RS0127077). Zudem ist dieser zwar für die Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zuständig, hat aber keine Kompetenz im zu deren Erhebung führenden Verfahren (15 Os 80/18f; 13 Ns 9/88).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00080.22H.0927.000
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022
Dokumentnummer
JJT_20220927_OGH0002_0140NS00080_22H0000_000