Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die von den Klägern in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gerückte Frage, ob sie Anspruch auf ein höheres Entgelt haben, weil die beklagte Partei durch eine rechtswidrige Dienstanweisung eine höhere Arbeitsleistung erzwungen habe, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe, wurde von den Vorinstanzen richtig beantwortet. Ob die in der Dienstanweisung verlangte tägliche Arbeitsleistung von 2,4 Einheiten dem individuellen Leistungsvermögen der Kläger und den betrieblichen Gegebenheiten entsprach, ob sie daher in der Lage waren, bei pflichtgemäßer Aufbietung ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten und ohne Schädigung ihrer Gesundheit eine solche Arbeitsleistung zu erbringen, war nicht Gegenstand des Vorprozesses. Die beklagte Partei war, wie in jener Revisionsentscheidung dargelegt wurde, nicht berechtigt, einseitig und generell sowie ohne jede Bedachtnahme auf das individuelle Leistungsvermögen des (damaligen) Klägers und die (jeweiligen) betrieblichen Gegebenheiten den Angestellten die Erbringung eines konkret bestimmten täglichen Arbeitserfolges für die Zukunft vorzuschreiben. Die Kläger schuldeten daher der beklagten Partei einen derartigen Arbeitserfolg nicht. Wenn sie aber tatsächlich einen solchen Arbeitserfolg, wenn auch im Hinblick auf die Dienstanweisung, erbrachten, der möglicherweise ihrem Leistungsvermögen und den betrieblichen Gegebenheiten sogar entsprach, dann erfolgte eine solche Arbeitsleistung im Rahmen des Arbeitsvertrages und wurde durch das vereinbarte arbeitszeitabhängige Arbeitsentgelt zur Gänze abgegolten. Das Wesen des Zeitlohnes besteht ja gerade darin, daß er nach der Dauer der Arbeit ohne Rücksicht auf den erzielten Arbeitserfolg bemessen wird (Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht 210). Wenn die Kläger also eine tägliche Arbeitsleistung von 2,4 Einheiten erbracht haben sollten (nach den Ergebnissen des Vorprozesses war dies beim Erstkläger jedenfalls im Jahr 1982 nicht der Fall), war diese Arbeitsleistung durch die Zahlung des Zeitlohnes abgegolten, sodaß ihnen ein zusätzliches Entgelt nicht zusteht, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß die beklagte Partei diese Arbeitsleistung verlangt hat. Eine Bereicherung der beklagten Partei ist daher nicht erfolgt. Da die Kläger den Eintritt eines durch die "Mehrleistung" verursachten Schadens nicht behauptet und ihre Klagebegehren auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes nicht gestützt haben, fehlt ihren Begehren auch unter diesem Gesichtspunkt die Berechtigung. Schließlich erweisen sich auch ihre Rechtsmittelausführungen als verfehlt, wonach sie gezwungen worden seien, Arbeitsleistungen zu erbringen, die über ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten auf die Dauer hinausgereicht hätten und nur auf Grund des ausgeübten Druckes kurzfristig und vorübergehend erbracht werden konnten. Die Kläger haben ein derartiges Sachvorbringen weder vor dem Erstgericht noch vor dem Berufungsgericht erstattet, sodaß ihrem Vorwurf der Aktenwidrigkeit auch aus diesem Grund die Berechtigung fehlt (sie haben in ihrer Berufung nur eine derartige Rechtsfrage aufgeworfen, ohne aber konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen).Die Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die von den Klägern in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gerückte Frage, ob sie Anspruch auf ein höheres Entgelt haben, weil die beklagte Partei durch eine rechtswidrige Dienstanweisung eine höhere Arbeitsleistung erzwungen habe, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe, wurde von den Vorinstanzen richtig beantwortet. Ob die in der Dienstanweisung verlangte tägliche Arbeitsleistung von 2,4 Einheiten dem individuellen Leistungsvermögen der Kläger und den betrieblichen Gegebenheiten entsprach, ob sie daher in der Lage waren, bei pflichtgemäßer Aufbietung ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten und ohne Schädigung ihrer Gesundheit eine solche Arbeitsleistung zu erbringen, war nicht Gegenstand des Vorprozesses. Die beklagte Partei war, wie in jener Revisionsentscheidung dargelegt wurde, nicht berechtigt, einseitig und generell sowie ohne jede Bedachtnahme auf das individuelle Leistungsvermögen des (damaligen) Klägers und die (jeweiligen) betrieblichen Gegebenheiten den Angestellten die Erbringung eines konkret bestimmten täglichen Arbeitserfolges für die Zukunft vorzuschreiben. Die Kläger schuldeten daher der beklagten Partei einen derartigen Arbeitserfolg nicht. Wenn sie aber tatsächlich einen solchen Arbeitserfolg, wenn auch im Hinblick auf die Dienstanweisung, erbrachten, der möglicherweise ihrem Leistungsvermögen und den betrieblichen Gegebenheiten sogar entsprach, dann erfolgte eine solche Arbeitsleistung im Rahmen des Arbeitsvertrages und wurde durch das vereinbarte arbeitszeitabhängige Arbeitsentgelt zur Gänze abgegolten. Das Wesen des Zeitlohnes besteht ja gerade darin, daß er nach der Dauer der Arbeit ohne Rücksicht auf den erzielten Arbeitserfolg bemessen wird (Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht 210). Wenn die Kläger also eine tägliche Arbeitsleistung von 2,4 Einheiten erbracht haben sollten (nach den Ergebnissen des Vorprozesses war dies beim Erstkläger jedenfalls im Jahr 1982 nicht der Fall), war diese Arbeitsleistung durch die Zahlung des Zeitlohnes abgegolten, sodaß ihnen ein zusätzliches Entgelt nicht zusteht, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß die beklagte Partei diese Arbeitsleistung verlangt hat. Eine Bereicherung der beklagten Partei ist daher nicht erfolgt. Da die Kläger den Eintritt eines durch die "Mehrleistung" verursachten Schadens nicht behauptet und ihre Klagebegehren auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes nicht gestützt haben, fehlt ihren Begehren auch unter diesem Gesichtspunkt die Berechtigung. Schließlich erweisen sich auch ihre Rechtsmittelausführungen als verfehlt, wonach sie gezwungen worden seien, Arbeitsleistungen zu erbringen, die über ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten auf die Dauer hinausgereicht hätten und nur auf Grund des ausgeübten Druckes kurzfristig und vorübergehend erbracht werden konnten. Die Kläger haben ein derartiges Sachvorbringen weder vor dem Erstgericht noch vor dem Berufungsgericht erstattet, sodaß ihrem Vorwurf der Aktenwidrigkeit auch aus diesem Grund die Berechtigung fehlt (sie haben in ihrer Berufung nur eine derartige Rechtsfrage aufgeworfen, ohne aber konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen).
Aber selbst wenn man die Richtigkeit derartiger Behauptungen zugunsten der Kläger unterstellen könnte, wäre für sie nichts gewonnen. Die Kläger wären dann nicht verpflichtet gewesen, derartige mit ihrer Gesundheit nicht vereinbare Arbeitsleistungen zu erbringen, und hätten ein derartiges Verlangen der beklagten Partei ohne für sie nachteilige Folgen ablehnen können. Für den Fall der Erbringung derartiger Mehrleistungen innerhalb der Normalarbeitszeit "auf kurze Zeit" besteht aber bei einem im Zeitlohn beschäftigten Arbeitnehmer kein zusätzlicher Entgeltanspruch. Im übrigen soll nicht unerwähnt bleiben, daß nach den im Vorprozeß getroffenen Feststellungen die angestellten Zahntechniker der beklagten Partei bereit gewesen wären, eine erhöhte Tagesleistung zu erbringen, wenn die verlangte Mehrleistung entsprechend finanziell abgegolten werde. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Gesundheit wurde damals offenbar nicht in Betracht gezogen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Die Kostenersatzpflicht besteht für die Kläger im Verhältnis der Streitwerte (1:6).Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet. Die Kostenersatzpflicht besteht für die Kläger im Verhältnis der Streitwerte (1:6).