Aus den Entscheidungsgründen:
Da die Frage des Feststellungsinteresses in der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, kann auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Die vom Berufungsgericht bejahte Frage der in der gegenständlichen Dienstanweisung vorgenommenen Regelung eines leistungsbezogenen Entgelts iS des § 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG kann aus den noch darzulegenden Gründen hier auf sich beruhen; der Auffassung des Klägers, die beklagte Partei sei schon auf Grund des Dienstvertrages nicht berechtigt, eine tägliche Pflichtleistung von 2.4 Einheiten von ihm zu verlangen, ist nämlich zuzustimmen. Hiebei ist davon auszugehen, daß die beklagte Partei nicht etwa nur einen unverbindlichen Richtwert für eine von ihr als angemessen betrachtete tägliche Arbeitsleistung festgelegt hat. Die beklagte Partei hat vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der gegenständlichen Dienstanweisung, vor allem aber aus ihrem Parteivorbringen, ergibt, eine Tagespflichtleistung festgesetzt, die sie als Minimum des von den Zahntechnikern und damit auch vom Kläger geschuldeten Arbeitserfolges betrachtet. Sie hat dazu vorgebracht, der Kläger sei gemäß § 8 DOA verpflichtet, diese Dienstanweisung zu beachten; sie sei berechtigt, einen bestimmten oder bestimmbaren Arbeitserfolg zu verlangen, und der Arbeitnehmer sei verpflichtet, ein bestimmtes Ausmaß an Diensten zu leisten; die verlangte Tagespflichtleistung sei angemessen, entspreche dem Ortsgebrauch und sei ein von ihr festgelegtes "erbringbares Tagespensum". Es ist daher davon auszugehen, daß die beklagte Partei die Zahntechniker und damit auch den Kläger generell verpflichten wollte, eine bestimmte Mindesttagespflichtleistung zu erbringen, wobei für das gegenständliche Verfahren dahingestellt bleiben kann, ob es sich hiebei nur um eine während eines längeren Zeitraumes zu erbringende Durchschnittsleistung (diesbezüglich hat die beklagte Partei allerdings nichts vorgebracht) handelt.Die vom Berufungsgericht bejahte Frage der in der gegenständlichen Dienstanweisung vorgenommenen Regelung eines leistungsbezogenen Entgelts iS des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG kann aus den noch darzulegenden Gründen hier auf sich beruhen; der Auffassung des Klägers, die beklagte Partei sei schon auf Grund des Dienstvertrages nicht berechtigt, eine tägliche Pflichtleistung von 2.4 Einheiten von ihm zu verlangen, ist nämlich zuzustimmen. Hiebei ist davon auszugehen, daß die beklagte Partei nicht etwa nur einen unverbindlichen Richtwert für eine von ihr als angemessen betrachtete tägliche Arbeitsleistung festgelegt hat. Die beklagte Partei hat vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der gegenständlichen Dienstanweisung, vor allem aber aus ihrem Parteivorbringen, ergibt, eine Tagespflichtleistung festgesetzt, die sie als Minimum des von den Zahntechnikern und damit auch vom Kläger geschuldeten Arbeitserfolges betrachtet. Sie hat dazu vorgebracht, der Kläger sei gemäß Paragraph 8, DOA verpflichtet, diese Dienstanweisung zu beachten; sie sei berechtigt, einen bestimmten oder bestimmbaren Arbeitserfolg zu verlangen, und der Arbeitnehmer sei verpflichtet, ein bestimmtes Ausmaß an Diensten zu leisten; die verlangte Tagespflichtleistung sei angemessen, entspreche dem Ortsgebrauch und sei ein von ihr festgelegtes "erbringbares Tagespensum". Es ist daher davon auszugehen, daß die beklagte Partei die Zahntechniker und damit auch den Kläger generell verpflichten wollte, eine bestimmte Mindesttagespflichtleistung zu erbringen, wobei für das gegenständliche Verfahren dahingestellt bleiben kann, ob es sich hiebei nur um eine während eines längeren Zeitraumes zu erbringende Durchschnittsleistung (diesbezüglich hat die beklagte Partei allerdings nichts vorgebracht) handelt.
Für die Beurteilung der Frage nach dem Umfang der Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers ist - wie sich aus § 6 AngG ergibt - primär der Arbeitsvertrag, subsidiär der Ortsgebrauch maßgebend; in Ermangelung eines solchen sind angemessene Dienste zu leisten. Da im gegenständlichen Fall eine Regelung dieser Frage im Arbeitsvertrag weder behauptet noch festgestellt wurde, ist zu prüfen, ob in der auf das Arbeitsverhältnis der Prozeßparteien anzuwendenden DOA eine entsprechende Regelung enthalten ist. Gemäß § 8 Abs. 1 DOA ist der Angestellte verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Versicherungsträgers in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, seinen Dienst gewissenhaft und pünktlich zu versehen sowie den dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten nachzukommen. Der Angestellte ist daher auch nach der DOA nicht etwa zur Erbringung eines konkreten Arbeitserfolges, sondern zur gewissenhaften und pünktlichen Dienstverrichtung verpflichtet. Nach den auf der Dienstbeschreibung des Klägers beruhenden Feststellungen kommt der Kläger dieser Verpflichtung nach, weil er seine Arbeiten äußerst gewissenhaft und pünktlich verrichtet sowie Funktion und Ausübung seiner Arbeiten weit über dem Durchschnitt liegen. Die beklagte Partei hat zwar vorgebracht, der Kläger erfülle die ihm mit der Dienstanweisung abverlangte Pflichtleistung infolge mangelnden Arbeitswillens nicht; eine solche - mit der Dienstbeschreibung in Widerspruch stehende - Feststellung wurde aber nicht getroffen. Hingegen wurde ausdrücklich festgestellt, daß jeder Zahntechniker der beklagten Partei, der die tägliche Pflichtleistung nicht erfüllt, über die hiefür maßgebenden Gründe befragt wird, daß aber bisher ein Fall, in dem das Nichterreichen der Norm (vom betreffenden Zahntechniker) nicht gerechtfertigt worden wäre, noch nicht eingetreten ist. Daraus folgt, daß der Kläger jedenfalls aus nicht ungerechtfertigten Gründen hinter der täglichen Pflichtleistung von 2.4 Einheiten zurückgeblieben ist und daß er nicht etwa die Arbeitsleistung bewußt zurückgehalten hat. Daraus folgt weiters, daß es jedenfalls Gründe gibt, die ein Nichterreichen der von der beklagten Partei den Zahntechnikern vorgeschriebenen Norm durchaus rechtfertigen.Für die Beurteilung der Frage nach dem Umfang der Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers ist - wie sich aus Paragraph 6, AngG ergibt - primär der Arbeitsvertrag, subsidiär der Ortsgebrauch maßgebend; in Ermangelung eines solchen sind angemessene Dienste zu leisten. Da im gegenständlichen Fall eine Regelung dieser Frage im Arbeitsvertrag weder behauptet noch festgestellt wurde, ist zu prüfen, ob in der auf das Arbeitsverhältnis der Prozeßparteien anzuwendenden DOA eine entsprechende Regelung enthalten ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, DOA ist der Angestellte verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Versicherungsträgers in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, seinen Dienst gewissenhaft und pünktlich zu versehen sowie den dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten nachzukommen. Der Angestellte ist daher auch nach der DOA nicht etwa zur Erbringung eines konkreten Arbeitserfolges, sondern zur gewissenhaften und pünktlichen Dienstverrichtung verpflichtet. Nach den auf der Dienstbeschreibung des Klägers beruhenden Feststellungen kommt der Kläger dieser Verpflichtung nach, weil er seine Arbeiten äußerst gewissenhaft und pünktlich verrichtet sowie Funktion und Ausübung seiner Arbeiten weit über dem Durchschnitt liegen. Die beklagte Partei hat zwar vorgebracht, der Kläger erfülle die ihm mit der Dienstanweisung abverlangte Pflichtleistung infolge mangelnden Arbeitswillens nicht; eine solche - mit der Dienstbeschreibung in Widerspruch stehende - Feststellung wurde aber nicht getroffen. Hingegen wurde ausdrücklich festgestellt, daß jeder Zahntechniker der beklagten Partei, der die tägliche Pflichtleistung nicht erfüllt, über die hiefür maßgebenden Gründe befragt wird, daß aber bisher ein Fall, in dem das Nichterreichen der Norm (vom betreffenden Zahntechniker) nicht gerechtfertigt worden wäre, noch nicht eingetreten ist. Daraus folgt, daß der Kläger jedenfalls aus nicht ungerechtfertigten Gründen hinter der täglichen Pflichtleistung von 2.4 Einheiten zurückgeblieben ist und daß er nicht etwa die Arbeitsleistung bewußt zurückgehalten hat. Daraus folgt weiters, daß es jedenfalls Gründe gibt, die ein Nichterreichen der von der beklagten Partei den Zahntechnikern vorgeschriebenen Norm durchaus rechtfertigen.
Damit ist aber für die Beurteilung der Frage, ob die beklagte Partei berechtigt war, den Umfang der von den Zahntechnikern und damit auch vom Kläger zu erbringenden täglichen Mindestpflichtleistung generell festzusetzen, noch nichts Entscheidendes gewonnen. Prüft man ganz allgemein die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber berechtigt ist, den Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistungen (Arbeitserfolge) mangels vertraglicher Vereinbarung durch Weisung, also einseitig, festzusetzen, dann muß vom Wesen des Arbeitsvertrages ausgegangen werden. Ein wesentliches Merkmal des Arbeitsvertrages ist die persönliche Erbringung der Arbeitsleistung auf die Dauer eines gewissen Zeitraumes durch den Arbeitnehmer. Während für den Arbeitsvertrag die Verfügung des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne daß die Tätigkeit des Arbeitnehmers durch einen bestimmten Arbeitserfolg charakterisiert wäre, wesentlich ist, kommt es bei dem davon zu unterscheidenden Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung als eine in sich geschlossene Einheit an. Entscheidend ist, ob nach dem Parteiwillen die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft erreicht und entlohnt werden soll oder ob die Herstellung eines bestimmten Arbeitserfolges Ziel des Vertrages auf Grund der Entgeltzahlung ist (Arb. 9489 mit weiteren Hinweisen; RdA 1982, 207 ua.).
Der Arbeitnehmer schuldet sohin eine auf Zeit abgestellte Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Erfolg seiner Arbeitsleistung (Firlei, RdA 1979, 227, veröffentlicht auch in Strasser, Fälle und Lösungen zum Arbeitsrecht 19 ff.). Der Umfang seiner Leistungspflicht bestimmt sich nicht nach einem vorgegebenen quantitativen "Soll"; die Zeit und nicht die Menge ist das Maß der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung. Der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer geschuldete Zeitlohn steht daher mit der Arbeitszeit und nicht mit dem Quantum der konkreten Arbeitsverrichtungen in einem synallagmatischen Zusammenhang (Söllner, Der Umfang der Arbeitspflicht beim Zeitlohn, in Tomandl, Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 93 ff.).
Diese Grundsätze bedeuten aber nicht etwa, daß zwischen der vom Arbeitnehmer zeitmäßig geschuldeten Arbeitsleitung und dem Arbeitserfolg nicht grundsätzlich ein Zusammenhang bestunde. Die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung wird nicht ausschließlich durch das Zeitmaß bestimmt; der Arbeitnehmer ist vielmehr verpflichtet, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten aufzubieten und die Arbeit so zu leisten, wie er sie ohne Schädigung seiner Gesundheit auf die Dauer nach seinem individuellen Leistungsvermögen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Gegebenheiten (Ortsgebrauch) erbringen kann (vgl. Söllner aaO 98 f.). Da der Arbeitnehmer seine Dienste "in Person" zu leisten hat, muß der Maßstab für den Umfang seiner Arbeitspflicht individuell bestimmt, dh. auf die Person des einzelnen Arbeitnehmers bezogen werden (Söllner aaO 97). Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber somit grundsätzlich kein von dem oben erwähnten Leistungsvermögen unabhängiges, bestimmtes Minimum an Arbeit. Die vorerwähnte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und die betrieblichen Gegebenheiten (zB Arbeitsbedingungen, Arbeitsmethoden, Arbeitsmaterial, Abhängigkeit von der von Arbeitskollegen verrichteten Arbeit, Umstände in der Person dritter Personen, wie etwa Kunden oder Patienten; Arbeitsanfall, Nichtberücksichtigung bestimmter Arbeiten bei der Bemessung der zu erbringenden Leistungen wie etwa im gegenständlichen Fall die Nichtberücksichtigung von Korrekturarbeiten an Prothesen im Einheitenschema usw.) können sich während des Arbeitsverhältnisses verbessern oder verschlechtern und sich damit sowohl auf den Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung als auch auf den Arbeitserfolg erheblich auswirken.Diese Grundsätze bedeuten aber nicht etwa, daß zwischen der vom Arbeitnehmer zeitmäßig geschuldeten Arbeitsleitung und dem Arbeitserfolg nicht grundsätzlich ein Zusammenhang bestunde. Die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung wird nicht ausschließlich durch das Zeitmaß bestimmt; der Arbeitnehmer ist vielmehr verpflichtet, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten aufzubieten und die Arbeit so zu leisten, wie er sie ohne Schädigung seiner Gesundheit auf die Dauer nach seinem individuellen Leistungsvermögen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Gegebenheiten (Ortsgebrauch) erbringen kann vergleiche Söllner aaO 98 f.). Da der Arbeitnehmer seine Dienste "in Person" zu leisten hat, muß der Maßstab für den Umfang seiner Arbeitspflicht individuell bestimmt, dh. auf die Person des einzelnen Arbeitnehmers bezogen werden (Söllner aaO 97). Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber somit grundsätzlich kein von dem oben erwähnten Leistungsvermögen unabhängiges, bestimmtes Minimum an Arbeit. Die vorerwähnte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und die betrieblichen Gegebenheiten (zB Arbeitsbedingungen, Arbeitsmethoden, Arbeitsmaterial, Abhängigkeit von der von Arbeitskollegen verrichteten Arbeit, Umstände in der Person dritter Personen, wie etwa Kunden oder Patienten; Arbeitsanfall, Nichtberücksichtigung bestimmter Arbeiten bei der Bemessung der zu erbringenden Leistungen wie etwa im gegenständlichen Fall die Nichtberücksichtigung von Korrekturarbeiten an Prothesen im Einheitenschema usw.) können sich während des Arbeitsverhältnisses verbessern oder verschlechtern und sich damit sowohl auf den Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung als auch auf den Arbeitserfolg erheblich auswirken.
Mit der gegenständlichen Dienstanweisung schreibt die beklagte Partei den bei ihr angestellten Zahntechnikern und damit auch dem Kläger ein täglich zu erbringendes Minimum an - in Einheiten zu bemessendem - Arbeitserfolg generell vor. Wie bereits erwähnt, handelt es sich hiebei nicht bloß um eine in Schriftform zum Ausdruck gebrachte subjektive Erwartung der beklagten Partei über den zu erbringenden Arbeitserfolg in Form unverbindlicher, von den Angestellten nur nach Möglichkeit zu erfüllender Richtwerte; die beklagte Partei vertritt vielmehr die Auffassung, die Zahntechniker schuldeten ihr diesen Arbeitserfolg auf der Grundlage dieser Weisung. Prozeßentscheidend ist daher nicht eine im nachhinein (etwa im Zusammenhang mit einer Entlassung oder Kündigung) zu beantwortende Frage, ob der Kläger seine Vertragspflicht zur Leistung angemessener Dienste (in der Vergangenheit) erfüllt hat, sondern die Frage, ob der Kläger (so wie die anderen angestellten Zahntechniker der beklagten Partei) für die Zukunft arbeitsvertraglich verpflichtet ist, diesen Mindestarbeitserfolg als geschuldete Leistung zu erbringen. Einer solchen, von der beklagten Partei vertretenen Annahme stehen aber die oben dargelegten, aus dem Wesen des Arbeitsvertrages, aus der DOA und dem Angestelltengesetz abgeleiteten Grundsätze entgegen, wonach der Arbeitnehmer eine auf Zeit abgestellte, seinem individuellen Leistungsvermögen und den betrieblichen Gegebenheiten (Ortsgebrauch) angemessene Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet. Daß der den Zahntechnikern generell und ohne Bedachtnahme auf die individuelle Leistungsfähigkeit abverlangten, in Einheiten bemessenen Pflichtleistung eine solche angemessene Arbeitsleistung (also ohne Rücksicht auf den in Einheiten ausgedrückten Arbeitserfolg) zugrunde läge, hat die beklagte Partei in dieser Form nicht einmal behauptet. Einer solchen Annahme stunde im übrigen die Feststellung über die äußerst gewissenhafte, pünktliche und weit über dem Durchschnitt liegende Arbeitsweise des Klägers sowie die weitere Feststellung entgegen, daß ein Zurückbleiben hinter der Norm bisher nie ungerechtfertigt gewesen war. Diese persönliche, mehr der Genauigkeit als dem Arbeitstempo verhaftete Arbeitsweise des Klägers bildet daher einen sehr wesentlichen Teil seines individuellen Leistungsvermögens, auf das die gegenständliche Dienstanweisung, wie ihr Wortlaut einerseits sowie das - nicht ungerechtfertigte - Zurückbleiben des Klägers hinter der Norm andererseits zeigen, nicht Bedacht nimmt. Da auch drei weitere angestellte Zahntechniker die tägliche Pflichtleistung von 2.4 Einheiten im Jahr 1982 - ebenfalls aus nicht ungerechtfertigten Gründen - nicht erreicht haben, zeigt sich mit aller Deutlichkeit, daß die Dienstanweisung mit dem oben erläuterten Wesen des Arbeitsvertrages sowie mit den Bestimmungen des § 6 AngG und des § 8 Abs. 1 DOA bezüglich des Umfanges der geschuldeten Arbeitsleistung im Widerspruch steht. In der Dienstanweisung ist vielmehr ein Versuch der beklagten Partei zu erblicken, den Arbeitsvertrag einseitig und im Widerspruch zu diesen Bestimmungen zum Nachteil der betreffenden Arbeitnehmer abzuändern. Daß ein Teil der Zahntechniker die tägliche Pflichtleistung (wenn auch meistens nur sehr geringfügig) überschreitet und ähnliche Tagesleistungen auch in Ambulatorien anderer Krankenversicherungsträger verlangt oder auch erbracht werden, ist somit nicht entscheidungsrelevant. Das gleiche gilt für den von der beklagten Partei behaupteten Umstand, die Erhöhung der Pflichtleistung von 1.8 auf 2.4 Einheiten sei durch den technischen Fortschritt gerechtfertigt. Abgesehen davon, daß hiebei auch die im selben Zeitraum erfolgte Reduzierung der Normalarbeitszeit berücksichtigt werden müßte, vermag auch ein solcher Umstand an der aus den dargelegten Erwägungen grundsätzlich fehlenden Berechtigung der beklagten Partei, einseitig einen konkreten Arbeitserfolg ohne Bedachtnahme auf das individuelle Leistungsvermögen der Arbeitnehmer generell zu verlangen, nichts zu ändern. Die gegenständliche Dienstanweisung ist daher für den Kläger nicht rechtsverbindlich.Mit der gegenständlichen Dienstanweisung schreibt die beklagte Partei den bei ihr angestellten Zahntechnikern und damit auch dem Kläger ein täglich zu erbringendes Minimum an - in Einheiten zu bemessendem - Arbeitserfolg generell vor. Wie bereits erwähnt, handelt es sich hiebei nicht bloß um eine in Schriftform zum Ausdruck gebrachte subjektive Erwartung der beklagten Partei über den zu erbringenden Arbeitserfolg in Form unverbindlicher, von den Angestellten nur nach Möglichkeit zu erfüllender Richtwerte; die beklagte Partei vertritt vielmehr die Auffassung, die Zahntechniker schuldeten ihr diesen Arbeitserfolg auf der Grundlage dieser Weisung. Prozeßentscheidend ist daher nicht eine im nachhinein (etwa im Zusammenhang mit einer Entlassung oder Kündigung) zu beantwortende Frage, ob der Kläger seine Vertragspflicht zur Leistung angemessener Dienste (in der Vergangenheit) erfüllt hat, sondern die Frage, ob der Kläger (so wie die anderen angestellten Zahntechniker der beklagten Partei) für die Zukunft arbeitsvertraglich verpflichtet ist, diesen Mindestarbeitserfolg als geschuldete Leistung zu erbringen. Einer solchen, von der beklagten Partei vertretenen Annahme stehen aber die oben dargelegten, aus dem Wesen des Arbeitsvertrages, aus der DOA und dem Angestelltengesetz abgeleiteten Grundsätze entgegen, wonach der Arbeitnehmer eine auf Zeit abgestellte, seinem individuellen Leistungsvermögen und den betrieblichen Gegebenheiten (Ortsgebrauch) angemessene Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet. Daß der den Zahntechnikern generell und ohne Bedachtnahme auf die individuelle Leistungsfähigkeit abverlangten, in Einheiten bemessenen Pflichtleistung eine solche angemessene Arbeitsleistung (also ohne Rücksicht auf den in Einheiten ausgedrückten Arbeitserfolg) zugrunde läge, hat die beklagte Partei in dieser Form nicht einmal behauptet. Einer solchen Annahme stunde im übrigen die Feststellung über die äußerst gewissenhafte, pünktliche und weit über dem Durchschnitt liegende Arbeitsweise des Klägers sowie die weitere Feststellung entgegen, daß ein Zurückbleiben hinter der Norm bisher nie ungerechtfertigt gewesen war. Diese persönliche, mehr der Genauigkeit als dem Arbeitstempo verhaftete Arbeitsweise des Klägers bildet daher einen sehr wesentlichen Teil seines individuellen Leistungsvermögens, auf das die gegenständliche Dienstanweisung, wie ihr Wortlaut einerseits sowie das - nicht ungerechtfertigte - Zurückbleiben des Klägers hinter der Norm andererseits zeigen, nicht Bedacht nimmt. Da auch drei weitere angestellte Zahntechniker die tägliche Pflichtleistung von 2.4 Einheiten im Jahr 1982 - ebenfalls aus nicht ungerechtfertigten Gründen - nicht erreicht haben, zeigt sich mit aller Deutlichkeit, daß die Dienstanweisung mit dem oben erläuterten Wesen des Arbeitsvertrages sowie mit den Bestimmungen des Paragraph 6, AngG und des Paragraph 8, Absatz eins, DOA bezüglich des Umfanges der geschuldeten Arbeitsleistung im Widerspruch steht. In der Dienstanweisung ist vielmehr ein Versuch der beklagten Partei zu erblicken, den Arbeitsvertrag einseitig und im Widerspruch zu diesen Bestimmungen zum Nachteil der betreffenden Arbeitnehmer abzuändern. Daß ein Teil der Zahntechniker die tägliche Pflichtleistung (wenn auch meistens nur sehr geringfügig) überschreitet und ähnliche Tagesleistungen auch in Ambulatorien anderer Krankenversicherungsträger verlangt oder auch erbracht werden, ist somit nicht entscheidungsrelevant. Das gleiche gilt für den von der beklagten Partei behaupteten Umstand, die Erhöhung der Pflichtleistung von 1.8 auf 2.4 Einheiten sei durch den technischen Fortschritt gerechtfertigt. Abgesehen davon, daß hiebei auch die im selben Zeitraum erfolgte Reduzierung der Normalarbeitszeit berücksichtigt werden müßte, vermag auch ein solcher Umstand an der aus den dargelegten Erwägungen grundsätzlich fehlenden Berechtigung der beklagten Partei, einseitig einen konkreten Arbeitserfolg ohne Bedachtnahme auf das individuelle Leistungsvermögen der Arbeitnehmer generell zu verlangen, nichts zu ändern. Die gegenständliche Dienstanweisung ist daher für den Kläger nicht rechtsverbindlich.
Der oben erwähnte, nach dem einseitigen Willen der beklagten Partei vertragsändernde und mit dem Wesen eines Arbeitsvertrages im Widerspruch stehende Charakter der Dienstanweisung schließt die Annahme, in der Dienstanweisung sei eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegende Maßnahme iS der § 96 Abs. 1 Z 3 oder 4 § 100 ArbVG enthalten, von vornherein aus. Mit einer etwaigen Zustimmung des Betriebsrates griffe dieser nämlich in die Vertragsautonomie der Parteien des Arbeitsvertrages ein und würde den Vertragswillen des einzelnen Arbeitnehmers (Konsens) ersetzen. Dies widerspräche aber der Absicht des Gesetzgebers, wie auch der Fall einer vertragsändernden Versetzung eines Arbeitnehmers zeigt. Auch in einem solchen Fall kann die fehlende Zustimmung des Arbeitnehmers durch eine Zustimmung des Betriebsrates im Sinne des § 101 ArbVG nicht ersetzt werden (Strasser, ArbVG-Handkommentar 532, 592). Die mangelnde Rechtswirksamkeit der gegenständlichen Dienstanweisung ergibt sich somit aus vertragsrechtlichen, nicht aber aus den hier nicht wirksam werdenden arbeitsverfassungsrechtlichen Gründen.Der oben erwähnte, nach dem einseitigen Willen der beklagten Partei vertragsändernde und mit dem Wesen eines Arbeitsvertrages im Widerspruch stehende Charakter der Dienstanweisung schließt die Annahme, in der Dienstanweisung sei eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegende Maßnahme iS der Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 Paragraph 100, ArbVG enthalten, von vornherein aus. Mit einer etwaigen Zustimmung des Betriebsrates griffe dieser nämlich in die Vertragsautonomie der Parteien des Arbeitsvertrages ein und würde den Vertragswillen des einzelnen Arbeitnehmers (Konsens) ersetzen. Dies widerspräche aber der Absicht des Gesetzgebers, wie auch der Fall einer vertragsändernden Versetzung eines Arbeitnehmers zeigt. Auch in einem solchen Fall kann die fehlende Zustimmung des Arbeitnehmers durch eine Zustimmung des Betriebsrates im Sinne des Paragraph 101, ArbVG nicht ersetzt werden (Strasser, ArbVG-Handkommentar 532, 592). Die mangelnde Rechtswirksamkeit der gegenständlichen Dienstanweisung ergibt sich somit aus vertragsrechtlichen, nicht aber aus den hier nicht wirksam werdenden arbeitsverfassungsrechtlichen Gründen.
Da gemäß § 228 ZPO nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, nicht aber einer Rechtshandlung (hier: Dienstanweisung) geklagt werden kann, ist das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, daß festgestellt wird, der Kläger sei nicht verpflichtet, die in der Dienstanweisung festgesetzte Tagespflichtleistung von 2.4 Einheiten zu erbringen.Da gemäß Paragraph 228, ZPO nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, nicht aber einer Rechtshandlung (hier: Dienstanweisung) geklagt werden kann, ist das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, daß festgestellt wird, der Kläger sei nicht verpflichtet, die in der Dienstanweisung festgesetzte Tagespflichtleistung von 2.4 Einheiten zu erbringen.