Rechtssatz RS0021425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021425
Entscheidungsdatum
19.06.1991
Rechtssatz
Die vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung wird nicht ausschließlich durch das Zeitmaß bestimmt. Der Arbeitnehmer ist vielmehr verpflichtet, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten aufzubieten und hat die Arbeit so zu leisten, wie er sie ohne Schädigung seiner Gesundheit auf die Dauer nach seinem individuellen Leistungsvermögen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Gegebenheiten (Ortsgebrauch) erbringen kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 164/83
Entscheidungstext OGH 10.01.1983 4 Ob 164/83
Veröff: RdW 1984,178 = JBl 1984,625 = DRdA 1985,389 (Csebrenyak) = SZ 57/1
- 9 ObA 77/91
Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 77/91
Beisatz: Erbringt der Arbeitnehmer die ihm individuell zumutbare Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, hält er sie daher zurück, dann ist dies als Arbeitsverweigerung zu qualifizieren. (T1) Veröff: Arb 10945 = RdW 1992,21 = SZ 64/79 = WBl 1992,60
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021425
Dokumentnummer
JJR_19830110_OGH0002_0040OB00164_8300000_004