Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 57/1 = DRdA 1985, 389 (zustimmend Csebrenyak) unter Berufung auf Firlei, DRdA 1979, 226 ff (227) und Söllner, Der Umfang der Arbeitspflicht beim Zeitlohn, in Tomandl, Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 92 ff (103, 104 und 106) mit ausführlicher Begründung, auf die hiemit verwiesen wird, ausgesprochen hat, schuldet der Arbeitnehmer eine auf Zeit abgestellte Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Erfolg seiner Arbeitsleistung. Der Umfang seiner Leistungspflicht bestimmt sich nicht nach einem vorgegebenen quantitativen "Soll".
Die Zeit und nicht die Menge ist das Maß der vom Arbeitnehmer
geschuldeten Leistung. Der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
geschuldete Zeitlohn steht daher mit der Arbeitszeit und nicht
mit dem Quantum der konkreten Arbeitsverrichtungen in einem
synallagmatischen Zusammenhang. Der Arbeitnehmer schuldet "ein
Wirken" aber kein "Werk". Der Arbeitnehmer befindet sich - anders
als der Werkunternehmer - in einem persönlichen
Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber und hat dessen Weisungen
in bezug auf die Arbeit Folge zu leisten. Die setzt aber voraus,
daß Dienste und kein Werk geschuldet werden. Denn wer ein Werk,
also den Erfolg der Arbeit, schuldet, muß die Art und Weise, wie
dieser Erfolg zustande kommen soll, im allgemeinen selbst zu
bestimmen haben, weil er andernfalls eine Gewähr für dessen
Herbeiführung nicht übernehmen könnte (siehe Hueck-Nipperdey,
Lehrbuch des Arbeitsrechtes I7 135; Schaub,
Arbeitsrechtshandbuch6, 114 f). Der Umstand, daß auch bei
Akkordentlohnung eine Normalleistung zugrundegelegt wird, spricht
nicht dafür, diesen bloß lohnrechtlichen Bezugspunkt auch für den
Inhalt der Arbeitspflicht zu übernehmen (siehe Söllner aaO, 104).
Zieht man im vorliegenden Fall auch noch in Betracht, daß die als
Kollektivvertrag zu wertende DOA (siehe Arb 10.241 = DRdA 1985,
294 (M. Binder) = ZAS 1984, 103 (Holzer); Arb 10.451; zuletzt
9 Ob A 284/88) in § 8 Abs 1 "Der Angestellte .... ist
verpflichtet, .... seinen Dienst gewissenhaft und pünktlich zu
versehen sowie den dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten
nachzukommen", die Arbeitnehmer der beklagten Partei nicht zu
einem bestimmten Arbeitserfolg, sondern lediglich zu
gewissenhafter Arbeit innerhalb der vorgeschriebenen Arbeitszeit
verpflichtet, verstieß die Vereinbarung einer Mindestleistung
nicht nur gegen das oben dargestellte Wesen des Arbeitsvertrages
(siehe auch Csebrenyak aaO, 393), sondern wurden die Kläger durch
die Vereinbarung einer bestimmten, von der jeweiligen
individuellen Leistungsfähigkeit unabhängigen Mindestleistung
gegenüber der Regelung ihrer Arbeitspflicht in der DOA schlechter
gestellt. Eine Verschlechterung der Position der Kläger ergibt
sich auch dann, wenn die vertragliche Festlegung einer
Mindestleistung nur dazu führt, daß nicht der Arbeitgeber zu
beweisen hat, daß sich der Arbeitnehmer nicht ausreichend um die
Erbringung einer entsprechenden Arbeitsleistung bemüht hat,
sondern den Arbeitnehmer die Beweislast dafür trifft, daß er ohne
sein Verschulden an der Erbringung der vereinbarten
Mindestarbeitsleistung verhindert war (§ 1298 ABGB). Die gegenständliche Vereinbarung verstößt daher nicht nur gegen das Wesen des vom Arbeitnehmer in persönlicher Abhängigkeit zu erfüllenden Arbeitsvertrages, sondern auch gegen das in § 3 ArbVG normierte Günstigkeitsprinzip. Schließlich ist den Revisionswerbern darin beizupflichten, daß die im Rahmen der gegenständlichen Vereinbarung im voraus erteilte generelle Zustimmung des Betriebsrates zu einer allfälligen Versetzung der Kläger mit § 101 ArbVG unvereinbar ist.Mindestarbeitsleistung verhindert war (Paragraph 1298, ABGB). Die gegenständliche Vereinbarung verstößt daher nicht nur gegen das Wesen des vom Arbeitnehmer in persönlicher Abhängigkeit zu erfüllenden Arbeitsvertrages, sondern auch gegen das in Paragraph 3, ArbVG normierte Günstigkeitsprinzip. Schließlich ist den Revisionswerbern darin beizupflichten, daß die im Rahmen der gegenständlichen Vereinbarung im voraus erteilte generelle Zustimmung des Betriebsrates zu einer allfälligen Versetzung der Kläger mit Paragraph 101, ArbVG unvereinbar ist.
Der Umstand, daß der Arbeitnehmer nicht zur Erbringung eines bestimmten Arbeitserfolges verpflichtet ist, bedeutet aber nicht, daß zwischen der vom Arbeitnehmer zeitmäßig geschuldeten Arbeitsleistung und dem Arbeitserfolg kein Zusammenhang bestünde. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 57/1 = DRdA 1985, 389 ausgesprochen hat, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten aufzubieten und die Arbeit so zu leisten, wie er sie ohne Schädigung seiner Gesundheit auf die Dauer nach seinem individuellen Leistungsvermögen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Gegebenheiten erbringen kann. Erbringt der Arbeitnehmer die ihm individuell zumutbare Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, hält er sie daher zurück, dann ist dies als Arbeitsverweigerung zu qualifizieren (siehe Söllner aaO 103 f und die dort wiedergegebene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes; Csebrenyak aaO, 394 f).
Da mit der gegenständlichen Vereinbarung wesentliche Pflichten der Kläger im Rahmen der zwischen den Streitteilen bestehenden Arbeitsverhältnisse festgelegt und ihre Rechte verletzt wurden, ist das Interesse der Kläger an der alsbaldigen Feststellung der Unwirksamkeit dieser Vereinbarung jedenfalls dann zu bejahen, wenn die beklagte Partei - wie sie dies einräumte - die als Sanktion für die Nichterbringung der Mindestleistung vereinbarten - im übrigen vertragsändernde - Versetzung auch nur in Aussicht stellte.
Der Revision war daher Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.