Rechtssatz RS0021494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021494
Entscheidungsdatum
20.02.2026
Rechtssatz
Während für den Arbeitsvertrag die Verfügung des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und ohne daß die Tätigkeit des Arbeitnehmers durch einen bestimmten Arbeitserfolg charakterisiert wäre, wesentlich ist, kommt es bei dem davon zu unterscheidenden Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung als eine in sich geschlossene Einheit an. Entscheidend ist, ob nach dem Parteiwillen die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft erreicht und entlohnt werden soll oder ob die Herstellung eines bestimmten Arbeitserfolges Ziel des Vertrages und Grund der Entgeltzahlung ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 164/83
Entscheidungstext OGH 10.01.1984 4 Ob 164/83
Veröff: RdW 1984,178 = JBl 1984,625 = DRdA 1985,389 (Csebrenyak) = SZ 57/1
- 14 ObA 77/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 14 ObA 77/87
Vgl auch; Beisatz: Der auf Grund eines Werkvertrages Verpflichtete bestimmt weitgehend selbst die Lebensordnung seines Betriebes sowie die näheren Umstände der Erbringung seiner Leistung und trägt das wirtschaftliche Risiko. (T1) Veröff: WBl 1988,91 = SZ 60/220
- 9 ObA 225/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 9 ObA 225/91
Vgl auch
- 9 ObA 13/20g
Entscheidungstext OGH 25.05.2020 9 ObA 13/20g
- 8 ObA 2/26s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2026 8 ObA 2/26s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021494
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19840110_OGH0002_0040OB00164_8300000_007