Keine der beiden Revisionen ist berechtigt.
Gemäß dem § 15 Abs.3 lit.a BAG kann ein Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst werden, wenn sich der Lehrling eines Diebstahls schuldig macht. Da bei beiden Klägern ein Diebstahl zum Nachteil ihres Lehrberechtigten feststeht, ist nur die in den Revisionen relevierte Frage von Bedeutung, ob die Entlassung trotz des verhältnismäßig geringen Wertes der gestohlenen Sachen gerechtfertigt ist. Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer auf einen Diebstahl gestützten Entlassung auf den Wert des Deliktsobjekts nicht an. Nach Lage der Umstände des Einzelfalles kann aber bei einer nahezu wertlosen Sache das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (Lehrlings) fehlen und die Entlassung daher ungerechtfertigt sein (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 62 f; Arb 7824). Für das Fehlen dieser Unzumutbarkeit können im besonderen die Schuldintensität, die näheren Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, wie etwa eine Zwangslage oder eine Anstiftung, der Kontrast zu dem sonstigen Verhalten des Arbeitnehmers oder dessen Alter und Einsichtsfähigkeit von Bedeutung sein (Kuderna, DRdA 1967,229). Mag der Wert der dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer gestohlenen Sache auch gering sein, so erkennt der Arbeitgeber doch, daß es der Arbeitnehmer mit fremdem Eigentum nicht genau nimmt, und er gerät in Sorge um sein Eigentum, zumal dessen Schutz in vielen Fällen nur sehr beschränkt möglich ist (Arb.8227). Ein Diebstahl führt daher in der Regel zur Vertrauensunwürdigkeit des betreffenden Arbeitnehmers, zumal dieser im allgemeinen einen nur wenig beschränkten Zugang zur Vermögenssphäre seines Arbeitgebers besitzt (vgl. Tomandl, ZAS 1966,140).Gemäß dem Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, BAG kann ein Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst werden, wenn sich der Lehrling eines Diebstahls schuldig macht. Da bei beiden Klägern ein Diebstahl zum Nachteil ihres Lehrberechtigten feststeht, ist nur die in den Revisionen relevierte Frage von Bedeutung, ob die Entlassung trotz des verhältnismäßig geringen Wertes der gestohlenen Sachen gerechtfertigt ist. Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer auf einen Diebstahl gestützten Entlassung auf den Wert des Deliktsobjekts nicht an. Nach Lage der Umstände des Einzelfalles kann aber bei einer nahezu wertlosen Sache das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (Lehrlings) fehlen und die Entlassung daher ungerechtfertigt sein (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 62 f; Arb 7824). Für das Fehlen dieser Unzumutbarkeit können im besonderen die Schuldintensität, die näheren Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, wie etwa eine Zwangslage oder eine Anstiftung, der Kontrast zu dem sonstigen Verhalten des Arbeitnehmers oder dessen Alter und Einsichtsfähigkeit von Bedeutung sein (Kuderna, DRdA 1967,229). Mag der Wert der dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer gestohlenen Sache auch gering sein, so erkennt der Arbeitgeber doch, daß es der Arbeitnehmer mit fremdem Eigentum nicht genau nimmt, und er gerät in Sorge um sein Eigentum, zumal dessen Schutz in vielen Fällen nur sehr beschränkt möglich ist (Arb.8227). Ein Diebstahl führt daher in der Regel zur Vertrauensunwürdigkeit des betreffenden Arbeitnehmers, zumal dieser im allgemeinen einen nur wenig beschränkten Zugang zur Vermögenssphäre seines Arbeitgebers besitzt vergleiche Tomandl, ZAS 1966,140).
Im vorliegenden Fall könnte nur das Alter der Kläger von etwa 16 Jahren und 15 1/2 Jahren dafür sprechen, daß dem Beklagten die Weiterbeschäftigung allenfalls zumutbar gewesen wäre. Konkrete Umstände, welche die Einsichtsfähigkeit der Kläger einschränken, wurden aber weder behauptet noch festgestellt. Dazu kommt, daß die Kläger zwar die Diebstähle zunächst zugegeben haben, daß sie aber, nachdem sich ihre Eltern beim Beklagten eingefunden hatten, die Diebstähle und das Geständnis wieder abstritten, sodaß nicht mit Grund anzunehmen war, sie würden das Unrechtmäßige ihrer Tat einsehen und sich künftig wohlverhalten. Ein Kontrast zu ihrem bisherigen Verhalten liegt ebenfalls nicht auf der Hand, weil das Lehrverhältnis bei beiden Klägern erst kurz vorher begonnen hatte. Irgendwelche anderen persönlichen Entschuldigungsumstände wie Anstiftung, Zwangslage oder verminderte Schuldintensität liegen gleichfalls nicht vor, sodaß dem Beklagten die Weiterbeschäftigung trotz des verhältnismäßig geringen Wertes der gestohlenen Sachen tatsächlich nicht zumutbar war. Daß die Staatsanwaltschaft die Anzeige gegen die beiden Kläger gemäß dem § 90 Abs.1 StPO abgelegt hat, ist für die Beurteilung des Vorliegens dieses Entlassungsgrundes ohne Bedeutung.Im vorliegenden Fall könnte nur das Alter der Kläger von etwa 16 Jahren und 15 1/2 Jahren dafür sprechen, daß dem Beklagten die Weiterbeschäftigung allenfalls zumutbar gewesen wäre. Konkrete Umstände, welche die Einsichtsfähigkeit der Kläger einschränken, wurden aber weder behauptet noch festgestellt. Dazu kommt, daß die Kläger zwar die Diebstähle zunächst zugegeben haben, daß sie aber, nachdem sich ihre Eltern beim Beklagten eingefunden hatten, die Diebstähle und das Geständnis wieder abstritten, sodaß nicht mit Grund anzunehmen war, sie würden das Unrechtmäßige ihrer Tat einsehen und sich künftig wohlverhalten. Ein Kontrast zu ihrem bisherigen Verhalten liegt ebenfalls nicht auf der Hand, weil das Lehrverhältnis bei beiden Klägern erst kurz vorher begonnen hatte. Irgendwelche anderen persönlichen Entschuldigungsumstände wie Anstiftung, Zwangslage oder verminderte Schuldintensität liegen gleichfalls nicht vor, sodaß dem Beklagten die Weiterbeschäftigung trotz des verhältnismäßig geringen Wertes der gestohlenen Sachen tatsächlich nicht zumutbar war. Daß die Staatsanwaltschaft die Anzeige gegen die beiden Kläger gemäß dem Paragraph 90, Absatz eins, StPO abgelegt hat, ist für die Beurteilung des Vorliegens dieses Entlassungsgrundes ohne Bedeutung.
Die Entlassung der Kläger erweist sich sohin auf der Grundlage der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Feststellungen als gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 46 und 50 ZPO begründet. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war nur eine Revisionsbeantwortung notwendig (§ 22 RATV).Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 46 und 50 ZPO begründet. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war nur eine Revisionsbeantwortung notwendig (Paragraph 22, RATV).