Rechtssatz
Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer auf einen Diebstahl gestützten Entlassung auf den Wert des Deliktsobjekts nicht an. Nach Lage der Umstände des Einzelfalles kann aber bei einer nahezu wertlosen Sache das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (Lehrlings) fehlen und die Entlassung daher ungerechtfertigt sein. Für das Fehlen dieser Unzumutbarkeit können im besonderen die Schuldintensität, die näheren Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, wie etwa eine Zwangslage oder eine Anstiftung, der Kontrast zu dem sonstigen Verhalten des Arbeitnehmers oder dessen Alter und Einsichtsfähigkeit von Bedeutung sein.
Schlagworte
Angestellte, Zumutbarkeit, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vorstrafe, Verurteilung, Straftat, strafbare Handlung, Lehrverhältnis, Vertrauenswürdigkeit, Vertrauenswirkung, Hilfsarbeiter, Arbeiter, Croupier
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029329
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0140OB00132_8600000_001