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Entscheidung 9 ObA 33/08f×

Entscheidung 9 ObA 33/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA33/08f

Entscheidungsdatum

03.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernhard K*****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Josef M***** GmbH, *****, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt in Götzis, wegen 10.932,25 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Oktober 2007, GZ 8 Ra 77/07s-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der schon mit dem Versuch des Diebstahls durch einen Arbeitnehmer gewöhnlich der Verlust dessen Vertrauenswürdigkeit einhergeht (9 ObA 258/91; 9 ObA 66/95, jeweils in RIS-Justiz RS0060336; RS0060332 [T3]). Soweit das Berufungsgericht hier das Vorliegen einer - an sich möglichen (RIS-Justiz RS0029329; RS0060332) - Ausnahme von diesem Grundsatz verneint hat, liegt darin eine ausführlich begründete (S 18, 19 in ON 29) und jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung.

Die Meinung des Revisionswerbers, die ihm vorgeworfene Handlung, nämlich der Versuch, Humus im Wert von ca 200 EUR von einer Baustelle zu verbringen, sei nur als das geringfügige Delikt einer versuchten Entwendung zu betrachten, geht an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorbei, die derzeit die Geringwertigkeitsgrenze des Paragraph 141, StGB bei 100 EUR ansetzt (RIS-Justiz RS0120079). Soweit der Revisionswerber die festgestellten Tatumstände in Frage stellt, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Tatsachenrüge.

Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.

Anmerkung

E86814 9ObA33.08f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5909/3/2008 = Arb 12.743 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00033.08F.0303.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20080303_OGH0002_009OBA00033_08F0000_000

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