Die Revision ist berechtigt.
Während es bei Diebstahl und Veruntreuung keiner Prüfung bedarf, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist, weil diese vom Gesetz als gegeben erachtet wird, muß eine andere strafbare Handlung, auch wenn es nur beim Versuch geblieben ist (WBl 1992, 197), um eine Entlassung zu rechtfertigen, objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen. Ein Arbeitnehmer verliert dann das Vertrauen des Arbeitgebers, wenn sich dieser mit Rücksicht auf die strafbare Handlung nicht mehr darauf verlassen kann, daß der Arbeitnehmer seine Pflichten getreulich erfüllen werde. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers an, sondern darauf, ob das Verhalten des Arbeitnehmers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise objektiv Vertrauensunwürdigkeit bewirkt, wobei auch das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers nicht unbeachtlich bleiben darf (ZAS 1993/19). Nur bei besonderen Umständen wird die Weiterbeschäftigung im Falle eines Diebstahls oder einer Veruntreuung, bei denen die Vertrauensunwürdigkeit subintellegiert wird, ausnahmsweise nicht unzumutbar sein (DRdA 1991/48 [Pfeil]).
Im vorliegenden nachgewiesenen Fall hat der Kläger die Weisung, daß Dienstnehmer Personalrabatt bei Einkauf nur für sich oder bestimmte nahe Verwandte in Anspruch nehmen dürfen, dadurch mißbraucht, daß er, um den Personalrabatt in Anspruch nehmen zu können, auf eigenen Namen für eine nicht dem begünstigten Personenkreis angehörige Bekannte Ersatzteile bestellte. Selbst wenn der Kläger damit den Versuch einer strafbaren Handlung vollendet haben sollte, wie die Vorinstanzen annahmen, ist damit die in diesem Fall vom Gesetz nicht als gegeben angesehene Vertrauensunwürdigkeit entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht eingetreten.
Die von der Beklagten in der Berufung gerügte Feststellung, daß die Kontrolle der verbilligten Materialkäufe nicht so genau gehandhabt wurde, bezieht sich, wenn man die Feststellungen im Zusammenhang sieht, ohnehin nur darauf, daß das Lagerpersonal die Bezugsberechtigung nicht näher überprüfte. Ob der Inhaber der Beklagten davon wußte, ist nicht von Bedeutung, weil er sich Mängel der Organisation und der Kontrolle der Einhaltung seiner Weisungen zurechnen lassen muß, selbst wenn der Kläger diese Mängel ausgenützt haben sollte. Da aber der Kläger die Bestellung im eigenen Namen abgab, spielt die Prüfung der Bezugsberechtigung für andere Verwandte ohnehin keine Rolle.
Bei Prüfung der Vertrauensunwürdigkeit ist das bisherige Verhalten des Klägers genauso zu beachten, wie die Handhabung des Personalverkaufes. Hat der Kläger auch bisher schon durch eine unzureichende Kontrolle (ob durch den Lagerleiter oder den Inhaber der Beklagten macht keinen Unterschied) auch für entferntere Verwandte in Mißachtung der Weisung des Beklagten Ersatzteile anstandslos kaufen können, wobei es auf den Umfang der Käufe nicht ankommt, so ist das nunmehr inkriminierte Verhalten des Klägers - Personalkauf im eigenen Namen für eine Bekannte - auch nicht schwerwiegender als die bisherige Mißachtung der Weisung des Beklagten, weil in allen Fällen Schäden in der Preisdifferenz in Kauf genommen wurden. Bei der bislang mangelhaften Organisation der Kontrolle jeder Form des Selbstkaufes kann die bewußte aber nicht heimliche Ausnützung der Gegebenheiten solange nicht die sofortige Entlassung wegen einer mit einer strafbaren Handlung verbundenen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen, solange die Organisation des Selbstkaufes nicht die Ernstlichkeit des auf Einhaltung der Selbstkaufweisungen gerichteten Dienstgeberwillens erkennen läßt. Im konkreten Fall hätte der Kläger zumindest bisher schon auf die Einhaltung der Weisung ernstlich hingewiesen werden müssen, bevor die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch einen wenn auch allenfalls strafbaren aber nicht schwerwiegenderen weiteren Verstoß gegen die Weisungen der Beklagten ins Treffen geführt werden kann.
Eine in den Vorinstanzen obsiegende Partei kann für sie ungünstige relevante Feststellungen oder Verfahrensmängel auch noch in der Revision oder der Revisionsbeantwortung bekämpfen (SSV-NF 6/15; EvBl 1985/113, JBl 1986, 121, 4 Ob 351/78; 6 Ob 736/82; 6 Ob 695/90; 10 ObS 11/94; 10 ObS 46/94). Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteiles, soferne das Berufungsgericht nicht der Beweiswürdigung des Erstgerichtes beitrat (6 Ob 512/81, 10 ObS 11/94, 10 ObS 46/94).
In der Revisionsbeantwortung führt die Beklagte aus, daß das Berufungsgericht eine Beweisrüge im Zusammenhang mit seinen Behauptungen, der Kläger habe in Konkurrenzierung der Beklagten Kaufinteressenten an das Autogeschäft einer Verwandten vermittelt und daraus Provisionen bezogen, nicht erledigt habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbeantwortung, auf die er in der Revisionsbeantwortung verweist, erschöpften sich aber bloß darin, einen in erster Instanz nicht beantragten Zeugen zu führen und im Beweisverfahren nicht gedeckte Behauptungen aufzustellen. Eine solche mit dem Neuerungsverbot im Widerspruch stehende Tatsachenrüge (Beweis- und Mängelrüge) ist aber nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensmangel zu begründen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen erfolgte der Ausspruch der Entlassung unbegründet.
Die Rechtssache ist aber dennoch nicht spruchreif. Im fortzusetzenden Verfahren werden Feststellungen über die Höhe der geltendgemachten Kündigungs- und Urlaubsentschädigung sowie der Abfertigung zu treffen sein. Auch die Diskrepanz zwischen dem vom Erstgericht festgestellten Urlaubsrest von 5,5 Tagen und dem der Berechnung der Urlaubsabfindung zugrundegelegten Urlaubsrest von 17,5 Urlaubstagen ist zu klären.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.