Die Revision ist berechtigt.
Das Dienstverhältnis kann gemäß § 45 Abs 1 des Gesetzes über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (Vertragsbedienstetenordnung 1995 - VBO 1995), LGBl Nr 50/1995 idF LGBl Nr 34/1999, von der Gemeinde durch Entlassung aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt nach § 45 Abs 2 Z 2 VBO 1995 insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der Gemeinde unwürdig erscheinen lässt. Dieser Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit bedingt keine besondere Vertrauensstellung des Dienstnehmers (vgl Infas 2000, A 3). Ist ein Vermögensdelikt Grund für eine Entlassung, wird im Allgemeinen die Vertrauensunwürdigkeit subintelligiert, sodass besondere Umstände vorliegen müssen, die dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise nicht unzumutbar machen (Kuderna, Entlassungsrecht2 132; RdW 1996, 182; Infas 2000, A 3 ua). Bereits in ihrer Klage räumte die Klägerin ein, dass sie wisse, dass die Entnahme von Patientenessen "streng verboten sei". Sie habe nur von dem "für uns" bestimmten Essen etwas nehmen wollen. Ihr Versuch, das gesamte Verschulden ihrer Arbeitskollegin zuzuschieben, ist aber gescheitert.Das Dienstverhältnis kann gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Gesetzes über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (Vertragsbedienstetenordnung 1995 - VBO 1995), Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1999,, von der Gemeinde durch Entlassung aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt nach Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2, VBO 1995 insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der Gemeinde unwürdig erscheinen lässt. Dieser Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit bedingt keine besondere Vertrauensstellung des Dienstnehmers vergleiche Infas 2000, A 3). Ist ein Vermögensdelikt Grund für eine Entlassung, wird im Allgemeinen die Vertrauensunwürdigkeit subintelligiert, sodass besondere Umstände vorliegen müssen, die dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise nicht unzumutbar machen (Kuderna, Entlassungsrecht2 132; RdW 1996, 182; Infas 2000, A 3 ua). Bereits in ihrer Klage räumte die Klägerin ein, dass sie wisse, dass die Entnahme von Patientenessen "streng verboten sei". Sie habe nur von dem "für uns" bestimmten Essen etwas nehmen wollen. Ihr Versuch, das gesamte Verschulden ihrer Arbeitskollegin zuzuschieben, ist aber gescheitert.
Nach der Rechtsprechung kommt es bei einem solcherart strafgesetzwidrigen Verhalten des Dienstnehmers aus dem Bereich der Eigentumsdelikte normalerweise nicht auf den Wert der Sache an, auf den sich das verpönte Verhalten bezogen hat (Arb 11.609; Infas 2000, A 3; RIS-Justiz RS0029672), sofern es sich nicht um eine nahezu wertlose Sache handelt und die besonderen Umstände des Einzelfalles die Weiterbeschäftigung als noch zumutbar erscheinen lassen (Kuderna aaO 113; RIS-Justiz RS0029329). Dies ist hier nicht der Fall. Die gemeinsame Entwendung eines vorbereiteten Patientenessens durch die Klägerin und ihre Arbeitskollegin ungeachtet der gegenteiligen Dienstanweisung (vgl Kuderna aaO 113; RIS-Justiz RS0029849), zu der sich die Dienstgeberin zufolge wiederholtem Materialschwundes im Küchenbereich veranlasst gesehen hatte und ungeachtet einer aus- und nachdrücklichen Warnung vor den Konsequenzen eines allfälligen Zuwiderhandelns und trotz Kenntnis, dass die Entnahme von vorportioniertem Patientenessen untersagt ist, weiters ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin und ihre Arbeitskollegin vom Koch zur Rede gestellt worden waren und zu diesem Zeitpunkt das noch unberührte Patientenessen hätte zurückgestellt werden können, begründet als bewusstes Zuwiderhandeln gegen die Interessen und Anordnungen der Dienstgeberin einen Vertrauensbruch im Sinne des § 45 Abs 2 Z 2 VBO 1995 (RIS-Justiz RS0029580). Selbst wenn die mehrjährige unbeanstandete Beschäftigung der Klägerin für die Beklagte in Betracht gezogen wird, aber auch berücksichtigt wird, dass die Arbeitskollegin die Initiatorin war, ändert dies nichts am Vorliegen eines nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Vertrauensverlustes, zumal gerade hier im Küchenbereich wegen des wiederholt aufgetretenen Schwundes, des Inhaltes des Rundschreibens samt der darin enthaltenen Warnung ein strenger Maßstab angebracht ist.Nach der Rechtsprechung kommt es bei einem solcherart strafgesetzwidrigen Verhalten des Dienstnehmers aus dem Bereich der Eigentumsdelikte normalerweise nicht auf den Wert der Sache an, auf den sich das verpönte Verhalten bezogen hat (Arb 11.609; Infas 2000, A 3; RIS-Justiz RS0029672), sofern es sich nicht um eine nahezu wertlose Sache handelt und die besonderen Umstände des Einzelfalles die Weiterbeschäftigung als noch zumutbar erscheinen lassen (Kuderna aaO 113; RIS-Justiz RS0029329). Dies ist hier nicht der Fall. Die gemeinsame Entwendung eines vorbereiteten Patientenessens durch die Klägerin und ihre Arbeitskollegin ungeachtet der gegenteiligen Dienstanweisung vergleiche Kuderna aaO 113; RIS-Justiz RS0029849), zu der sich die Dienstgeberin zufolge wiederholtem Materialschwundes im Küchenbereich veranlasst gesehen hatte und ungeachtet einer aus- und nachdrücklichen Warnung vor den Konsequenzen eines allfälligen Zuwiderhandelns und trotz Kenntnis, dass die Entnahme von vorportioniertem Patientenessen untersagt ist, weiters ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin und ihre Arbeitskollegin vom Koch zur Rede gestellt worden waren und zu diesem Zeitpunkt das noch unberührte Patientenessen hätte zurückgestellt werden können, begründet als bewusstes Zuwiderhandeln gegen die Interessen und Anordnungen der Dienstgeberin einen Vertrauensbruch im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2, VBO 1995 (RIS-Justiz RS0029580). Selbst wenn die mehrjährige unbeanstandete Beschäftigung der Klägerin für die Beklagte in Betracht gezogen wird, aber auch berücksichtigt wird, dass die Arbeitskollegin die Initiatorin war, ändert dies nichts am Vorliegen eines nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Vertrauensverlustes, zumal gerade hier im Küchenbereich wegen des wiederholt aufgetretenen Schwundes, des Inhaltes des Rundschreibens samt der darin enthaltenen Warnung ein strenger Maßstab angebracht ist.
Für das Vorliegen eines allfälligen Schuldausschließungsgrundes ist der Dienstnehmer beweispflichtig (Kuderna aaO 72; RIS-Justiz RS0029868). Ein derartiger Nachweis ist nicht erfolgt. Das Erstgericht hat der Verantwortung der Klägerin, dass gesundheitliche Gründe sie veranlasst haben, etwas zu essen, keinen Glauben geschenkt (vgl im Übrigen die Zivka B***** betreffende Entscheidung 9 ObA 256/00p).Für das Vorliegen eines allfälligen Schuldausschließungsgrundes ist der Dienstnehmer beweispflichtig (Kuderna aaO 72; RIS-Justiz RS0029868). Ein derartiger Nachweis ist nicht erfolgt. Das Erstgericht hat der Verantwortung der Klägerin, dass gesundheitliche Gründe sie veranlasst haben, etwas zu essen, keinen Glauben geschenkt vergleiche im Übrigen die Zivka B***** betreffende Entscheidung 9 ObA 256/00p).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.