Norm
AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz
Die Entwendung von Waren des Betriebes bedeutet als bewußtes, vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Dienstgebers im Normalfall einen Vertrauensbruch gemäß § 27 Z 1 AngG. Nicht jeder geringfügige Vertrauensmißbrauch dieser Art rechtfertigt jedoch unter allen Umständen die vorzeitige Entlassung, weil nur wichtige Gründe den Dienstgeber zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen.Die Entwendung von Waren des Betriebes bedeutet als bewußtes, vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Dienstgebers im Normalfall einen Vertrauensbruch gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, AngG. Nicht jeder geringfügige Vertrauensmißbrauch dieser Art rechtfertigt jedoch unter allen Umständen die vorzeitige Entlassung, weil nur wichtige Gründe den Dienstgeber zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Entnahme,
Vertrauensunwürdigkeit, Untreue, Treuepflicht, Vorsatz,
Erheblichkeit, strafbare Handlung, Straftat, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029580
Dokumentnummer
JJR_19631022_OGH0002_0040OB00096_6300000_001