Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit November 1980 bei der beklagten Partei als Küchenhilfe beschäftigt. Am 30.11.1991 wurde sie gemäß § 82 lit d GewO 1859 entlassen.Die Klägerin war seit November 1980 bei der beklagten Partei als Küchenhilfe beschäftigt. Am 30.11.1991 wurde sie gemäß Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 entlassen.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin S 100.000 brutto sA an Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung. Sie sei - zu Unrecht - entlassen worden, weil sie nach Kantinenschluß am Samstag zwei Weckerl im Verkaufswert von S 5, die ohnehin weggeworfen worden wären, mitgenommen habe. Hätte sie gefragt, hätte man ihr überdies die Mitnahme der Weckerl - wie schon früher - gestattet.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin sei berechtigt entlassen worden, da sie beim Verlassen des Hauses in ihrer Tasche sieben Kornweckerl und drei Personalessen mitgeführt habe. Ähnliche Vorfälle seien schon berichtet und die Klägerin sei diesbezüglich wiederholt ermahnt worden.
Da der Klägerin S 6.347 zuviel an Entgelt ausgezahlt worden sei, werde dieser Betrag einer allenfalls zu Recht bestehenden Klageforderung gegenüber aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit S 80.000 brutto sA als zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren mit S 80.000 brutto sA statt; das Mehrbegehren wies es ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Klägerin arbeitete in der Essensausgabe und zeitweise an der Kantinenkasse. Auf Grund von Informationen, daß die Klägerin angeblich unerlaubt Essen mitnehme, beschlossen die Personalleiterin und der Restaurantleiter, die Klägerin am 30.11.1991 (einem Samstag) beim Verlassen der Arbeit zu kontrollieren. Die Klägerin erklärte zunächst, sie habe ihr Essen mit, das sie nicht eingenommen habe und bezahlte Weckerl. Dazu wies sie einen Kassabon über S 20 vor. In ihrer Tasche waren aber sieben Weckerl im damaligen Wert von je S 4 und drei Plastikgeschirre mit Essen, das etwa drei Mahlzeiten entsprach.
Die betreffenden Arbeitnehmer der beklagten Partei haben Anspruch auf ein Personalessen. Wenn es wegen Zeitmangels nicht möglich ist, dieses Essen im Betrieb einzunehmen, kann der Arbeitnehmer die Mahlzeit mitnehmen; er muß aber vorher den Restaurantleiter fragen. Die Klägerin hat zwar nicht gefragt; es ist aber auch nicht erwiesen, ob sie auf die Pflicht zur Anfrage jemals ausdrücklich hingewiesen wurde.
Die Essensreste werden einem Landwirt überlassen, der sie zur Fütterung seiner Schweine abholt. Backwaren werden als Retourware verrechnet und durch Frischware ersetzt. Es ist nicht erwiesen, daß der Klägerin diese Regelung bekannt war. Es ist auch nicht erwiesen aber auch nicht widerlegt, daß die Klägerin auf Grund des Bons S 20 für die Weckerl gezahlt hat. Aus Gründen der Beweislastverteilung ist aber davon auszugehen, daß die Klägerin fünf Weckerl bezahlt hat.
Eine Anzeige wurde von der beklagten Partei nicht erstattet.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß auch die Entwendung einer Sache geringen Werts einen Entlassungsgrund bildet, es sei denn, daß besondere Umstände des Falls eindeutig gegen die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit sprächen. Die Klägerin habe seit 1980 anstandslos für die beklagte Partei gearbeitet; ähnliche Vorfälle oder Verwarnungen seien im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Der Vorwurf gegen sie beschränke sich letztlich auf die unerlaubte Mitnahme von zwei Kornweckerl und zwei Portionen Restessen. Sie habe aber - unwiderlegt - der Meinung sein können, daß beides nicht mehr verwertbar sei und daher für die beklagte Partei keinen Wert mehr habe. Diese besonderen Umstände ließen eine "voll berechtigte" Entlassung nicht zu. Die Klägerin treffe aber gemäß § 1304 ABGB ein Mitverschulden, das zur Kürzung der der Höhe nach nicht weiter bestrittenen entlassungsabhängigen Ansprüche führe. Die Gegenforderung der beklagten Partei sei weder näher substantiiert worden noch im Beweisverfahren hervorgekommen.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß auch die Entwendung einer Sache geringen Werts einen Entlassungsgrund bildet, es sei denn, daß besondere Umstände des Falls eindeutig gegen die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit sprächen. Die Klägerin habe seit 1980 anstandslos für die beklagte Partei gearbeitet; ähnliche Vorfälle oder Verwarnungen seien im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Der Vorwurf gegen sie beschränke sich letztlich auf die unerlaubte Mitnahme von zwei Kornweckerl und zwei Portionen Restessen. Sie habe aber - unwiderlegt - der Meinung sein können, daß beides nicht mehr verwertbar sei und daher für die beklagte Partei keinen Wert mehr habe. Diese besonderen Umstände ließen eine "voll berechtigte" Entlassung nicht zu. Die Klägerin treffe aber gemäß Paragraph 1304, ABGB ein Mitverschulden, das zur Kürzung der der Höhe nach nicht weiter bestrittenen entlassungsabhängigen Ansprüche führe. Die Gegenforderung der beklagten Partei sei weder näher substantiiert worden noch im Beweisverfahren hervorgekommen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin durch ihr Verhalten nicht den Tatbestand der Entwendung gemäß § 141 StGB verwirklicht habe, sondern den Tatbestand des Diebstahls gemäß § 127 StGB oder der Veruntreuung nach § 133 StGB. Das Vorliegen der Vertrauensunwürdigkeit brauche daher im Sinne des § 82 lit d GewO 1859 nicht mehr geprüft werden (DRdA 1991/48). Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat der Klägerin bleibt nicht wesentlich hinter dem für derartige Delikte typischen Ausmaß zurück. Besondere Umstände, die dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung der Klägerin ausnahmsweise nicht unzumutbar gemacht hätten, seien nicht zu erkennen.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin durch ihr Verhalten nicht den Tatbestand der Entwendung gemäß Paragraph 141, StGB verwirklicht habe, sondern den Tatbestand des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB oder der Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB. Das Vorliegen der Vertrauensunwürdigkeit brauche daher im Sinne des Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 nicht mehr geprüft werden (DRdA 1991/48). Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat der Klägerin bleibt nicht wesentlich hinter dem für derartige Delikte typischen Ausmaß zurück. Besondere Umstände, die dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung der Klägerin ausnahmsweise nicht unzumutbar gemacht hätten, seien nicht zu erkennen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.