Rechtssatz
Das Risiko der Entlassung trägt immer der Dienstgeber, denn er hat im Streitfall nachzuweisen, dass ein gesetzlich zulässiger Entlassungsgrund vorlag.
Schlagworte
Arbeitgeber, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Beweispflicht, Vorliegen, Prozess, Verfahren, gerichtliche Geltendmachung, Unterlassen, Unterlassung, Abwesenheit, Dienstleistung, Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028971
Dokumentnummer
JJR_19580429_OGH0002_0040OB00045_5800000_002