Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 92/14s×

Entscheidung 9 ObA 92/14s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0028622 Rechtssatz 25.09.1973Zivilrecht
Die Kündigungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte; eine allenfalls davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden ist grundsätzlich unbeachtlic …
RS0028971 Rechtssatz 29.04.1958Zivilrecht
Das Risiko der Entlassung trägt immer der Dienstgeber, denn er hat im Streitfall nachzuweisen, dass ein gesetzlich zulässiger Entlassungsgrund vorlag.
RS0029107 Rechtssatz 13.01.1976Zivilrecht
Die Entlassung eines Dienstnehmers ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn sein gesamtes Verhalten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des Dienstgebers, sondern nach objektiven Grunds …
RS0029127 Rechtssatz 25.03.1980Zivilrecht
Der Dienstgeber hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes zu beweisen.
RS0029336 Rechtssatz 26.03.1968Zivilrecht
Der Entlassungstatbestand nach § 27 Z 2 AngG liegt nur vor, wenn der Dienstnehmer dauernd und nicht bloß vorübergehend dienstunfähig ist.
RS0038037 Rechtssatz 01.12.1954Zivilrecht
Angaben in der Parteiaussage können Prozessbehauptungen nicht ersetzen.
RS0116675 Rechtssatz 13.06.2002Zivilrecht
Der Arbeitgeber ist - umso mehr, je länger das Arbeitsverhältnis bereits dauert - verpflichtet, dem nur mehr beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit Arbeiten zuzuweisen, zu deren Verrichtung er auch weiterhin in der Lage ist. Allerdings ko …