Die Revision ist nicht berechtigt.
Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß das Entlassungsrecht, um wirksam zu werden, unverzüglich nach zurechenbarer Kenntnis des Dienstgebers wahrgenommen werden muß, da der Dienstgeber ansonsten zu erkennen gibt, daß ihm die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers zumindest während der Kündigungsfrist nicht unzumutbar ist. Unterläßt er dies, kann ein solches Versäumnis zum Untergang des Entlassungsrechtes durch Verzicht oder bei ursprünglicher Unkenntnis des Dienstgebers durch Verwirkung führen (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 15 ff, 25 ff, 28 f; Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 27 Erl 5 mit Judikaturhinweisen; Krejci in Rummel, ABGB2 § 1162 Rz 158 mwH; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 I 302 f; Grassl-Palten, Der Untergang des Entlassungsrechts, ZAS 1989, 1 ff mwH; infas 1990 A 6 uva).Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß das Entlassungsrecht, um wirksam zu werden, unverzüglich nach zurechenbarer Kenntnis des Dienstgebers wahrgenommen werden muß, da der Dienstgeber ansonsten zu erkennen gibt, daß ihm die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers zumindest während der Kündigungsfrist nicht unzumutbar ist. Unterläßt er dies, kann ein solches Versäumnis zum Untergang des Entlassungsrechtes durch Verzicht oder bei ursprünglicher Unkenntnis des Dienstgebers durch Verwirkung führen vergleiche Kuderna, Das Entlassungsrecht 15 ff, 25 ff, 28 f; Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 Paragraph 27, Erl 5 mit Judikaturhinweisen; Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraph 1162, Rz 158 mwH; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 römisch eins 302 f; Grassl-Palten, Der Untergang des Entlassungsrechts, ZAS 1989, 1 ff mwH; infas 1990 A 6 uva).
Für das Vorliegen einer Entlassung ist grundsätzlich der (klagende) Dienstnehmer beweispflichtig. Der Dienstgeber hat den Nachweis eines im Zeitpunkt der Entlassungserklärung vorliegenden, vom Gesetz gebilligten Entlassungsgrundes zu erbringen (Kuderna aaO 30; Arb 9492 ua). Im übrigen gilt die allgemeine Beweislastregel, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen zu beweisen hat, so daß derjenige, der sich darauf beruft, daß das Recht wieder beseitigt worden sei, die rechtsvernichtenden Tatsachen zu beweisen hat. Dabei ist jedoch hilfsweise darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beweislast letztlich wieder die Partei trifft, die den Beweis wegen ihrer "Nähe zum Beweis" leichter erbringen kann (vgl Fasching ZPR2 Rz 882 ff).Für das Vorliegen einer Entlassung ist grundsätzlich der (klagende) Dienstnehmer beweispflichtig. Der Dienstgeber hat den Nachweis eines im Zeitpunkt der Entlassungserklärung vorliegenden, vom Gesetz gebilligten Entlassungsgrundes zu erbringen (Kuderna aaO 30; Arb 9492 ua). Im übrigen gilt die allgemeine Beweislastregel, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen zu beweisen hat, so daß derjenige, der sich darauf beruft, daß das Recht wieder beseitigt worden sei, die rechtsvernichtenden Tatsachen zu beweisen hat. Dabei ist jedoch hilfsweise darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beweislast letztlich wieder die Partei trifft, die den Beweis wegen ihrer "Nähe zum Beweis" leichter erbringen kann vergleiche Fasching ZPR2 Rz 882 ff).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen äußerte sich der Kläger bereits um die Jahreswende 1991/92 gegenüber Klaus T*****, daß das neue Profilsystem noch lange dauern werde, wenn es überhaupt etwas werde. Auf die Kenntnisnahme dieser Äußerung durch den Geschäftsführer der Beklagten hatte der Kläger keinen Einfluß. Einer diesbezüglichen Beweispflicht des Klägers stünde somit entgegen, daß er Vorgänge beweisen müßte, die ausschließlich in der Sphäre der Beklagten gelegen sind. Es wäre daher wiederum an der Beklagten gelegen, nachzuweisen, daß ihrem Geschäftsführer diese Äußerung erst unmittelbar vor der Entlassung bekannt geworden sei. Diesen Beweis konnte sie aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht erbringen. Mit ihren Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises übersieht die Revisionswerberin, daß ein solcher Beweis nur zulässig ist, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht und somit dann unzulässig ist, wenn der Kausalverlauf durch einen individuellen freien Willensentschluß einer handelnden Person bestimmt wird (vgl Fasching aaO Rz 894; SZ 57/20).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen äußerte sich der Kläger bereits um die Jahreswende 1991/92 gegenüber Klaus T*****, daß das neue Profilsystem noch lange dauern werde, wenn es überhaupt etwas werde. Auf die Kenntnisnahme dieser Äußerung durch den Geschäftsführer der Beklagten hatte der Kläger keinen Einfluß. Einer diesbezüglichen Beweispflicht des Klägers stünde somit entgegen, daß er Vorgänge beweisen müßte, die ausschließlich in der Sphäre der Beklagten gelegen sind. Es wäre daher wiederum an der Beklagten gelegen, nachzuweisen, daß ihrem Geschäftsführer diese Äußerung erst unmittelbar vor der Entlassung bekannt geworden sei. Diesen Beweis konnte sie aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht erbringen. Mit ihren Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises übersieht die Revisionswerberin, daß ein solcher Beweis nur zulässig ist, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht und somit dann unzulässig ist, wenn der Kausalverlauf durch einen individuellen freien Willensentschluß einer handelnden Person bestimmt wird vergleiche Fasching aaO Rz 894; SZ 57/20).
Die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin erschöpfen sich demnach in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
Die mangelnde Feststellbarkeit des Zeitpunktes der Kenntnisnahme des Geschäftsführers der Beklagten von der Äußerung des Klägers muß daher zu Lasten der Beklagten ausschlagen, da eine reaktionslose frühere Kenntnisnahme die Annahme rechtfertigt, daß ihr Geschäftsführer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger nicht für unzumutbar hielt. Dazu kommt, daß die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 30.März 1992 gekündigt hatte und damit in möglicher Kenntnis des Entlassungsgrundes auf die Geltendmachung dieses Entlassungsgrundes schlüssig verzichtet hätte (vgl Kuderna aaO 27; Grassl-Palten aaO 3 f; Arb 9492; ZAS 1992/24; 9 ObA 16/88 ua). Ihr Entlassungsrecht wäre auch aus diesem naheliegenden Grund erloschen.Die mangelnde Feststellbarkeit des Zeitpunktes der Kenntnisnahme des Geschäftsführers der Beklagten von der Äußerung des Klägers muß daher zu Lasten der Beklagten ausschlagen, da eine reaktionslose frühere Kenntnisnahme die Annahme rechtfertigt, daß ihr Geschäftsführer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger nicht für unzumutbar hielt. Dazu kommt, daß die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 30.März 1992 gekündigt hatte und damit in möglicher Kenntnis des Entlassungsgrundes auf die Geltendmachung dieses Entlassungsgrundes schlüssig verzichtet hätte vergleiche Kuderna aaO 27; Grassl-Palten aaO 3 f; Arb 9492; ZAS 1992/24; 9 ObA 16/88 ua). Ihr Entlassungsrecht wäre auch aus diesem naheliegenden Grund erloschen.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, kann es aber auch zum Untergang des Entlassungsrechts durch Zeitablauf kommen, obwohl der Dienstnehmer weiß, daß der Dienstgeber keine Kenntnis vom Entlassungsgrund hat. Der Zusammenhang zwischen dem Entlassungsgrund und seiner Geltendmachung kann nämlich durch zeitliche Überholung so gelockert sein, daß dessen Aufgreifen nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Der Entlassungsgrund kann durch Zeitablauf so viel an Bedeutung verloren haben, daß er eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr unzumutbar macht (vgl Grassl-Palten aaO 4 ff mwH). Dies ist hier der Fall.Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, kann es aber auch zum Untergang des Entlassungsrechts durch Zeitablauf kommen, obwohl der Dienstnehmer weiß, daß der Dienstgeber keine Kenntnis vom Entlassungsgrund hat. Der Zusammenhang zwischen dem Entlassungsgrund und seiner Geltendmachung kann nämlich durch zeitliche Überholung so gelockert sein, daß dessen Aufgreifen nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Der Entlassungsgrund kann durch Zeitablauf so viel an Bedeutung verloren haben, daß er eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr unzumutbar macht vergleiche Grassl-Palten aaO 4 ff mwH). Dies ist hier der Fall.
Die Äußerung des Klägers, daß das neue Profilsystem noch lange dauern werde, wenn es überhaupt etwas werde, entsprach der - nach den Feststellungen auch dem Geschäftsführer der Beklagten bekannten - innerbetrieblichen Kritik des Klägers an dem Projekt, die letztlich auch zu seiner Kündigung führte. Tatsächlich hatte sich dieses Projekt bereits mehrmals verzögert; die Fertigstellung war schon etwa ein Jahr lang überfällig. Der Geschäftsführer der Beklagten wies die H***** Gesellschaft mbH aber immer darauf hin, daß das Projekt kommen werde, so daß den Repräsentanten der Vertriebsgesellschaft die aufgetretenen Schwierigkeiten nicht unbekannt geblieben sein konnten.
Selbst wenn die Äußerung des Klägers zusätzliche Beachtung gefunden hätte, standen ihr sohin stets die Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber. Schon im Zeitpunkt der Kündigung war das neue Profilsystem nahezu fertig und die Kritik des Klägers daran widerlegt. Seine negative und zum Teil berechtigte Prognose wurde für die Geschäftsbeziehung völlig bedeutungslos; eine geschäftsschädigende Wirkung kam ihr ohnehin nie zu. Im Zeitpunkt der Entlassung Mitte April 1992 hatte die Ende des Jahres 1991 gemachte negative Äußerung des Klägers somit schon so viel von ihrer ursprünglichen Bedeutung verloren, daß der Beklagten seine Weiterbeschäftigung auch noch für die Dauer der bereits in Gang gesetzten Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre (vgl Kuderna aaO 29; Grassl-Palten aaO 5; infas 1987 A 120 ua).Selbst wenn die Äußerung des Klägers zusätzliche Beachtung gefunden hätte, standen ihr sohin stets die Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber. Schon im Zeitpunkt der Kündigung war das neue Profilsystem nahezu fertig und die Kritik des Klägers daran widerlegt. Seine negative und zum Teil berechtigte Prognose wurde für die Geschäftsbeziehung völlig bedeutungslos; eine geschäftsschädigende Wirkung kam ihr ohnehin nie zu. Im Zeitpunkt der Entlassung Mitte April 1992 hatte die Ende des Jahres 1991 gemachte negative Äußerung des Klägers somit schon so viel von ihrer ursprünglichen Bedeutung verloren, daß der Beklagten seine Weiterbeschäftigung auch noch für die Dauer der bereits in Gang gesetzten Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre vergleiche Kuderna aaO 29; Grassl-Palten aaO 5; infas 1987 A 120 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.