Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Bezahlung eines Betrages von S 132.000 s.A. und brachte vor, er habe mit der Erstbeklagten, deren Komplementär die Zweitbeklagte sei, am 3.11.1980 einen Konsulentenvertrag abgeschlossen. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung habe der Kläger für eine Gegenleistung von S 10.000
zuzüglich 8 % Umsatzsteuer monatlich der Erstbeklagten Informationen über vergleichbare Unternehmen liefern, Werbe- und Publicrelationsarbeiten durchführen, Kontakte mit in- und ausländischen potentiellen Kunden der Erstbeklagten herstellen und sonstige ihm erteilte Sonderaufgaben zu erfüllen. Das Vertragsverhältnis habe mit Wirkung vom 1.9.1980 begonnen und sei zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen worden, hätte sich jedoch um ein Jahr verlängern sollen, sofern die Erstbeklagte nicht spätestens drei Monate vor dem Ende des Vertrages dessen Beendigung zum 1.9.1981 erklärt haben sollte. Am 15.6.1981 habe der Kläger erfahren, daß die Erstbeklagte nicht beabsichtige, den Konsulentenvertrag über den 1.9.1981 hinaus fotzusetzen. Da eine fristgerechte Kündigung des Vertrages nicht erfolgt sei, seien die Beklagten verpflichtet, dem Kläger das Konsulentenhonorar für das Jahr vom 1.9.1981 bis zum 31.8.1982 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und brachten vor, die Erstbeklagte habe den Vertrag ordnungsgemäß aufgekündigt, das Kündigungsschreiben sei dem Kläger am 18.5.1981 zugemittelt worden. Sollte das Kündigungsschreiben dem Kläger nicht zeitgerecht zugekommen sein, bestehe das Klagebegehren deshalb nicht zu Recht, weil die Erstbeklagte mit Schreiben vom 2.9.1981 die sofortige Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen erklärt habe. Der Kläger habe verschiedenen vertragsfremden Personen gegenüber abträgliche und herabsetzende öußerungen über die Geschäftsleitung der Erstbeklagten gemacht und seine Verpflichtungen aus dem Vertrag beharrlich und gröblich verletzt. Er habe seine vertraglichen Leistungen trotz wiederholter Mahnung und schriftlicher Aufforderung nicht erbracht und die vorgeschriebenen Quartalsberichte nicht geliefert. Der Kläger habe dieses Verhalten auch nach Erhalt der Auflösungserklärung fortgesetzt und den Tätigkeitsbericht für die Monate Juni, Juli und August 1981 verspätet vorgelegt. Der sodann gelegte Bericht enthalte keinerlei Tätigkeitsnachweise. Der Kläger behauptete, daß ein wichtiger Grund zur Auflösung des Konsulentenvertrages nicht vorliege. Er habe sich über die Geschäftsleitung nicht abträglich geäußert und seine Verpfichtungen aus dem Vertrag voll erfüllt.
Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende Feststellungen:
Leopold C ist Geschäftsführer der Zweitbekagten, die Komplementär der Erstbeklagten ist. Durch eine vom Kläger gestaltete Fernsehsendung, in der auf alle Möglichkeiten im Computer- und insbesondere auch im Digitalbereich hingewiesen wurde, wurde C, der bis dahin herkömmliche Zeichentrickfilme hergestellt hatte, auf die Idee gebracht, in Österreich die Computeranimation einzuführen, das heißt, mittels Computer Grafiken zu bewegen.
C wandte sich an den Kläger, der über sein Ersuchen sein Firmengründungskonzept begutachtete. Schließlich wurde in Salzburg eine Firma D Gesellschaft mbH gegründet, deren Geschäftsführer Dkfm.E wurde. Diese Gesellschaft wurde zu 99 % Gesellschafterin der neu gegründeten Zweitbeklagten. Dkfm.E wurde neben Leopold C auch der zweite Geschäftsführer der Zweitbeklagten. Hans F, der zu 39 % Gesellschafter der D Gesellschaft mbH war, war Geschäftsführer einer Beteiligungsgesellschaft, der G H. Schließlich schloß die Erstbeklagte mit dem Kläger am 3.11.1980 einen Konsulentenvertrag, der mit Wirkung vom 1.September 1980 zunächst auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen wurde. In § 4 Abs1 des Vertrages wird vereinbart, daß dann, wenn die Erstbeklagte nicht spätestens drei Monate vor Ende des Vertrages dessen Beendigung per 1.September 1981 erklärt, sich dieser Vertrag um ein weiteres Jahr unter gleichen Auflösungs- und Verlängerungsbedingungen verlängere. § 1 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:C wandte sich an den Kläger, der über sein Ersuchen sein Firmengründungskonzept begutachtete. Schließlich wurde in Salzburg eine Firma D Gesellschaft mbH gegründet, deren Geschäftsführer Dkfm.E wurde. Diese Gesellschaft wurde zu 99 % Gesellschafterin der neu gegründeten Zweitbeklagten. Dkfm.E wurde neben Leopold C auch der zweite Geschäftsführer der Zweitbeklagten. Hans F, der zu 39 % Gesellschafter der D Gesellschaft mbH war, war Geschäftsführer einer Beteiligungsgesellschaft, der G H. Schließlich schloß die Erstbeklagte mit dem Kläger am 3.11.1980 einen Konsulentenvertrag, der mit Wirkung vom 1.September 1980 zunächst auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen wurde. In Paragraph 4, Abs1 des Vertrages wird vereinbart, daß dann, wenn die Erstbeklagte nicht spätestens drei Monate vor Ende des Vertrages dessen Beendigung per 1.September 1981 erklärt, sich dieser Vertrag um ein weiteres Jahr unter gleichen Auflösungs- und Verlängerungsbedingungen verlängere. Paragraph eins, des Vertrages hat folgenden Wortlaut:
'Der Konsulent übernimmt die Beratung der Gesellschaft auf nachstehenden Gebieten:
Informationen über vergleichbare Unternehmen liefern;
Marktbeobachtung durchführen;
Anforderungsprofil von seiten potentieller Kunden und Anwender
im Sinne einer Anwenderfreundlichkeit vermitteln;
5.) Beobachtung der Hardware-Entwicklung im nichtdigitalen-Hochleistungscomputerbereich;
6.) Herstellung vom Kooperationskontakten in der Film- und Videobranche;
7.) Kontakte im französischen und englischen Sprachbereich
herstellen, durchführen und betreuen;
8.) Sonstige Sonderaufgaben seitens der Gesellschaft'.
§ 2 des Vertrages lautet:Paragraph 2, des Vertrages lautet:
'Der Konsulent hat der Gesellschaft für Informationen über die Entwicklung auf dem Gebiet der Computer-Animation zur Verfügung zu stehen. Hiezu steht er mit der technischen Geschäftsführung und dem technischen Bereichsleiter im erforderlichen Ausmaß im Kontakt. Der Konsulent stellt der Gesellschaft bei Unterfertigung des Vertrages seine gesamte Dokumentation über Computer-Animation zur Verfügung. Der Konsulent hat der Gesellschaft vierteljährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Er ist jedoch weder verpflichtet, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten, noch in den Räumen der Gesellschaft anwesend zu sein. Der Konsulent hat alle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind alle Firmenunterlagen und Geschäftsaufzeichnungen an die Gesellschaft auszufolgen. Der Konsulent hat an regelmäßigen Arbeitssitzungen, in denen Zielsetzungen und Strategien erarbeitet werden, teilzunehmen.' Es wurde ein Honorar von S 10.000 monatlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart, das jeweils am 15. eines jeden Monats fällig war. Weiters wurde eine Provisionsvereinbarung für alle jene Geschäfte geschlossen, die zwischen der Gesellschaft und vom Kläger namhaft gemachten Geschäftspartnern zustandekommen und bei denen der Kläger verdienstlich geworden war.
Dieser Vertrag wurde vom Kläger und dem Geschäftsführer C aufgesetzt. Es bestand der Parteiwille, das Wissen des Klägers und seine Kenntnisse der Firma zur Verfügung zu stellen. Der Kläger sollte dem Geschäftsführer C beratend zur Seite stehen, ohne sich in seine Entscheidungen einzumischen.
Der Kläger begann, im vereinbarten Sinn zu arbeiten, schlug für den Anfang ein Paket vor, damit überhaupt begonnen werden könne, und brachte C mit einem Computerfachmann namens I, mit Dipl.Ing.Johann J, Universitätsdozent an der Technischen Universität Wien, und mit einen Mann namens K in Deutschland in Verbindung. I sollte Software implementieren, Dipl.Ing.J hatte auf Grund eines Werkvertrages mit der Erstbeklagten den technischen Teil über. Der Kläger arbeitete mit Dipl.Ing.J zusammen. Dieser kam lieber zum Kläger als zu C, der hinsichtlich der Computertrickarbeit keine Erfahrung hatte. I hatte die Aufgabe, die Software in den Computer einzugeben, hatte aber einen etwas eigenartigen Arbeitsstil, arbeitete hauptsächlich nachts und fiel durch seine äußere Erscheinung an der Technischen Universität unangenehm auf, obwohl er fachlich sehr gut war. I wurde auch mit seiner Arbeit niemals fertig; hierauf hatte allerdings der Kläger keinen Einfluß. Der Kläger war mit C in Paris, brachte C unter anderem mit der Forschungs- und Produktionsgruppe des französischen Fernsehens in Verbindung und trachtete, seinem Vertrag gerecht zu werden. Es gelang ihm aber nicht, mit dem Geschäftsführer C persönlich einen guten Kontakt zu finden, da beide vollkommen verschiedener Mentalität sind. Es kam dazu, daß C mit der Tätigkeit des Klägers nicht zufrieden war, da diese nicht seinen Vorstellungen entsprach, obwohl der Kläger eine umfangreiche Tätigkeit für die Erstbeklagte entfaltete. In einem Gespräch äußerte sich der Kläger gegenüber Hans F, er könne mit dem Geschäftsführer C nicht zusammenarbeiten, dieser verstehe von den Geschäften nichts, er komme mit C nicht zu Rande.Der Kläger begann, im vereinbarten Sinn zu arbeiten, schlug für den Anfang ein Paket vor, damit überhaupt begonnen werden könne, und brachte C mit einem Computerfachmann namens römisch eins, mit Dipl.Ing.Johann J, Universitätsdozent an der Technischen Universität Wien, und mit einen Mann namens K in Deutschland in Verbindung. römisch eins sollte Software implementieren, Dipl.Ing.J hatte auf Grund eines Werkvertrages mit der Erstbeklagten den technischen Teil über. Der Kläger arbeitete mit Dipl.Ing.J zusammen. Dieser kam lieber zum Kläger als zu C, der hinsichtlich der Computertrickarbeit keine Erfahrung hatte. römisch eins hatte die Aufgabe, die Software in den Computer einzugeben, hatte aber einen etwas eigenartigen Arbeitsstil, arbeitete hauptsächlich nachts und fiel durch seine äußere Erscheinung an der Technischen Universität unangenehm auf, obwohl er fachlich sehr gut war. römisch eins wurde auch mit seiner Arbeit niemals fertig; hierauf hatte allerdings der Kläger keinen Einfluß. Der Kläger war mit C in Paris, brachte C unter anderem mit der Forschungs- und Produktionsgruppe des französischen Fernsehens in Verbindung und trachtete, seinem Vertrag gerecht zu werden. Es gelang ihm aber nicht, mit dem Geschäftsführer C persönlich einen guten Kontakt zu finden, da beide vollkommen verschiedener Mentalität sind. Es kam dazu, daß C mit der Tätigkeit des Klägers nicht zufrieden war, da diese nicht seinen Vorstellungen entsprach, obwohl der Kläger eine umfangreiche Tätigkeit für die Erstbeklagte entfaltete. In einem Gespräch äußerte sich der Kläger gegenüber Hans F, er könne mit dem Geschäftsführer C nicht zusammenarbeiten, dieser verstehe von den Geschäften nichts, er komme mit C nicht zu Rande.
Ein Schreiben der Erstbeklagten vom 18.5.1981, das die Kündigung des Konsulentenvertrages zum Inhalt hatte, hat der Kläger nicht erhalten. Der Kläger erfuhr erst Mitte Juni 1981 davon, daß das Vertragsverhältnis aufgelöst worden sei.
Schließlich erklärte die Erstbeklagte mit Schreiben an den Kläger vom 2.9.1981 die Auflösung des Vertrages. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut: 'Wir haben den Konsulentenvertrag vom 3.11.1980 fristgerecht zum 1.9.1981 aufgekündigt. Für den Fall, daß Sie nachweisen sollten, das Kündigungsschreiben nicht rechtzeitig erhalten zu haben, erklären wir nunmehr, den Konsulentenvertrag mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Als Auflösungsgrund machen wir unter anderem schwerwiegende Verletzungen Ihrer Vertragspflicht, insbesondere Ihrer Treuepflicht gegenüber unserer Firma geltend und verweisen darauf, daß Sie die wiederholt im Rahmen des Vertrages von Ihnen geforderten Leistungen trotz Nachfrist nicht erbracht haben, hingegen gegenüber geschäftsfremden Personen abträgliche öußerungen über unsere Firmen und deren Geschäftsleitung gemacht haben.' Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 3.9.1981 und versicherte, daß erm solange das Vertragsverhältnis bestehe, seine Pflichten zu erfüllen bestrebt sein werde.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß eine Kündigungserklärung der Erstbeklagten (vom 18.5.1981) dem Kläger fristgerecht nicht zugegangen sei, sodaß nach dem Inhalt des Konsulentenvertrages von einer Verlängerung der Vertragszeit bis 31.8.1982 auszugehen sei. Die Erklärung vom 2.9.1981 habe die sofortige Auflösung des Vertrages nicht herbeiführen können, da wichtige Gründe, die die Erstbeklagte zu diesem Schritt berechtigt hätten, nicht erwiesen worden seien. Aus der Erklärung des Klägers gegenüber F ergebe sich, daß er mit der Geschäftsführung C'S nicht einverstanden gewesen sei, doch könne den in diesem Zusammenhang vom Kläger getätigten öußerungen nicht solches Gewicht beigemessen werden, daß sie zu einer sofortigen Auflösung des Vertrages hinreichen. Im übrigen habe der Kläger seine Vertragspflichten erfüllt und im Rahmen des Konsulentenvertrages eine umfangreiche Tätigkeit entfaltet. Der Vorwurf, daß die Tätigkeit des Klägers keine Erfolge gebracht habe, rechtfertige nicht die sofortige Auflösung des Vertrages, zumal die Tätigkeit sehr kurz gewesen sei und der Erfolg nicht sofort eintreten könne.
Das Berufungsgericht verwarf eine Nichtigkeitsberufung der Beklagten, sprach jedoch aus, daß das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von S 2.400 s.A. wirkungslos sei; im übrigen bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichtes und erklärte die Revision für zulässig. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes und der ergänzend getroffenen Feststellung, Leopold C habe in einem Vermerk vom 30.6.1981 über ein Gespräch mit Dipl.Ing.Johann J festgehalten, daß mit dem Kläger nur unter Zeugen gesprochen werden soll und dafür zu sorgen sei, daß alles schriftlich bestätigt werde und daß der Kläger an der technischen Universität zu Dipl.Ing.J sinngemäß gesagt habe, wenn er (J) noch länger zuschaue, werde die Firma noch zugrundegehen, teilte das Berufungsgericht die Meinung des Erstgerichtes, der Konsulentenvertrag begründe ein Dauerschuldverhältnis, das aus wichtigen Gründen, die einer Partei dessen Fortsetzung nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, jederzeit aufgelöst werden könne. Bei Prüfung der Frage, ob die öußerungen des Klägers die Grundlage für eine Auflösung aus wichtigen Gründen bilden können, sei einerseits die Person der Erstbeklagten und die des Geschäftsführers C auseinanderzuhalten, und andererseits auch die Eigenschaft FS in Betracht zu ziehen. öußerungen des Klägers über den Geschäftsführer könnten nicht ohne weiteres als gegen die Gesellschaft gerichtet angesehen werden. F sei einer der Geldgeber des Unternehmens, sodaß die Erklärungen des Klägers nicht gegenüber einem Außenstehenden, sondern gegenüber einem wirtschaftlich zu einem wesentlichen Teil an dem Unternehmen Beteiligten erfolgt seien. Da sich die öußerungen nicht gegen die Erst- oder Zweitbeklagte, sondern nur gegen die Person des Geschäftsführers gerichtet hätten, könne in ihnen unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt nicht eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber der Erstbeklagten als der Vertragspartnerin des Klägers erblickt werden. Sie bildeten daher keinen Grund für eine sofortige Vertragsauflösung, zumal nicht behauptet worden sei, es hätten aus ihnen nachteilige Folgen für die Erstbeklagte erwachsen können. Bei der Wertung der öußerungen des Klägers dürfe ein gewisses eigenes Interesse auf seiner Seite nicht übersehen werden, da er vor der Unternehmensgründung ein offenbar als Orientierungshilfe für die Geldgeber bestimmtes Gutachten über die Erfolgsaussichten abgegeben habe und mit seiner Kritik auch eine Erklärung über eine allenfalls von seiner Vorstellung und Prognose abweichende Entwicklung habe geben wollen. In Betracht zu ziehen sei auch, daß schon geraume Zeit vor der Erklärung des Klägers beträchtliche Spannungen zwischen dem Kläger und C bestanden hätten. Die Auflösung des Vertrages wegen der öußerungen des Klägers über C sei auch verspätet geltend gemacht worden. Die Beweislast dafür, daß wichtige Gründe zur Auflösung des Vertrages auch deshalb vorgelegen seien, weil der Kläger seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt habe, treffe die Beklagten. Der Beweis dafür, daß der Kläger seine Verpflichtungen aus dem Konsulentenvertrag in gravierender Weise vernachlässigt habe, sei den Beklagten nicht gelungen. Der Kläger sei seiner Berichtspflicht nachgekommen. Bei seiner Beratungs- und Beobachtungstätigkeit und seiner Aufgabe, Kontakte herzustellen, sei ein unmittelbar sichtbarer Erfolg nicht zu erwarten gewesen, da gerade in diesem Bereich viele Gespräche und Kontakte erforderlich seien, bis sich ein Ergebnis manifestiere. Es müßten viele Versuche unternommen werden, die oft ergebnislos blieben, ohne daß deshalb der Versuch schon von vornherein als sinnlos eingestuft werden könne. Andererseits könne nicht ausgeschlossen werden, daß weitere Kontakte in einer eingeschlagenen Richtung letztlich zu einer erfolgreichen Geschäftsverbindung geführt hätten. Ein konkreter Umfang der Tätigkeit des Klägers sei im Konsulentenvertrag nicht festgelegt gewesen. Den Beklagten sei der Nachweis dafür, daß der Kläger seine Verpflichtungen in gravierender Weise vernachlässigt habe - nur dies könnte eine Grundlage für eine vorzeitige Vertragsauflösung bilden - nicht gelungen. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Qualifikation von kritischen öußerungen über den Geschäftsführer gegenüber einem wirtschaftlich am Unternehmen Beteiligten im Hinblick auf die gegenüber dem Unternehmen bestehende Treuepflicht nicht veröffentlicht sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung 'und dadurch bedingter Feststellungsmängel' mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.