Rechtssatz RS0018826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018826
Entscheidungsdatum
09.05.1985
Rechtssatz
Dauerschuldverhältnisse enden im Gegensatz zu den "Zielschuldverhältnissen" nicht durch die Erfüllung, sondern durch Zeitablauf, durch einverständliche Auflösung oder durch einseitigen rechtsgestaltenden Akt (Kündigung oder vorzeitige Aufhebung). Bei Innominatverträgen - hier: Konsulentenvertrag - muß mangels getroffener Vereinbarungen mittels Rechtsanalogie auf Grundsätze zurückgegriffen werden, die aus den geregelten Dauerschuldverhältnissen abzuleiten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018826
Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0070OB00542_8500000_001