Von den verschiedenen Gründen, die der Beklagte in erster Instanz zur Rechtfertigung der Entlassung des Klägers heranzog (Zuspätkommen, Anschwärzen gegenüber Kunden, ungerechtfertigte Krankenstände, Gehaltsforderung in Ausnützung einer personellen Notlage etc), die jedoch vom Erstgericht mit zutreffender Begründung verneint wurden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, geht es im Revisionsverfahren nur mehr um die Nichtbelieferung einer Kundin des Beklagten. Hiezu ist Folgendes zu erwägen:
Auszugehen ist zunächst davon, dass das Risiko der Entlassung immer der Arbeitgeber trägt, denn er hat im Streitfall nachzuweisen, dass ein gesetzlich zulässiger Entlassungsgrund vorlag (Kuderna, Entlassungsrecht² 49 f; RIS-Justiz RS0028971, RS0029127). Gemäß § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 liegt ein solcher Grund dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Dieser Tatbestand umfasst jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag, kollektivvertraglichen Normen oder dem Gesetz geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigte Weisungen des Arbeitgebers (Kuderna aaO 112 f, 138; Arb 11.281, 11.284, 11.421; RIS-Justiz RS0060172, RS0104130, RS0104135 ua). Unter "beharrlich" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des zum Ausdruck gelangenden Willens des Arbeitnehmers zu verstehen, die geschuldeten Dienste oder die Befolgung der Anordnung zu verweigern (RIS-Justiz RS0029746, RS0104124).Auszugehen ist zunächst davon, dass das Risiko der Entlassung immer der Arbeitgeber trägt, denn er hat im Streitfall nachzuweisen, dass ein gesetzlich zulässiger Entlassungsgrund vorlag (Kuderna, Entlassungsrecht² 49 f; RIS-Justiz RS0028971, RS0029127). Gemäß Paragraph 82, Litera f, zweiter Tatbestand GewO 1859 liegt ein solcher Grund dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Dieser Tatbestand umfasst jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag, kollektivvertraglichen Normen oder dem Gesetz geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigte Weisungen des Arbeitgebers (Kuderna aaO 112 f, 138; Arb 11.281, 11.284, 11.421; RIS-Justiz RS0060172, RS0104130, RS0104135 ua). Unter "beharrlich" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des zum Ausdruck gelangenden Willens des Arbeitnehmers zu verstehen, die geschuldeten Dienste oder die Befolgung der Anordnung zu verweigern (RIS-Justiz RS0029746, RS0104124).
Richtig weist der Revisionswerber darauf hin, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Entlassung in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein muss (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 633 mwN; Kuderna aaO 115 f; Arb 10.222, 11.281, 11.284, 11421; ecolex 2002/149 ua). Dazu ist weder der Gebrauch bestimmter Worte noch die Androhung der Entlassung erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist (RIS-Justiz RS0060643). Dies war jedoch hier nicht der Fall.
Erst das Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers nach vorangegangener Ermahnung macht sein Verhalten in der Regel zu einem beharrlichen. Eine Ermahnung ist nur dann nicht erforderlich, wenn bereits ein einmaliger Verstoß so schwerwiegend und krass ist, dass der Arbeitnehmer auch ohne Ermahnung diesen Charakter erkennen kann, so dass die Nachhaltigkeit und Unnachgiebigkeit seines auf die Pflichtverletzung gerichteten Verhaltens, also die Beharrlichkeit, offen zu Tage treten (Arb 11.281, 11.284; 8 ObA 124/99i ua). Die Ermahnung könnte auch bei einer dezidierten Weigerung oder einem gröblichen Verstoß gegen elementare Vertragspflichten, die eine Ermahnung geradezu zu einem sinnlosen Ritual machen würden (RIS-Justiz RS0029746), oder wenn die Weigerung des Arbeitnehmers derart eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste (Kuderna aaO 116; Arb 10.222, 11.281; 9 ObA 71/02k; RIS-Justiz RS0060669 ua), unterbleiben. Von all dem kann hier jedoch keine Rede sein. Bei der gegenständlichen Sachlage kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass dem Beklagten eine Ermahnung des Klägers als bloße Formalität von vornherein sinnlos erscheinen musste. In der Routenplanung der Parteien hätten offenkundig die Prioritäten überdacht bzw neu gesetzt werden müssen, weil es augenscheinlich für den Kläger ein Problem war, bis spätestens 7.30 Uhr alle Gasthäuser auf seiner Route zu beliefern, war doch das von ihm erwartete Arbeitspensum nicht einmal innerhalb der dem eingeräumten Überstundenpauschale zugeschriebenen Stunden zu bewältigen. So gab der Kläger an, dass F***** das Gebäck um 7.00 Uhr gewünscht habe, er sei jedoch meistens erst um 9.00 Uhr zu ihr gekommen (ON 9, AS 45). Das Argument des Beklagten, er hätte gar keine Möglichkeit gehabt, den Kläger zu ermahnen, weil er nichts davon gewusst habe, dass dieser eine bestimmte Kundin nicht mehr beliefere, greift nicht, weil die Entlassung auch wegen dieses Umstandes erfolgte, sodass eine vorherige Ermahnung des Klägers durchaus möglich gewesen wäre.
Es kann auch nicht gesagt werden, dass das Verhalten des Klägers von vornherein schon so schwerwiegend und krass war, dass hieraus auf die Unnachgiebigkeit des Klägers selbst im Falle einer Ermahnung hätte geschlossen werden können. Tatsächlich bestritt der Beklagte - grundlos - die Mehrarbeit des Klägers und gab diesem nicht einmal im Prozess Gelegenheit, die näheren Umstände der Nichtbelieferung aufzuhellen, weil sich der Beklagte im Zuge der Geltendmachung einer ganzen Reihe, von ihm offenbar zunächst als aussichtsreicher angesehener Entlassungsgründe darauf beschränkte, dem Kläger ohne nähere Substantiierung vorzuwerfen, dass er seine Tour "äußerst nachlässig" geführt habe (ON 3, AS 12) und offensichtlich in "abnehmender Arbeitsbereitschaft" (vom Beklagten allerdings nicht näher bezeichnete) Kunden nicht mehr angefahren habe (ON 3, AS 13). Der Beklagte deutete vage an, dass der Kläger anfänglich höhere Umsätze erwirtschaftet habe, bezifferte diese Differenz jedoch nicht. Eine bloße Urkundenvorlage kann fehlendes Prozessvorbringen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0037915). Wenn es nun tatsächlich so gewesen wäre, dass dem Beklagten - wie er in der Revisionsbeantwortung in Verletzung des Neuerungsverbotes behauptet (§ 504 Abs 2 ZPO) - durch die Nichtbelieferung von F***** eine Umsatzminderung von zumindest EUR 10.000 jährlich entstanden wäre, so stellt sich erst recht die Frage, warum der Beklagte den Kläger - vor der Entlassung - nie mit diesem Umstand konfrontierte. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch die Behauptung des Revisionsgegners, der Kläger hätte versucht, durch die Forderung einer Gehaltserhöhung eine personelle Notsituation des Beklagten auszunützen. Das dem Kläger unterstellte Motiv findet in den erstgerichtlichen Feststellungen keine Deckung. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger um 5.00 in der Früh nochmals die Wohnung der Freundin aufsuchte, ist für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen, da gerade dies dem Kläger - trotz Kenntnis des Beklagten - bewusst nicht vorgeworfen wurde. Es hat daher im vorliegenden Fall bei der Regel zu bleiben, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Falle des Vorwurfes der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung vor dem Ausspruch der Entlassung ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein muss. Da dies nicht geschah, ohne dass vom Beklagten eine Ausnahme von der Regel dargetan wurde, war das Ersturteil im angefochtenen Umfang wiederherzustellen.Es kann auch nicht gesagt werden, dass das Verhalten des Klägers von vornherein schon so schwerwiegend und krass war, dass hieraus auf die Unnachgiebigkeit des Klägers selbst im Falle einer Ermahnung hätte geschlossen werden können. Tatsächlich bestritt der Beklagte - grundlos - die Mehrarbeit des Klägers und gab diesem nicht einmal im Prozess Gelegenheit, die näheren Umstände der Nichtbelieferung aufzuhellen, weil sich der Beklagte im Zuge der Geltendmachung einer ganzen Reihe, von ihm offenbar zunächst als aussichtsreicher angesehener Entlassungsgründe darauf beschränkte, dem Kläger ohne nähere Substantiierung vorzuwerfen, dass er seine Tour "äußerst nachlässig" geführt habe (ON 3, AS 12) und offensichtlich in "abnehmender Arbeitsbereitschaft" (vom Beklagten allerdings nicht näher bezeichnete) Kunden nicht mehr angefahren habe (ON 3, AS 13). Der Beklagte deutete vage an, dass der Kläger anfänglich höhere Umsätze erwirtschaftet habe, bezifferte diese Differenz jedoch nicht. Eine bloße Urkundenvorlage kann fehlendes Prozessvorbringen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0037915). Wenn es nun tatsächlich so gewesen wäre, dass dem Beklagten - wie er in der Revisionsbeantwortung in Verletzung des Neuerungsverbotes behauptet (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) - durch die Nichtbelieferung von F***** eine Umsatzminderung von zumindest EUR 10.000 jährlich entstanden wäre, so stellt sich erst recht die Frage, warum der Beklagte den Kläger - vor der Entlassung - nie mit diesem Umstand konfrontierte. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch die Behauptung des Revisionsgegners, der Kläger hätte versucht, durch die Forderung einer Gehaltserhöhung eine personelle Notsituation des Beklagten auszunützen. Das dem Kläger unterstellte Motiv findet in den erstgerichtlichen Feststellungen keine Deckung. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger um 5.00 in der Früh nochmals die Wohnung der Freundin aufsuchte, ist für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen, da gerade dies dem Kläger - trotz Kenntnis des Beklagten - bewusst nicht vorgeworfen wurde. Es hat daher im vorliegenden Fall bei der Regel zu bleiben, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Falle des Vorwurfes der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung vor dem Ausspruch der Entlassung ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein muss. Da dies nicht geschah, ohne dass vom Beklagten eine Ausnahme von der Regel dargetan wurde, war das Ersturteil im angefochtenen Umfang wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.