Rechtssatz RS0060172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060172
Entscheidungsdatum
26.07.2023
Norm
GewO 1859 §82 litf
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §11 Z4
Rechtssatz
Unter Pflichtvernachlässigung im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 ist die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen, hier Alkoholisierung eines Dienstnehmer.Unter Pflichtvernachlässigung im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 ist die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen, hier Alkoholisierung eines Dienstnehmer.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 39/87
Entscheidungstext OGH 20.05.1987 14 ObA 39/87
Veröff: RdW 1988,204 = Arb 10631
- 9 ObA 339/93
Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObA 339/93
Auch; Beisatz: Hier: Mehrmaliges Zuspätkommen und nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 9 ObA 46/94
Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObA 46/94
nur: Unter Pflichtvernachlässigung im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 ist die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen. (T3) Beisatz: Hier: Nichtbefolgung einer Weisung. (T4)
- 9 ObA 109/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 109/95
Auch; Beis wie T4; Beis wie T2
- 8 ObA 314/95
Entscheidungstext OGH 18.04.1996 8 ObA 314/95
nur T3
- 8 ObA 108/98k
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 108/98k
Vgl auch; Beisatz: Ein Kfz-Mechaniker ist nicht verpflichtet, Reinigungsarbeiten im Waschraum und WC des Betriebes zu verrichten, so daß seine Weigerung eine Entlassung gemäß § 82 lit f GewO nicht rechtfertigen kann. (T5)
- 8 ObA 276/98s
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 276/98s
Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand des 2. Falls des § 82 lit f GewO umfaßt jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen Weisungen des Dienstgebers. (T6) Beisatz: Die beharrlich und in unsachlicher Form durch zwei Tage hindurch aufrecht erhaltene Weigerung die Geschäftsschlüssel abzugeben, macht eine Weiterbeschäftigung unzumutbar. (T7)
- 9 ObA 313/00w
Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 ObA 313/00w
nur T3; Beis wie T6
- 8 ObA 165/01z
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 165/01z
nur T3
- 9 ObA 207/01h
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 207/01h
Auch; nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Weiterbeschäftigung unzumutbar, wenn sich der Dienstnehmer trotz mehrerer Aufforderungen und Ermahnungen durch drei Stunden hindurch weigert, eine besonders dringliche, ihm vertraute Aushilfstätigkeit durchzuführen.(T8)
- 9 ObA 20/02k
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 20/02k
Auch; nur T3; Beis wie T6
- 9 ObA 242/02g
Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 242/02g
Auch; nur T3; Beis wie T6
- 9 ObA 35/03t
Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 ObA 35/03t
nur T3; Beisatz: Dazu gehört auch die Nichtbefolgung von durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers. (T9)
- 9 ObA 50/13p
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 ObA 50/13p
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Keine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Auslandsfahrten eines LKW‑Fahrers, sodass seine Weigerung eine Entlassung nach § 87 lit f GewO nicht rechtfertigen kann. (T10)
- 8 ObA 22/19x
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 ObA 22/19x
- 9 ObA 53/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.07.2023 9 ObA 53/23v
vgl; nur T3
Beisatz: Hier: Verweigerung der Einhaltung der vom Verordnungsgeber eingeführten 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz trotz zweimaliger Verwarnung. (T11)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060172
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_014OBA00039_8700000_002