Das Arbeitsverhältnis kann gemäß § 82 lit f GewO 1859 durch Entlassung beendet werden, wenn der Arbeitnehmer ua beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Unter "Pflichtenvernachlässigung" ist nicht nur die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung der den Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, den kollektivvertraglichen Normen oder dem Gesetz treffenden, mit der Ausübung seiner Arbeit verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten (Kuderna, Entlassungsrecht2 138), sondern auch ein Verstoß gegen Weisungen des Arbeitgebers zu verstehen (RIS-Justiz RS0060172, RS0104130, RS0104135). Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Nichtbefolgung der Anordnung zum Ausdruck kommenden Willens zu verstehen. Dabei muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers mit Grund geschlossen werden kann. Nur im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung bzw Befolgung der Anordnung (RIS-Justiz RS0029746, RS0104124, RS0105987).Das Arbeitsverhältnis kann gemäß Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 durch Entlassung beendet werden, wenn der Arbeitnehmer ua beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Unter "Pflichtenvernachlässigung" ist nicht nur die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung der den Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, den kollektivvertraglichen Normen oder dem Gesetz treffenden, mit der Ausübung seiner Arbeit verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten (Kuderna, Entlassungsrecht2 138), sondern auch ein Verstoß gegen Weisungen des Arbeitgebers zu verstehen (RIS-Justiz RS0060172, RS0104130, RS0104135). Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Nichtbefolgung der Anordnung zum Ausdruck kommenden Willens zu verstehen. Dabei muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers mit Grund geschlossen werden kann. Nur im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung bzw Befolgung der Anordnung (RIS-Justiz RS0029746, RS0104124, RS0105987).
Berücksichtigt man, dass die Klägerin zwar gegen eine Weisung des Geschäftsführers der Beklagten verstieß, letztlich aber wie in den Vorjahren "um den 15. 12." genau jene Vorgangsweise eingehalten hat, die zuvor stets einvernehmlich praktiziert wurde, dann kann nicht davon gesprochen werden, dass die Nichtbefolgung der Weisung durch die Klägerin von "derart schwerwiegender Art" war, dass mit Grund auf eine beharrliche Haltung geschlossen werden kann. Die Klägerin hat einen Teil der Weihnachtsremuneration 3 bis 4 Tage vor der Fälligkeit laut Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe aus der Tageslosung einbehalten. Um eine Ermahnung entbehrlich zu machen, muss die Weigerung so eindeutig und endgültig sein, dass angesichts eines derartigen, offensichtlich unverrückbaren Willensentschlusses des Arbeitnehmers eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste (RIS-Justiz RS0029746). Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit der Pflichtenvernachlässigung erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung bzw das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholter Aufforderung, sich pflichtgemäß zu verhalten (vgl RIS-Justiz RS0029746).Berücksichtigt man, dass die Klägerin zwar gegen eine Weisung des Geschäftsführers der Beklagten verstieß, letztlich aber wie in den Vorjahren "um den 15. 12." genau jene Vorgangsweise eingehalten hat, die zuvor stets einvernehmlich praktiziert wurde, dann kann nicht davon gesprochen werden, dass die Nichtbefolgung der Weisung durch die Klägerin von "derart schwerwiegender Art" war, dass mit Grund auf eine beharrliche Haltung geschlossen werden kann. Die Klägerin hat einen Teil der Weihnachtsremuneration 3 bis 4 Tage vor der Fälligkeit laut Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe aus der Tageslosung einbehalten. Um eine Ermahnung entbehrlich zu machen, muss die Weigerung so eindeutig und endgültig sein, dass angesichts eines derartigen, offensichtlich unverrückbaren Willensentschlusses des Arbeitnehmers eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste (RIS-Justiz RS0029746). Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit der Pflichtenvernachlässigung erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung bzw das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholter Aufforderung, sich pflichtgemäß zu verhalten vergleiche RIS-Justiz RS0029746).
Um tatsächlich von einer Beharrlichkeit der Klägerin sprechen zu können, wäre sie daher zu ermahnen und aufzufordern gewesen, das Geld wieder zurückzugeben. Dies ist jedoch nicht geschehen. Damit geht jedoch der Vorwurf des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe die Beklagte vor "vollendete" Tatsachen gestellt, ins Leere. Die Beklagte hat nämlich gar nichts dazu getan, die zunächst eingetretene Tatsache wieder abzuwenden. Die Klägerin wurde zwar am Tag der Entdeckung des Vorfalls suspendiert, der eigentliche Grund hiefür wurde ihr dabei jedoch nicht einmal genannt. Der Annahme des Berufungsgerichtes, das Verhalten der Klägerin wäre beharrlich iSd § 82 lit f GewO 1859 gewesen, kann daher nicht beigetreten werden.Um tatsächlich von einer Beharrlichkeit der Klägerin sprechen zu können, wäre sie daher zu ermahnen und aufzufordern gewesen, das Geld wieder zurückzugeben. Dies ist jedoch nicht geschehen. Damit geht jedoch der Vorwurf des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe die Beklagte vor "vollendete" Tatsachen gestellt, ins Leere. Die Beklagte hat nämlich gar nichts dazu getan, die zunächst eingetretene Tatsache wieder abzuwenden. Die Klägerin wurde zwar am Tag der Entdeckung des Vorfalls suspendiert, der eigentliche Grund hiefür wurde ihr dabei jedoch nicht einmal genannt. Der Annahme des Berufungsgerichtes, das Verhalten der Klägerin wäre beharrlich iSd Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 gewesen, kann daher nicht beigetreten werden.
Aber auch der zweite Entlassungsgrund nach § 82 lit d GewO 1859 ist hier nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitnehmer entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens unwürdig erscheinen lässt. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Klägerin in objektiver Hinsicht einen Diebstahl, eine Veruntreuung oder eine Entwendung verwirklicht hat. Der Vorsatz hätte strafrechtsrelevant äußerstenfalls nur mit Bezug auf die aus dem zeitlichen Vorgriff auf eine der Klägerin zustehende Forderung resultierenden Diskontzinsen als auf eine unrechtmäßige Bereicherung gerichtet gewertet werden dürfen (vgl umgekehrt zum Verzögerungsschaden Leukauf/Steininger, StGB3 § 146 Rz 44; Foregger/Fabrizy, StGB7 § 146 Rz 11; Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 146 Rz 83 f). Ein darüber hinausgehender Vorsatz der Klägerin hätte lediglich ein Wahndelikt begründet (Fuchs, AT I4 217 f). Die mit einem um drei bis vier Tage vorgezogenen Zugriff auf eine bestehende Forderung von S 10.000 verbundenen Diskontzinsen betragen jedoch lediglich einige Schillige und finden daher leicht Deckung in der nach Entnahme der S 10.000 noch verbleibenden restlichen Forderung der Klägerin auf Weihnachtsremuneration von S 2.000 netto. Ein auf eine unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz kann daher bei der Klägerin nicht vorliegen, sodass sie sich in Bezug auf den von der Beklagten erhobenen Vorwurf keiner strafbaren Handlung im Sinne des § 82 lit d GewO 1859 schuldig gemacht haben kann (RIS-Justiz RS0060324, RS0060348, RS0060471).Aber auch der zweite Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 ist hier nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitnehmer entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens unwürdig erscheinen lässt. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Klägerin in objektiver Hinsicht einen Diebstahl, eine Veruntreuung oder eine Entwendung verwirklicht hat. Der Vorsatz hätte strafrechtsrelevant äußerstenfalls nur mit Bezug auf die aus dem zeitlichen Vorgriff auf eine der Klägerin zustehende Forderung resultierenden Diskontzinsen als auf eine unrechtmäßige Bereicherung gerichtet gewertet werden dürfen vergleiche umgekehrt zum Verzögerungsschaden Leukauf/Steininger, StGB3 Paragraph 146, Rz 44; Foregger/Fabrizy, StGB7 Paragraph 146, Rz 11; Kirchbacher/Presslauer, WK2 Paragraph 146, Rz 83 f). Ein darüber hinausgehender Vorsatz der Klägerin hätte lediglich ein Wahndelikt begründet (Fuchs, AT I4 217 f). Die mit einem um drei bis vier Tage vorgezogenen Zugriff auf eine bestehende Forderung von S 10.000 verbundenen Diskontzinsen betragen jedoch lediglich einige Schillige und finden daher leicht Deckung in der nach Entnahme der S 10.000 noch verbleibenden restlichen Forderung der Klägerin auf Weihnachtsremuneration von S 2.000 netto. Ein auf eine unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz kann daher bei der Klägerin nicht vorliegen, sodass sie sich in Bezug auf den von der Beklagten erhobenen Vorwurf keiner strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 schuldig gemacht haben kann (RIS-Justiz RS0060324, RS0060348, RS0060471).
Es war daher der Berufung der Klägerin zufolge ungerechtfertigter Entlassung Folge zu geben und es waren die Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich der im Entscheidungsgegenstand des erstgerichtlichen Teilurteils enthaltenen, der Höhe nach unstrittigen Positionen, und zwar Kündigungsentschädigung, anteilige Jahresremuneration und Abfertigung, im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Dabei war jedoch ein zweifacher Irrtum des Erstgerichtes hinsichtlich der Höhe dieser Positionen richtig zu stellen. Die von der Klägerin begehrte anteilige Jahresremuneration beträgt nicht wie vom Erstgericht angenommen S 5.048,59, sondern laut Klage richtig S 548,59 brutto; die von der Klägerin begehrte Abfertigung beträgt nicht S 57.011,73, sondern S 55.011,73 brutto (ON 1).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.