Die Revision ist nicht berechtigt.
Die unterbliebene Auseinandersetzung des Berufungsgerichtes mit der Beweis- und Tatsachenrüge in der Berufungsbeantwortung der in erster Instanz obsiegenden klagenden Partei begründet im vorliegenden Fall den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Ob der Kläger einer damals schwangeren Angestellten (im Juni 1992) eine Ohrfeige angedroht habe, weil er sich über den Auftrag der beklagten Partei (den Fahrgästen die Fahrkarten nach der Fahrt wieder abzunehmen) geärgert hat, und ob der Kläger mehrfach vor dem zur Entlassung führenden Vorfall Schimpfwörter gegenüber seinem Vorgesetzten Johann S***** gebraucht hat, ist zur Beurteilung der Berechtigung der Entlassung wegen des Vorfalles am 9. Juli 1992 ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, ob dieser Vorfall 10 bis 15 Minuten oder 35 bis 45 Minuten gedauert hat.Die unterbliebene Auseinandersetzung des Berufungsgerichtes mit der Beweis- und Tatsachenrüge in der Berufungsbeantwortung der in erster Instanz obsiegenden klagenden Partei begründet im vorliegenden Fall den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ob der Kläger einer damals schwangeren Angestellten (im Juni 1992) eine Ohrfeige angedroht habe, weil er sich über den Auftrag der beklagten Partei (den Fahrgästen die Fahrkarten nach der Fahrt wieder abzunehmen) geärgert hat, und ob der Kläger mehrfach vor dem zur Entlassung führenden Vorfall Schimpfwörter gegenüber seinem Vorgesetzten Johann S***** gebraucht hat, ist zur Beurteilung der Berechtigung der Entlassung wegen des Vorfalles am 9. Juli 1992 ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, ob dieser Vorfall 10 bis 15 Minuten oder 35 bis 45 Minuten gedauert hat.
Unter Pflichtenvernachlässigung im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 ist die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen oder ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen (Kuderna, Entlassungsrecht 71; Arb 10.631). Als beharrlich ist eine Pflichtenvernachlässigung anzusehen, wenn in ihr die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des auf die Verletzung der Pflichten gerichten Willens zum Ausdruck kommt (RdW 1988, 232). Sie liegt vor, wenn sie sich wiederholt ereignet oder so schwerwiegend ist, daß mit Recht auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Dienstnehmers geschlossen werden kann (ZAS 1989/5; RdW 1989, 232). Vor Ausspruch der Entlassung wegen Pflichtenvernachlässigung muß der Arbeitnehmer in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Dabei genügt es, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepaßten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist (Arb 10.222). Eine Ermahnung kann nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, daß eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müßte (Arb. 10.222, 10.717).Unter Pflichtenvernachlässigung im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 ist die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen oder ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen (Kuderna, Entlassungsrecht 71; Arb 10.631). Als beharrlich ist eine Pflichtenvernachlässigung anzusehen, wenn in ihr die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des auf die Verletzung der Pflichten gerichten Willens zum Ausdruck kommt (RdW 1988, 232). Sie liegt vor, wenn sie sich wiederholt ereignet oder so schwerwiegend ist, daß mit Recht auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Dienstnehmers geschlossen werden kann (ZAS 1989/5; RdW 1989, 232). Vor Ausspruch der Entlassung wegen Pflichtenvernachlässigung muß der Arbeitnehmer in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Dabei genügt es, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepaßten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist (Arb 10.222). Eine Ermahnung kann nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, daß eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müßte (Arb. 10.222, 10.717).
Ungeachtet eines allgemeinen Auftrages, mit der Abfahrt vom Bus-Terminal-Süd nach Nonntal so lange zu warten, bis ein zweiter Bus der beklagten Partei am Bus-Terminal eingelangt ist, war der Vorgesetzte Johann S***** als für alle technischen Belange Zuständiger berechtigt, Anweisungen zu erteilen und Einsätze auch über den bestehenden Dienstplan hinaus anzuordnen, zumal die Busse nicht in regelmäßigen Intervallen verkehrten, sondern nach Bedarf. Der Anordnung am 9. Juli 1992 wieder zum Busbahnhof nach Nonntal zu fahren, um dort wartende Fahrgäste abzuholen, hatte der Kläger daher wegen des festgestellten Bedarfes zu entsprechen, auch wenn sie seinen Vorstellungen über die Zweckmäßigkeit des Einsatzes nicht entsprach und selbst wenn sich kein zweiter Bus am Terminal Süd befunden hätte oder der Kläger den Zeugen Johann S***** nicht als Vorgesetzten akzeptierte oder dieser sich sonst eines rüden Umgangstones bedient hat (SZ 64/20). Für eine schikanöse Weisung bietet sich kein Anhaltspunkt, weil nach Weigerung des Klägers Johann S***** einem anderen Busfahrer den gleichen Auftrag erteilte, so daß das Weisungsrecht nicht nur zum Zweck ausgeübt wurde, dem Kläger gegenüber die Vorgesetzteneigenschaft hervorzukehren, sondern weil Johann S***** (nach seinen Angaben) Listen der abzuholenden Fahrgäste besaß und daher ein Bedarf gegeben war.
Mag auch die in Anwesenheit eines Zeugen geäußerte Weigerung des Klägers "daß er jetzt nicht fahre, daß er eine Pause mache, daß er (S*****) ihn am Arsch lecken könne und er selbst hineinfahren solle" Anhaltspunkte für einen, wenn auch in unqualifizierter Weise geäußerten Wunsch, eine Pause zu machen, liefern, so hat sich jedoch der Kläger bereits vor dieser Weigerung der Aufforderung, unverzüglich zum Busbahnhof Nonntal zu fahren, widersetzt gehabt und auch in der Folge, nach dem bereits ein anderer Fahrer mit dieser Fahrt beauftragt worden war, sich neuerlich grundlos geweigert, der (neuerlichen) Aufforderung mit einem Ersatzbus zum Busbahnhof Nonntal zu fahren, nachzukommen und hat bis zur Rückkehr seines Busses gewartet. Diese mehrfachen Weigerungen waren unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Klägers so schwerwiegend, daß ohne Notwendigkeit einer Verwarnung bereits die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Klägers, den im Arbeitsvertrag begründeten Anordnungen seines Vorgesetzten nicht Folge leisten zu wollen, zum Ausdruck kam. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der ganze Vorfall 10 bis 15 oder 35 bis 45 Minuten dauerte, weil der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung nicht an ein erhebliches Arbeitszeitversäumnis geknüpft ist wie der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit.
Vom Entlassungsrecht ist unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern Gebrauch zu machen, sobald dem Dienstgeber die für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind, widrigenfalls das Entlassungsrecht erlischt (Grassl-Palten, Der Untergang des Entlassungsrechtes ZAS 1989, 1 f; DRdA 1984/10 [Apathy]; Arb. 10.445, 10.785). Dieser Grundsatz darf aber nicht überspannt werden (DRdA 1984/10, ecolex 1991, 194). Wie lange die Rechtzeitigkeit einer Entlassung trotz Verzögerung gewahrt bleibt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (Grassl-Palten aaO 1; DRdA 1984/10).
Bei der beklagten Partei sind zwei Geschäftsführer tätig, die sich damals nicht am Betriebsort befanden. Da nach der Rechtsprechung in der Regel die Inanspruchnahme einer gewissen, wenn auch kurzen Überlegungsfrist noch nicht zum Verlust des Entlassunsgrechtes führt (Martinek-M. und W. Schwarz, Angestelltengesetz7 594; RdW 1985, 255) gilt dies umsomehr dann, wenn ein für den technischen Bereich zuständiger Geschäftsführer nach Kenntnis des für die Beurteilung des Entlassungsrechtes notwendigen Sachverhaltes sich mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen zweiten Geschäftsführer vor Ausspruch der Entlassung bespricht und dieses Gespräch bereits an dem dem Vorfall folgenden Tag stattfindet. Ein grundloses Untätigsein, aus dem geschlossen werden müßte, daß die Weiterbeschäftigung des Klägers offenbar als zumutbar angesehen wird, kann der beklagten Partei daher nicht vorgeworfen werden (RdW 1988, 52 f). Wenn auch seit Eingang des die Entlassung aussprechenden Telefax im Büro in Salzburg und dessen Übergabe durch den Projektleiter an den Kläger am Busbahnhof-Terminal Süd nach Dienstschluß noch rund 2 Stunden vergingen, so überschritt dies nicht den Rahmen eines zur Übermittlung einer Willenserklärung angemessenen Zeitraumes. Der Entlassungsgrund hatte noch nicht so viel an Bedeutung verloren, daß er eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr als unzumutbar erscheinen ließ (Grassl-Palten aaO, 3 f), noch konnte der Kläger aus dem Verstreichen eines Zeitraumes von rund einem Tag bis zum Zukommen der Entlassungserklärung redlicherweise auf einen Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes schließen, wo ihm doch der Zeuge Johann S*****, der selbst nicht entlassungsberechtigt war, Konsequenzen angedroht hatte und er daher bei der Ortsabwesenheit der Geschäftsführer mit einem Verstreichen eines angemessenen Zeitraumes bis zur Kenntniserlangung der Konsequenzen rechnen mußte. Dieser angemessene Zeitraum ist im vorliegenden Fall nicht überschritten.
Zu Recht bejahte das Berufungsgericht die Berechtigung und Rechtzeitigkeit der Entlassung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.