Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 2. März 1998 als Mechaniker beim Beklagten in 1100 Wien mit einem Bruttomonatslohn von S 17.720,- beschäftigt. Der Beklagte erteilte dem Kläger gelegentlich kleine Rügen wegen Oberflächlichkeit bei Reparaturen, an die sich der Kläger auch hielt. Am 19. Mai 1999 war ein Kundenfahrzeug im Garantieweg zu reparieren, wobei als Fertigstellungstermin der 20. Mai, 12 Uhr, vereinbart war. Der Kläger zerlegte vorerst am 19. Mai den Motor und stellte fest, welche Ersatzteile benötigt würden. Der Beklagte bezieht seine Ersatzteile vom Unternehmen Friedrich R***** in 1030 Wien. Dort bestellte er auch am 19. Mai um 14.30 Uhr die benötigten Ersatzteile, wobei eine Zustellung durch Botendienst nicht mehr möglich war, sodass die Übersendung per Taxi angeboten wurde; dies lehnte der Beklagte ab, der eine Eigenabholung oder eine solche durch den Kläger ins Auge fasste. Der Beklagte erteilte dem Kläger sodann den Auftrag zur Abholung der Ersatzteile von der Firma R*****, wohin der Kläger noch niemals gefahren war, und zur Rückkehr in den Betrieb, weil der Beklagte davon ausging, dass der Kläger bis spätestens 16 Uhr wieder im Betrieb eintreffen würde und bis zum Ende seiner Arbeitszeit um
16.30 Uhr die Ersatzteile so vorbereiten könne, dass am nächsten Tag mit den Arbeiten zügig begonnen werden könnte. Er ersuchte die Firma R***** um Bereithaltung der Ersatzteile im Verkaufslokal (Öffnungszeit bis 18 Uhr). Obwohl dem Kläger der Weg beschrieben worden war, irrte er sich unterwegs an einem Abbiegepunkt und fuhr sodann bis 16.30 Uhr im dritten Bezirk umher, ohne die Firma R***** zu finden. Sodann entschloss er sich, ohne den Beklagten zu verständigen, seine Kinder vom Kindergarten abzuholen, da bei einer Abholung der Kinder nach 17 Uhr eine Gebühr von S 300 eingehoben wurde. Danach fuhr der Kläger nach Hause, von wo er auch keinen Kontakt mit dem Beklagten aufnahm, obwohl ihm dies aufgrund der Kenntnis der Telefonnummern möglich gewesen wäre. Einen Auftrag zur Einschaltung des Handys hatte der Kläger vom Beklagten nicht erhalten.
Am nächsten Tag erklärte der Kläger bei Dienstantritt über Befragen des Beklagten, dass "R***** schon zu gehabt habe", worauf ihn der Beklagte aufforderte die Teile zu holen. Von der Firma R***** erhielt der Beklagte die Auskunft, dass bis 18 Uhr geöffnet gewesen sei und die Teile nicht abgeholt worden seien. Der Beklagte nahm daraufhin mit der Wirtschaftskammer Kontakt auf, die die Auskunft erteilte, es liege ein Grund für eine vorzeitige Entlassung vor.
Der Beklagte teilte dem Kläger nach seiner Rückkehr in den Betrieb seine inzwischen erhaltenen Informationen nicht mit, weil er die Fertigstellung der Arbeiten durch den Kläger (einziger Mechaniker im Betrieb) sicherstellen wollte und den Kläger vorerst auch nicht entlassen wollte.
Bis Mittag stellte der Kläger den Kundenwagen fertig. Nach der Mittagspause führte der Beklagte mit dem Kläger eine Aussprache, worin er ihm die Auskunft von R***** vorhielt. Der Kläger beharrte auf seiner Darstellung, dass die Firma bereits geschlossen gewesen war und er den Kläger wegen eines leeren Handyakkus nicht habe anrufen können. Der Beklagte kam deshalb zur Auffassung, dass ihn der Kläger zweimal angelogen habe, weshalb er wegen mangelnder Loyalität die Entlassung des Klägers aussprach.
Der Kläger begehrte Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung sowie aliquote Sonderzahlungen mit der Begründung, er sei fristwidrig gekündigt worden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, da der Kläger wegen zweimaligen Anlügens zu Recht entlassen worden sei.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt - zusammenfassend dargestellt - dahin, dass der Kläger keinen Entlassungsgrund gesetzt habe und gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es führte aus, das Verhalten des Klägers vom Vortag (Nichtabliefern der Ersatzteile) sei trotz Kenntnis des Dienstgebers von der Unrichtigkeit der Verantwortung des Klägers, das Unternehmen habe bereits geschlossen gehabt, nicht sanktioniert worden, sondern sei die Entgegennahme der Arbeitsleistung durch den Dienstgeber bis Mittag erfolgt. Der beharrenden, leugnenden Verantwortung des Klägers komme als Deckungshandlung, die objektiv nach geeignet sei, das Vertrauen des Arbeitgebers noch weiter zu beeinträchtigen, insbesondere da kein Schaden entstanden sei, keine so schwerwiegende Bedeutung zu, dass dadurch eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin unzumutbar sei.
Der Beklagte erhebt Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt die Abänderung der Entscheidung im klagsabweisenden Sinn; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragte der Revision nicht Folge zu geben.