Die Revision ist berechtigt.
Die beklagte Partei kann sich zur Rechtfertigung der Entlassung des Klägers zwar nicht auf die Generalklausel des "wichtigen Grundes" nach § 1162 ABGB berufen, da diese Bestimmung eine Konkretisierung durch sondergesetzliche Tatbestände, wie etwa durch die taxativ aufgezählten Entlassungsgründe der Gewerbeordnung 1859, erfahren hat (Krejci in Rummel, ABGB, § 1162 Rz 1); ihren Revisionsausführungen kommt aber im Ergebnis Berechtigung zu. Der von den Vorinstanzen geprüfte Tatbestand des § 82 lit c GewO 1859 setzt, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, wiederholte Trunkenheit voraus, die bereits einen Hang zum Alkoholismus erkennen läßt. Bei der im Gesetz angeführten "Trunksucht" handelt es sich um einen Dauerzustand, der so beschaffen ist, daß durch den regelmäßigen Alkoholkonsum des Dienstnehmers dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann (Kuderna, Entlassungsrecht 59; Martinek-Schwarz, Abfertigung-Auflösung des Arbeitsverhältnisses 147). Weiteres Tatbestandserfordernis dieses Entlassungsgrundes ist eine wiederholte, sohin mindestens zweimalige, fruchtlose Verwarnung des Dienstnehmers. Nach den Feststellungen ist der Kläger aber weder in den Dauerzustand der "Trunksucht verfallen" noch ist er wiederholt verwarnt worden.Die beklagte Partei kann sich zur Rechtfertigung der Entlassung des Klägers zwar nicht auf die Generalklausel des "wichtigen Grundes" nach Paragraph 1162, ABGB berufen, da diese Bestimmung eine Konkretisierung durch sondergesetzliche Tatbestände, wie etwa durch die taxativ aufgezählten Entlassungsgründe der Gewerbeordnung 1859, erfahren hat (Krejci in Rummel, ABGB, Paragraph 1162, Rz 1); ihren Revisionsausführungen kommt aber im Ergebnis Berechtigung zu. Der von den Vorinstanzen geprüfte Tatbestand des Paragraph 82, Litera c, GewO 1859 setzt, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, wiederholte Trunkenheit voraus, die bereits einen Hang zum Alkoholismus erkennen läßt. Bei der im Gesetz angeführten "Trunksucht" handelt es sich um einen Dauerzustand, der so beschaffen ist, daß durch den regelmäßigen Alkoholkonsum des Dienstnehmers dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann (Kuderna, Entlassungsrecht 59; Martinek-Schwarz, Abfertigung-Auflösung des Arbeitsverhältnisses 147). Weiteres Tatbestandserfordernis dieses Entlassungsgrundes ist eine wiederholte, sohin mindestens zweimalige, fruchtlose Verwarnung des Dienstnehmers. Nach den Feststellungen ist der Kläger aber weder in den Dauerzustand der "Trunksucht verfallen" noch ist er wiederholt verwarnt worden.
Damit kann aber die Prüfung der Rechtfertigung der Entlassung nicht sein Bewenden haben. Die beklagte Partei nahm nämlich zur Begründung der von ihr ausgesprochenen Entlassung nicht auf eine bestimmte Gesetzesstelle der Gewerbeordnung Bezug, sondern lediglich auf das der Entlassung vorangegangene Verhalten des Klägers. Unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit kann aber eine Alkoholisierung, wenn sie mit Pflichtenverletzung einhergeht, auch den Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO 1859, zweiter Tatbestand, begründen (Kuderna aaO 60).Damit kann aber die Prüfung der Rechtfertigung der Entlassung nicht sein Bewenden haben. Die beklagte Partei nahm nämlich zur Begründung der von ihr ausgesprochenen Entlassung nicht auf eine bestimmte Gesetzesstelle der Gewerbeordnung Bezug, sondern lediglich auf das der Entlassung vorangegangene Verhalten des Klägers. Unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit kann aber eine Alkoholisierung, wenn sie mit Pflichtenverletzung einhergeht, auch den Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859, zweiter Tatbestand, begründen (Kuderna aaO 60).
Die Revisionswerberin verweist zutreffend auf verschiedene, dem Arbeitnehmerschutz dienende gesetzliche Vorschriften, die sich mit der Vermeidung von Alkohol am Arbeitsplatz befassen. Sie zitiert in diesem Zusammenhang insbesondere § 11 Z 4 des Kollektivvertages für Bauindustrie und Baugewerbe, wonach während der Arbeitszeit der Genuß "geistiger Getränke" ausnahmslos verboten ist. Unter Pflichtenvernachlässigung im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 ist aber die Nichterfüllung oder die nichtgehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen (Kuderna aaO 71). Es bedarf keiner Erörterung, daß die merkliche Alkoholisierung eines Dienstnehmers, die bereits seine Arbeitsfähigkeit einschränkt, geeignet ist, die auf einer Baustelle ohnehin schon vorhandenen Gefahren zu erhöhen. Der Kläger hat durch seine wiederholte nicht unerhebliche Alkoholisierung daher die ihm auch durch den Kollektivvertrag auferlegte Pflicht (§ 43 Abs 3 ASGG), sich während der Arbeitszeit des Alkohols zu enthalten, schuldhaft verletzt. Diese Pflichtverletzung ist auch als "beharrlich" anzusehen, da der Kläger anläßlich einer solchen Alkoholisierung unter Androhung der Entlassung ernsthaft verwarnt wurde (Kuderna aaO 72, Martinek-Schwarz aaO 164) und es dennoch binnen Wochenfrist wieder zu einem neuerlichen schwerwiegenden Rückfall gekommen ist.Die Revisionswerberin verweist zutreffend auf verschiedene, dem Arbeitnehmerschutz dienende gesetzliche Vorschriften, die sich mit der Vermeidung von Alkohol am Arbeitsplatz befassen. Sie zitiert in diesem Zusammenhang insbesondere Paragraph 11, Ziffer 4, des Kollektivvertages für Bauindustrie und Baugewerbe, wonach während der Arbeitszeit der Genuß "geistiger Getränke" ausnahmslos verboten ist. Unter Pflichtenvernachlässigung im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 ist aber die Nichterfüllung oder die nichtgehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen (Kuderna aaO 71). Es bedarf keiner Erörterung, daß die merkliche Alkoholisierung eines Dienstnehmers, die bereits seine Arbeitsfähigkeit einschränkt, geeignet ist, die auf einer Baustelle ohnehin schon vorhandenen Gefahren zu erhöhen. Der Kläger hat durch seine wiederholte nicht unerhebliche Alkoholisierung daher die ihm auch durch den Kollektivvertrag auferlegte Pflicht (Paragraph 43, Absatz 3, ASGG), sich während der Arbeitszeit des Alkohols zu enthalten, schuldhaft verletzt. Diese Pflichtverletzung ist auch als "beharrlich" anzusehen, da der Kläger anläßlich einer solchen Alkoholisierung unter Androhung der Entlassung ernsthaft verwarnt wurde (Kuderna aaO 72, Martinek-Schwarz aaO 164) und es dennoch binnen Wochenfrist wieder zu einem neuerlichen schwerwiegenden Rückfall gekommen ist.
Der Einwand des Klägers, die beklagte Partei habe auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes dadurch verzichtet, daß sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortgesetzt habe, ist verfehlt, weil die Entlassung unverzüglich ausgesprochen und nie zurückgenommen, sondern lediglich auf Wunsch und im Interesse des Klägers einvernehmlich unter Aufrechterhaltung aller Rechtsfolgen befristet wurde (Kuderna aaO 21; Kuderna, Die befristete Entlassung in DRdA 1972, 53 ff 58; Krejci in Rummel aaO Rz 30; Arb. 10.178 mwH). Wurde aber, allein um dem Kläger entgegenzukommen, der Entlassung einvernehmlich eine befristete Wirkung zugelegt, damit der Kläger noch seinen Urlaub verbrauchen könne, kann daraus kein Entlassungsverzicht der beklagten Partei abgeleitet werden. Da die Entlassung des Klägers sohin gerechtfertigt erfolgte, hat er keinen Abfertigungsanspruch.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.