Rechtssatz RS0060293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060293
Entscheidungsdatum
17.05.2000
Rechtssatz
Der Tatbestand des § 82 lit c GewO 1859 setzt, wiederholte Trunkenheit voraus, die bereits einen Hang zum Alkoholismus erkennen läßt, es handelt sich hiebei um einen Dauerzustand, der so beschaffen ist, daß durch den regelmäßigen Alkoholkonsum des Dienstnehmers dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.Der Tatbestand des Paragraph 82, Litera c, GewO 1859 setzt, wiederholte Trunkenheit voraus, die bereits einen Hang zum Alkoholismus erkennen läßt, es handelt sich hiebei um einen Dauerzustand, der so beschaffen ist, daß durch den regelmäßigen Alkoholkonsum des Dienstnehmers dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 39/87
Entscheidungstext OGH 20.05.1987 14 ObA 39/87
Veröff: Arb 10631 = RdW 1988,204
- 9 ObA 177/88
Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 177/88
Auch; Veröff: Arb 10728
- 9 ObA 15/91
Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 15/91
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1) Beisatz: Wartet der Arbeitgeber mit seiner Entlassungserklärung ab, bis der Arbeitnehmer wieder einigermaßen nüchtern ist, ist die Entlassung nicht verspätet. (T2)
- 9 ObA 34/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 ObA 34/95
Vgl auch
- 9 ObA 101/00v
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 9 ObA 101/00v
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060293
Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_014OBA00039_8700000_003