Rechtssatz RS0021562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021562
Entscheidungsdatum
20.05.1987
Rechtssatz
Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung der Entlassung des Arbeitnehmers nicht auf die Generalklausel des "wichtigen Grundes" nach § 1162 ABGB berufen, soweit diese Bestimmung eine Konkretisierung durch sondergesetzliche Tatbestände, wie etwa durch die taxativ aufgezählten Entlassungsgründe der Gewerbeordnung 1859, erfahren hat.Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung der Entlassung des Arbeitnehmers nicht auf die Generalklausel des "wichtigen Grundes" nach Paragraph 1162, ABGB berufen, soweit diese Bestimmung eine Konkretisierung durch sondergesetzliche Tatbestände, wie etwa durch die taxativ aufgezählten Entlassungsgründe der Gewerbeordnung 1859, erfahren hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021562
Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_014OBA00039_8700000_001