Begründung:
Die Klägerin begehrte im ersten Rechtsgang vom Beklagten letztlich S 65.017,- brutto sA (restliches Gehalt, Kündigungs- und Urlaubsentschädigung). Sie sei vom 19. 6. 1995 an als Ordinationshilfe beim Beklagten angestellt gewesen und sei am 24. 6. 1996 unberechtigt entlassen worden. Sie habe Anspruch auf restliches Gehalt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung. Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin sei berechtigt entlassen worden, weil sie trotz Verwarnung in den letzten Wochen oft zu spät zur Arbeit gekommen sei und weil sie sich unmittelbar vor der Entlassung geweigert habe, einen 1,5 kg schweren Akt zur Post zu bringen. Ferner wendete der Beklagte eine Gegenforderung von S 10.000,- aus dem Titel des Schadenersatzes ein, weil die Beklagte im Herbst 1995 entgegen einer Weisung in der Dunkelkammer eine Lade geöffnet und dadurch Röntgenbilder unbrauchbar gemacht habe.
Mit Urteil vom 19. 10. 1998 erkannte das Erstgericht die Klageforderung als mit S 41.273,- brutto zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von S 41.273,- brutto sA. Das Mehrbegehren wies es ab.
Dieses Urteil erwuchs in der Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von S 8.633,50 brutto sA in Rechtskraft. Im Übrigen wurde es vom Berufungsgericht über Berufung beider Parteien aufgehoben und die Arbeitsrechtssache im Umfang der Aufhebung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht die Klageforderung als mit S 4.018,- brutto zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von S 4.018,- brutto sA. Das Mehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte - soweit für diese Entscheidung wesentlich - folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte ist Facharzt und ist auch als Sachverständiger in gerichtlichen Verfahren tätig. Nach den bei der Aufnahme mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen sollte zu ihren Aufgaben neben der Assistenz bei kleineren Operationen, dem Anlegen und der Abnahme von Verbänden und der Anfertigung von Röntgenbildern auch die Erledigung der Postwege gehören. Über das Gewicht der von ihr zu befördernden Postsendungen wurde beim Einstellungsgespräch nicht gesprochen. Die Arbeitszeit wurde mit 20 Stunden wöchentlich festgelegt. Das monatliche Bruttoentgelt wurde mit S 9.107,-
vereinbart, tatsächlich aber mit S 9.125,- ausgezahlt. In diesem Bezug war eine Infektionszulage von S 517,- enthalten. In Abwesenheit des Beklagten war Ulrike T***** (in deren Abwesenheit Renate R*****) gegenüber der Klägerin weisungsbefugt. Wer den Postweg zu verrichten hatte, ordnete im Allgemeinen Ulrike T***** an. Die Klägerin trug üblicherweise lediglich Briefe, in seltenen Fällen auch Gerichtsakten, zum 100 bis 150 m von der Ordination entfernten Postamt. Die von ihr transportierten Akten waren in der Regel nicht nennenswert schwerer als 3 kg. Schwerere Akten wurden generell vom Beklagten mit dem PKW zur Post befördert.
Ab Anfang 1996 erschien die Klägerin immer wieder einige Minuten bis zu einer Viertelstunde verspätet zum Dienst. Deshalb mussten Ulrike T***** und Renate R***** zwischenzeitig die Aufgaben der Klägerin übernehmen, sodass ihre eigene Arbeit zunächst unerledigt blieb. Nach einiger Zeit ermahnte Ulrike T***** die Klägerin, pünktlich zu erscheinen. Einige Monate vor der Entlassung stellte sie aufgrund von Beschwerden der Mitarbeiterinnen auch der Beklagte selbst wegen des Zuspätkommens zur Rede und forderte sie auf, in Hinkunft pünktlich zu sein. Die Abmahnungen durch Ulrike T***** zeitigten jeweils nur kurzzeitigen Erfolg. Schon nach kurzer Zeit erschien die Klägerin wieder unpünktlich zum Dienst, und zwar bis zu mehrmals wöchentlich und trotz weiterer Abmahnungen. Auch in der Woche vor dem Ausspruch der Entlassung kam die Klägerin verspätet in die Ordination. Am Entlassungstag hatte sie sich um rund fünf Minuten verspätet. Dass der Klägerin bei den Ermahnungen wegen ihrer Verspätungen die Entlassung angedroht worden wäre, ist nicht feststellbar. Am Nachmittag des 20. 6. 1996 ersuchte Ulrike T***** die Klägerin, mehrere Postsendungen, darunter einen Gerichtsakt, zur Post zu bringen. Die Klägerin verweigerte dies mit der Begründung, der Akt sei ihr zu schwer. Ulrike T*****, die nicht dieser Ansicht war, erklärte der Klägerin, sie werde diesfalls Schwierigkeiten bekommen, weil sie (T*****) dem Beklagten davon berichten werde. Trotzdem verließ die Klägerin die Ordination ohne die damals zur Versendung bereitliegenden Postsendungen. Diese Sendungen, die äußerstenfalls geringfügig über 3 kg schwer waren, wurden daher von Ulrike T***** zur Post gebracht.
Der Beklagte war sowohl an diesem als auch am nächsten Tag nicht in der Ordination. Am nächsten Arbeitstag, also am Montag, dem 24. 6. 1996, berichtete ihm Ulrike T***** von dem beschriebenen Vorfall. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, die Klägerin zu entlassen. Im Entlassungsschreiben wurde die Entlassung sowohl mit der Weigerung, das Aktenpaket zur Post zu bringen, als auch mit den wiederholten Verspätungen begründet.
Kurz nach ihrem Dienstantritt hatte die Klägerin vergessen, eine Lade mit Röntgenbildern zu schließen, wodurch diese Bilder unbrauchbar wurden. Die Klägerin hatte vorgeschlagen, für den Schaden den nächsten Monatslohn einzubehalten. Der Beklagte lehnte dies ab und legte der Klägerin lediglich nahe, sehr aufzupassen. Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht folgende Rechtsauffassung:
Der Klägerin stehe anstelle der Infektionszulage eine (höhere) Strahlenschutzzulage zu, woraus sich ein offener Anspruch von S 4.018,- brutto errechne. Im übrigen sei das Klagebegehren aber nicht berechtigt, weil die Entlassung zu Recht erfolgt sei. Ihre trotz Ermahnung erfolgte Weigerung, ein Paket zur Post zu bringen, sei als beharrliche Dienstverweigerung anzusehen, sodass der Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG verwirklicht sei. Der Einwand der Klägerin, das Paket sei zu schwer gewesen, treffe nicht zu. Die Gegenforderung des Beklagte bestehe nicht zu Recht, weil er auf den Ersatz des eingetretenen Schadens verzichtet habe.Der Klägerin stehe anstelle der Infektionszulage eine (höhere) Strahlenschutzzulage zu, woraus sich ein offener Anspruch von S 4.018,- brutto errechne. Im übrigen sei das Klagebegehren aber nicht berechtigt, weil die Entlassung zu Recht erfolgt sei. Ihre trotz Ermahnung erfolgte Weigerung, ein Paket zur Post zu bringen, sei als beharrliche Dienstverweigerung anzusehen, sodass der Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG verwirklicht sei. Der Einwand der Klägerin, das Paket sei zu schwer gewesen, treffe nicht zu. Die Gegenforderung des Beklagte bestehe nicht zu Recht, weil er auf den Ersatz des eingetretenen Schadens verzichtet habe.
Das nur von der Klägerin angerufene Berufungsgericht änderte mit dem angefochtenen Urteil die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es die Klageforderung als mit S 5.726,52 als zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannte und der Klägerin S 5.762,52 brutto sA zusprach. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Die trotz Ermahnung der Klägerin durch eine ihr vorgesetzte Mitarbeiterin erfolgte Weigerung, das Aktenpaket zur Post zu bringen, verwirkliche den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 dritter Fall AngG, zumal eine Verzögerung bei der Abgabe von Gerichtsakten für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen schwerwiegende Folgen haben könne. Überdies verwirkliche das wiederholte Zuspätkommen der Klägerin, das ebenfalls zu Ermahnungen geführt und Schwierigkeiten im Ordinationsbetrieb bewirkt habe, den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 erster Fall AngG.Die trotz Ermahnung der Klägerin durch eine ihr vorgesetzte Mitarbeiterin erfolgte Weigerung, das Aktenpaket zur Post zu bringen, verwirkliche den Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer 4, dritter Fall AngG, zumal eine Verzögerung bei der Abgabe von Gerichtsakten für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen schwerwiegende Folgen haben könne. Überdies verwirkliche das wiederholte Zuspätkommen der Klägerin, das ebenfalls zu Ermahnungen geführt und Schwierigkeiten im Ordinationsbetrieb bewirkt habe, den Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer 4, erster Fall AngG.
Dessen ungeachtet sei der Berufung teilweise stattzugeben, weil die Klägerin trotz der Berechtigung der Entlassung Anspruch auf Urlaubsabfindung und auf Entschädigung des nicht verbrauchten Urlaubs aus früheren Jahren habe.
Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des (noch offenen) Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist iS der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung berechtigt.