Begründung:
Der Kläger stand vom 16. 3. 1998 bis 23. 12. 1999 in einem Angestelltendienstverhältnis zur Beklagten. Er bezog ein Bruttogehalt von zuletzt S 35.500,-- zuzüglich Bruttoprämien von S 10.000,-- jeweils 14 Mal jährlich.
Die Arbeitszeit des Klägers begann täglich um 8.00 Uhr und endete von Montag bis Donnerstag um 17.00 Uhr und am Freitag um 14.00 Uhr. Im Einstellungsgespräch wies der Kläger darauf hin, dass ihm die Einhaltung des Arbeitsbeginnes schwer fallen würde. Der Geschäftsführer der Beklagten gab ihm daraufhin zu verstehen, dass gelegentliche geringfügige Verspätungen im Bereich von einigen Minuten unter der Voraussetzung guter Arbeitsleistung geduldet würden.
Von Beginn des Dienstverhältnisses an trat der Kläger seinen Dienst bis zu einer halben Stunde verspätet an; dies erregte Unmut bei den anderen Kollegen. Bereits im ersten Halbjahr 1998 und auch in den folgenden Monaten sprach der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger mehrfach auf die Einhaltung des Dienstbeginnes an, um ihn zu einer Einhaltung desselben zu bewegen - ohne Erfolg. Der Kläger rechtfertigte sich mit den gleichen Argumenten wie beim Einstellungsgespräch.
Nach einem Konflikt des Klägers mit dem Geschäftsführer der Beklagten im Zusammenhang mit einer Urlaubsvereinbarung kam es dann am 19. 9 1999 zu einer schriftlichen Verwarnung des Klägers durch die Beklagte, in der der Kläger zum pünktlichen Arbeitsantritt um 8.00 Uhr aufgefordert wurde und ihm für den Fall der Nichtbefolgung arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht wurden. Der Kläger versprach, den Dienstbehinn in Zukunft einzuhalten. Trotzdem setzte der Kläger sein regelmäßiges morgendliches Zuspätkommen (zumindest eine Viertelstunde) unverändert fort. Er wurde noch mehrmals vom Geschäftsführer der Beklagten darauf angesprochen, dass der Dienstbeginn 8.00 Uhr sei. Der Kläger setzte aber seine Verspätungen dennoch unverändert fort.
Der Geschäftsführer, der mit den Arbeitsleistungen des Klägers nicht mehr zufrieden war, wies dann im Dezember 1999 Mitarbeiter an, die Zeiten des morgendlichen Eintreffens des Klägers aufzuzeichnen. Am 16. 12. erschien der Kläger um 8.15 Uhr, am 17. 12. um 8.22 Uhr, am
20. und 21. 12. um 8.15 Uhr, am 22. 12. um 8.24 Uhr und am 23. 12. um
8.28 Uhr. Am 23. 12. 1999 wurde der Kläger schließlich nach seinem Eintreffen wegen der Verspätungen entlassen.
Der Kläger begehrte Zahlung von insgesamt S 187.601,47 brutto sA, da er unberechtigt entlassen worden sei. Ihm stünde neben einer im Revisionsverfahren nicht mehr gegenständlichen Prämie und der Urlaubsentschädigung insgesamt S 93.323,93 brutto an Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 24. 12. 1999 bis 15. 2. 2000 zu.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Entlassung sei berechtigt erfolgt, weil der Kläger trotz mehrmaliger Verwarnung seinen Dienst, dessen Beginn für 8.00 Uhr vereinbart gewesen sei, regelmäßig unpünktlich angetreten habe, zuletzt am 23. Dezember 1999 um 8.28 Uhr. Eine zusätzliche Prämie von S 5.000,-- sei nie vereinbart worden.
Weiters machte die Beklagte mit Widerklage die Zahlung einer schon um 1/3 reduzierten Konventionalstrafe von S 63.048,49 brutto sA geltend, weil das Dienstverhältnis aus Verschulden des Klägers vorzeitig geendet habe.
Das Erstgericht beurteilte den einleitend dargestellten Sachverhalt rechtlich dahin, dass die Entlassung des Klägers gemäß § 27 Z 4 AngG zu Recht erfolgt sei, weil das Bestehen des Klägers auf regelmäßiger täglicher Verspätung trotz schriftlicher Verwarnung vom 19. September 1999 und ohne Rechtfertigungsgrund sowohl eine beharrliche Weigerung, gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers Folge zu leisten, als auch eine erhebliche Verletzung der Dienstleistungspflicht darstelle; der Kläger habe somit keine Schadenersatzansprüche. Die von der Beklagten mittels Widerklage geltend gemachte Konventionalstrafe mäßigte das Erstgericht auf Null. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil infolge Berufung des Klägers, die sich ausschließlich gegen die Abweisung der Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 24. 12. 1999 bis 15. 2. 2000 zuzüglich anteiligen Sonderzahlungen von insgesamt S 93.323,93 brutto sA richtete und führte aus, die Entlassung sei zu Recht erfolgt. Der Entlassungstatbestand gemäß § 27 Z 4 erster Tatbestand AngG sei erfüllt, wenn der Dienstnehmer ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund, somit pflichtwidrig, während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung schuldhaft unterlasse. Beharrliches Zuspätkommen sei von diesem Tatbestand erfasst. Eine der Entlassung vorausgehende Mahnung sei prinzipiell für diesen Entlassungsgrund nicht erforderlich. Gebe jedoch der Dienstgeber zu erkennen, dass er auf eine genaue Einhaltung der Arbeitszeit keinen Wert lege, so könne dem Dienstnehmer, der vorher nicht gewarnt oder von einer Änderung der Sachlage unterrichtet worden sei und die Arbeitszeiten nur innerhalb des erkennbar geduldeten Rahmens vernachlässige, nicht der Vorwurf einer so schweren Dienstverfehlung gemacht werden, dass eine fristlose Entlassung gerechtfertigt wäre. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte aber immer zu erkennen gegeben, dass sie nur einige Minuten Verspätung dulde. Weiters sei der Kläger schriftlich verwarnt und auch danach noch mehrmals mündlich die Einhaltung des pünktlichen Arbeitsbeginnes gefordert worden; diese Warnungen seien ausreichend gewesen und daher die Entlassung gerechtfertigt.Das Erstgericht beurteilte den einleitend dargestellten Sachverhalt rechtlich dahin, dass die Entlassung des Klägers gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, AngG zu Recht erfolgt sei, weil das Bestehen des Klägers auf regelmäßiger täglicher Verspätung trotz schriftlicher Verwarnung vom 19. September 1999 und ohne Rechtfertigungsgrund sowohl eine beharrliche Weigerung, gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers Folge zu leisten, als auch eine erhebliche Verletzung der Dienstleistungspflicht darstelle; der Kläger habe somit keine Schadenersatzansprüche. Die von der Beklagten mittels Widerklage geltend gemachte Konventionalstrafe mäßigte das Erstgericht auf Null. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil infolge Berufung des Klägers, die sich ausschließlich gegen die Abweisung der Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 24. 12. 1999 bis 15. 2. 2000 zuzüglich anteiligen Sonderzahlungen von insgesamt S 93.323,93 brutto sA richtete und führte aus, die Entlassung sei zu Recht erfolgt. Der Entlassungstatbestand gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, erster Tatbestand AngG sei erfüllt, wenn der Dienstnehmer ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund, somit pflichtwidrig, während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung schuldhaft unterlasse. Beharrliches Zuspätkommen sei von diesem Tatbestand erfasst. Eine der Entlassung vorausgehende Mahnung sei prinzipiell für diesen Entlassungsgrund nicht erforderlich. Gebe jedoch der Dienstgeber zu erkennen, dass er auf eine genaue Einhaltung der Arbeitszeit keinen Wert lege, so könne dem Dienstnehmer, der vorher nicht gewarnt oder von einer Änderung der Sachlage unterrichtet worden sei und die Arbeitszeiten nur innerhalb des erkennbar geduldeten Rahmens vernachlässige, nicht der Vorwurf einer so schweren Dienstverfehlung gemacht werden, dass eine fristlose Entlassung gerechtfertigt wäre. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte aber immer zu erkennen gegeben, dass sie nur einige Minuten Verspätung dulde. Weiters sei der Kläger schriftlich verwarnt und auch danach noch mehrmals mündlich die Einhaltung des pünktlichen Arbeitsbeginnes gefordert worden; diese Warnungen seien ausreichend gewesen und daher die Entlassung gerechtfertigt.