Die Revision ist berechtigt.
Eine Entlassungserklärung ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden und muß nicht das Wort "Entlassung" enthalten (Kuderna, Entlassungsrecht2 7 f; Arb 9137). Diese kann auch konkludent erfolgen, doch muß sie vom objektiven Empfängerhorizont gesehen die ernsthafte und zweifelsfreie Absicht, das Arbeitsverhältnis sofort für die Zukunft zu beenden, erkennbar zum Ausdruck bringen (DRdA 1994, 38 [Anzenberger]; 9 ObA 10/90). Für das Vorliegen einer Entlassung ist der Dienstnehmer behauptungs- und beweispflichtig. Der Dienstgeber hat hingegen den Nachweis eines im Zeitpunkt der Entlassungserklärung vorliegenden Entlassungsgrundes zu erbringen (9 ObA 213/93 mwN). Der Kläger stützte seine Klageansprüche auf eine einseitige und vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Erstbeklagte. Er selbst brachte ausdrücklich vor, daß von einer ungerechtfertigten Entlassung auszugehen sei (AS 3).
Die Kündigung vom 4.5.1995 erfolgte wegen der Halsstarrigkeit des Klägers, der von seinem Urlaubswunsch nicht abließ. Daraus könnte noch kein Verzicht der Erstbeklagten auf ihr Entlassungsrecht wegen des nachfolgenden Fernbleibens von der Arbeit abgeleitet werden. Die Geschäftsführerin der Erstbeklagten hat den Kläger eindeutig dahin aufgeklärt, daß sie derart "aufsässige Mitarbeiter" nicht behalten wolle und ihn kündigen müsse, sollte er an seinem Standpunkt, in der nächsten Woche auf Urlaub zu gehen, festhalten. Dabei mag auch das Wort Entlassung gefallen sein. Bei der Verabschiedung am 5.5.1995 war klar, daß der Kläger in der Folgewoche nicht zur Arbeit kommen werde. Die Geschäftsführerin teilte auch mit, daß ein Nichterscheinen am 8.5.1995 eine vorzeitige Beendigung der Zusammenarbeit "durch den Kläger" sei.
Die Geschäftsführerin hat aber nicht die entsprechenden Konsequenzen gezogen, obwohl der eigenmächtige Urlaubsantritt grundsätzlich einen Entlassungsgrund bildet (RdW 1996, 541; 9 ObA 192/95). Sie hat immer nur unmißverständlich das Verhalten des Klägers als "unberechtigten Austritt" angesehen. Es kommt zwar nicht darauf an, wie die Beendigungserklärung bezeichnet wird, nur muß, wie bereits dargestellt, bei objektiver Betrachtungsweise aus allen vorliegenden Umständen eine eindeutige Willenserklärung entnommen werden können. Der Erklärende trägt immer das Risiko der Erklärung. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (Kuderna, Entlassungsrechtý, 8 mwN).
Zutreffend hat das Berufungsgericht in dem stets geäußerten Wunsch des Klägers, nur seinen Urlaub antreten zu wollen, und in seinem wenn auch unberechtigten Urlaubsantritt keinen Hinweis auf einen Austrittswillen erblickt. Daran vermag auch eine unrichtige oder einseitige Auffassung durch den Dienstgeber nichts zu ändern. Mag auch die Geschäftsführerin erklärt haben, daß ein Nichterscheinen am 8.5. eine vorzeitige Beendigung der Zusammenarbeit "durch den Kläger" sei, so war ihre schriftliche Reaktion auf den dann tatsächlich erfolgten einseitigen Urlaubsantritt des Klägers nur die konsequente Fortsetzung ihrer bisher schon geäußerten Ansicht, daß daraus allein eine Beendigungserklärung durch ihn abzuleiten sei, die zur Kenntnis genommen werden müsse. Diesen Standpunkt hat sie auch während des gesamten Streitverfahrens beibehalten. Dies gibt sie auch in der Revision zu. Sie hat im Verfahren nie eine ausdrückliche oder konkludente Entlassungserklärung, aus der der Wille des Dienstgebers hervorgekommen wäre, das Dienstverhältnis einseitig und vorzeitig zu beenden, behauptet.
Das Gericht ist zwar nicht an die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes durch die Parteien gebunden, jedoch ist es nicht befugt, eine objektiv nicht erkennbare und auch nicht behauptete Willenserklärung einer Partei zu substituieren. Daß der Kläger nach seinen Behauptungen die Beendigung des Dienstverhältnisses als Entlassung aufgefaßt hat, vermag das Fehlen einer darauf gerichteten Willenserklärung nicht zu ersetzen.
Es ist daher davon auszugehen, daß weder eine Entlassung noch ein Austritt nachgewiesen wurde. Das Dienstverhältnis hat daher bis zum Ende der Kündigungsfrist gedauert, sodaß dem Kläger alle Ansprüche aus dem durch die Kündigung des Dienstgebers beendeten Dienstverhältnis zustehen.
Dem Kläger gebührt daher:
Kündigungsentschädigung (zwei Wochen-
löhne) S 11.976,--
Urlaubszuschuß S 9.074,12
Weihnachtsremuneration S 6.805,60
Urlaubsentschädigung inklusive anteiliger
UZ und WR(25.948,- + 1.996,- + 29.441,-: 26 x 30)
S 33.970,38
Abfertigung (inklusive anteiliger UZ
und WR = 25.948,- + 1.996,- + 1.497,-= 29.441,- x 2) S 58.882,--
S 120.708,10
brutto
zuzüglich Lohndifferenz bis 5.5.1995 S 1.892,85
netto.
Die Höhe des Zinsenbegehrens steht außer Streit.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.