Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob der Kläger im Sinne des § 27 Z 1 AngG berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob der Kläger im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Der Revisionswerber führt ins Treffen, das Verhalten des Klägers könne das Vertrauen der beklagten Partei nicht derart heftig erschüttert haben, daß ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schon während der Kündigungsfrist unzumutbar geworden sei, zumal der klagenden Partei in einem allfälligen Strafverfahren der Strafausschließungsgrund des § 42 StGB zugute käme. Dem ist entgegenzuhalten:Der Revisionswerber führt ins Treffen, das Verhalten des Klägers könne das Vertrauen der beklagten Partei nicht derart heftig erschüttert haben, daß ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schon während der Kündigungsfrist unzumutbar geworden sei, zumal der klagenden Partei in einem allfälligen Strafverfahren der Strafausschließungsgrund des Paragraph 42, StGB zugute käme. Dem ist entgegenzuhalten:
Richtig ist, daß es nach der Rechtsprechung bei einem strafgesetzwidrigen Verhalten des Dienstnehmers aus dem Bereich der Eigentumsdelikte nicht auf den Wert der Sache ankommt, auf den sich
das verpönte Verhalten bezogen hat (9 Ob A 368/93 = ecolex 1994, 420
= DRdA 1994, 499 u.a.), sofern das Verhalten des Arbeitnehmers vom
Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens aus als so schwerwiegend angesehen werden muß, daß das Vertrauen des Dienstgebers derart erschüttert wird, daß ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Kuderna, Das Entlassungsrecht2, 81 ff; Petrovic, Die Vertrauenswürdigkeit als Entlassungsgrund nach § 27 Abs 1 letzter Satz AngG, ZAS 1983, 49 ff; 9 Ob A 75/89 u.a.). Dabei sind insbesondere die Schuldintensität, die näheren Umstände der Begehung der Tat, das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers sowie dessen Alter und Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl Kuderna aaO 133).Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens aus als so schwerwiegend angesehen werden muß, daß das Vertrauen des Dienstgebers derart erschüttert wird, daß ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Kuderna, Das Entlassungsrecht2, 81 ff; Petrovic, Die Vertrauenswürdigkeit als Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz AngG, ZAS 1983, 49 ff; 9 Ob A 75/89 u.a.). Dabei sind insbesondere die Schuldintensität, die näheren Umstände der Begehung der Tat, das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers sowie dessen Alter und Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen vergleiche Kuderna aaO 133).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Kläger im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem Spielgast, der ihm ein Darlehen gewährt hatte, diesem beim Wechseln von Jetons um 10 Hunderter-Jetons zuviel herausgegeben und später anstelle eines Spielgewinnes von S 200,-- einen solchen von S 250,-- in Jetons ausbezahlt.
Schon allein dieses planmäßige Vorgehen des entlassenen Klägers macht der beklagten Partei trotz der langjährigen unbeanstandeten Tätigkeit des Klägers, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schon für die Dauer der Kündigungsfrist objektiv unzumutbar, zumal der Kläger als Croupier eine besondere Vertrauensstellung einnahm.
Daß dem Kläger in einem allfälligen Strafverfahren nach Auffassung der Revision der Strafausschließungsgrund des § 42 StGB zugute käme, ändert nichts an der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers durch die beklagte Partei, ist doch die Strafbarkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers für die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes nach § 27 Z 1 AngG nicht erforderlich (Kuderna aaO 82, 86). Im übrigen ist selbst bei einer Entlassung im Sinne des § 82 d GewO nicht darauf abzustellen, ob eine Tat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 42 StGB strafwürdig ist; sondern darauf, ob sie ohne Rücksicht auf § 42 StGB mit Strafe bedroht ist (9Daß dem Kläger in einem allfälligen Strafverfahren nach Auffassung der Revision der Strafausschließungsgrund des Paragraph 42, StGB zugute käme, ändert nichts an der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers durch die beklagte Partei, ist doch die Strafbarkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers für die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG nicht erforderlich (Kuderna aaO 82, 86). Im übrigen ist selbst bei einer Entlassung im Sinne des Paragraph 82, d GewO nicht darauf abzustellen, ob eine Tat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB strafwürdig ist; sondern darauf, ob sie ohne Rücksicht auf Paragraph 42, StGB mit Strafe bedroht ist (9
Ob 295/90 = SZ 63/207 = NRsp 1991/27 = EvBl 1991/35 =WBl 1991, 169 =
ecolex 1991, 339 = RdW 1991, 184 = DRdA 1991, 376).