Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Entlassungserklärung das Dienstverhältnis auch dann mit sofortiger Wirkung beendet, wenn ein wichtiger Grund (hier: iS des § 27 AngG) nicht vorliegt (SZ 49/139; Arb. 10.061, 10.142 ua; Kapfer, AngG 18 , E 1 zu § 29; Martinek-Schwarz, AngG 6 400 ff, 547). Daher kann für die Zeit nach der Entlassung kein Lohnfortzahlungsanspruch, also Erfüllungsanspruch iS des § 1155 ABGB, sondern nur ein Ersatzanspruch (hier: iS des § 29 AngG) bestehen (Arb. 10.061). Das Dienstverhältnis des Klägers befand sich zwar infolge seiner eigenen Kündigung im Zeitpunkte des Zuganges der Entlassungserklärung im Auflösungsstadium, war aber noch aufrecht und wurde daher nicht durch den Ablauf der Kündigungsfrist, sondern durch die Entlassung beendet. Die Entlassung während der Kündigungsfrist hatte, wenn sie ungerechtfertigt war, allerdings zur Folge, daß dem Kläger die Kündigungsentschädigung bis zu dem Tag gebührte, an welchem das Dienstverhältnis auf Grund seiner vorangegangenen Kündigung durch Ablauf der Kündigungsfrist geendet hätte (Arb. 8.886, 9.471;Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Entlassungserklärung das Dienstverhältnis auch dann mit sofortiger Wirkung beendet, wenn ein wichtiger Grund (hier: iS des Paragraph 27, AngG) nicht vorliegt (SZ 49/139; Arb. 10.061, 10.142 ua; Kapfer, AngG 18 , E 1 zu Paragraph 29,; Martinek-Schwarz, AngG 6 400 ff, 547). Daher kann für die Zeit nach der Entlassung kein Lohnfortzahlungsanspruch, also Erfüllungsanspruch iS des Paragraph 1155, ABGB, sondern nur ein Ersatzanspruch (hier: iS des Paragraph 29, AngG) bestehen (Arb. 10.061). Das Dienstverhältnis des Klägers befand sich zwar infolge seiner eigenen Kündigung im Zeitpunkte des Zuganges der Entlassungserklärung im Auflösungsstadium, war aber noch aufrecht und wurde daher nicht durch den Ablauf der Kündigungsfrist, sondern durch die Entlassung beendet. Die Entlassung während der Kündigungsfrist hatte, wenn sie ungerechtfertigt war, allerdings zur Folge, daß dem Kläger die Kündigungsentschädigung bis zu dem Tag gebührte, an welchem das Dienstverhältnis auf Grund seiner vorangegangenen Kündigung durch Ablauf der Kündigungsfrist geendet hätte (Arb. 8.886, 9.471;
JBl 1986, 537; Kapfer aaO, E 17 a; Martinek-Schwarz aaO 654). An der
Art der Beendigung des Dienstverhältnisses und am Charakter des dem
Kläger gebührenden Ersatzanspruches als Entschädigungsanspruch iS
des § 29 AngG änderte es nichts, daß die Entlassung während der
Kündigungsfrist erfolgt war. Der Anspruch des Klägers ist daher
nicht ein solcher "aus selbst ausgesprochener Kündigung" (gemeint
offenbar: Erfüllungsanspruch für ein bis 31. Juli 1984 aufrechtes
Dienstverhältnis), sondern ein Ersatzanspruch nach § 29 AngG. Dieser
Ersatzanspruch war gemäß § 29 Abs 2 AngG sofort fällig, weil der
Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses (hier:
durch die vorgängige Kündigung des Klägers) hätte verstreichen
müssen, drei Monate nicht überstieg. Bei den Ansprüchen nach
§ 29 AngG, die nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sofort gefordert
werden können, beginnt die Frist des § 34 Abs. 2 AngG mit Ablauf des
Entlassungstages (Arb. 8.831 ua). Die Frist zur Geltendmachung von
Ersatzansprüchen wegen vorzeitiger Entlassung begann daher am
6. Juni 1984 und war im Zeitpunkte der Erhebung der Klage am
4. März 1985 bereits abgelaufen, so daß seine Ansprüche erloschen
sind.
Von der Präklusionswirkung des § 34 AngG nicht umfaßt sind jene Bezüge des Klägers, die ihm für die Zeit vor Beendigung des Dienstverhältnisses gebührten. Diese hat er jedoch erhalten. Umsatzprovisionen für den Zeitraum, der von der Entlassung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung (hier: durch den Kläger selbst) hätte verstreichen müssen, begehrte der Kläger nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen nicht. Dies ergibt sich aus der Übernahme der von der beklagten Partei in Beilage 33 errechneten Umsatzziffern für das Jahr 1984 durch den Kläger bei der ziffernmäßigen Ermittlung seiner Provisionsforderung von S 30.616,28 (AS 81). Im übrigen wäre aber eine Umsatzprovisionsforderung für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Ersatzanspruch nach § 29 AngG ebenfalls verfristet.Von der Präklusionswirkung des Paragraph 34, AngG nicht umfaßt sind jene Bezüge des Klägers, die ihm für die Zeit vor Beendigung des Dienstverhältnisses gebührten. Diese hat er jedoch erhalten. Umsatzprovisionen für den Zeitraum, der von der Entlassung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung (hier: durch den Kläger selbst) hätte verstreichen müssen, begehrte der Kläger nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen nicht. Dies ergibt sich aus der Übernahme der von der beklagten Partei in Beilage 33 errechneten Umsatzziffern für das Jahr 1984 durch den Kläger bei der ziffernmäßigen Ermittlung seiner Provisionsforderung von S 30.616,28 (AS 81). Im übrigen wäre aber eine Umsatzprovisionsforderung für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Ersatzanspruch nach Paragraph 29, AngG ebenfalls verfristet.
Zur Frage der Berechnung der Provisionsforderung für die Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses nimmt die Revision nicht mehr Stellung.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.