Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Parteien stimmen darin überein, daß der Kläger die näher festgestellten ruhegenußfähigen Vordienstzeiten nach den Bestimmungen der BB-RVK 1956 angerechnet erhielt, daß ferner nach diesen Bestimmungen die den Gegenstand dieses Prozesses bildenden Vordienstzeiten (Behinderungszeiten infolge genereller Verlängerung der Schulzeit über das 18. Lebensjahr hinaus) nicht anrechenbar waren (der Kläger stützt das Klagebegehren folgerichtig auch nicht auf diese Bestimmungen), und daß sein nunmehriges Anrechnungsbegehren von der beklagten Partei abgelehnt wurde. Strittig ist nur, ob diese nun unter den § 46 Abs 2 lit h in Verbindung mit § 47 Abs 2 lit a PO fallenden Zeiten unter Heranziehung der Bestimmung des § 54 PO noch vor der Versetzung des Klägers in den Ruhestand als weitere ruhegenußfähige Vordienstzeiten anzurechnen sind. Daß diese Zeiten an sich unter den § 46 Abs 2 lit h PO fallen, wird von der beklagten Partei nicht bestritten. Es genügt daher darauf hinzuweisen, daß nach dieser Bestimmung die nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten eines abgeschlossenen inländischen oder eines solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen sind, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten wurde. Da die gesetzliche achtjährige Mindestdauer des Studiums des Klägers an einer höheren Schule aus kriegsbedingten Gründen um ein Schuljahr (generell) verlängert wurde und er daher um die den Gegenstand des Rechtsstreites bildende Zeit erst nach Erreichen seines 18. Lebensjahrs das Studium an dieser Schule mit der Matura abschließen konnte, fallen diese Zeiten grundsätzlich unter die oben bezeichnete Anrechnungsbestimmung.Die Parteien stimmen darin überein, daß der Kläger die näher festgestellten ruhegenußfähigen Vordienstzeiten nach den Bestimmungen der BB-RVK 1956 angerechnet erhielt, daß ferner nach diesen Bestimmungen die den Gegenstand dieses Prozesses bildenden Vordienstzeiten (Behinderungszeiten infolge genereller Verlängerung der Schulzeit über das 18. Lebensjahr hinaus) nicht anrechenbar waren (der Kläger stützt das Klagebegehren folgerichtig auch nicht auf diese Bestimmungen), und daß sein nunmehriges Anrechnungsbegehren von der beklagten Partei abgelehnt wurde. Strittig ist nur, ob diese nun unter den Paragraph 46, Absatz 2, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, PO fallenden Zeiten unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 54, PO noch vor der Versetzung des Klägers in den Ruhestand als weitere ruhegenußfähige Vordienstzeiten anzurechnen sind. Daß diese Zeiten an sich unter den Paragraph 46, Absatz 2, Litera h, PO fallen, wird von der beklagten Partei nicht bestritten. Es genügt daher darauf hinzuweisen, daß nach dieser Bestimmung die nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten eines abgeschlossenen inländischen oder eines solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen sind, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten wurde. Da die gesetzliche achtjährige Mindestdauer des Studiums des Klägers an einer höheren Schule aus kriegsbedingten Gründen um ein Schuljahr (generell) verlängert wurde und er daher um die den Gegenstand des Rechtsstreites bildende Zeit erst nach Erreichen seines 18. Lebensjahrs das Studium an dieser Schule mit der Matura abschließen konnte, fallen diese Zeiten grundsätzlich unter die oben bezeichnete Anrechnungsbestimmung.
Zu prüfen ist, ob diese Bestimmung auf den Kläger anzuwenden ist. Nach der Übergangsbestimmung des § 54 Abs 1 PO bleiben für Beamte, die sich - wie der Kläger - am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, die nach den bisherigen Vorschriften erfolgten Anrechnungen von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht. Dies bedeutet, daß die dem Kläger nach den Bestimmungen der bisher in Geltung gestandenen BB-RVK 1956 angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten weiterhin angerechnet bleiben. Diese Bestimmung verhindert somit eine mögliche Schlechterstellung der sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befindlichen Beamten im Vergleich zur neuen Rechtslage der PO.Zu prüfen ist, ob diese Bestimmung auf den Kläger anzuwenden ist. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, PO bleiben für Beamte, die sich - wie der Kläger - am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, die nach den bisherigen Vorschriften erfolgten Anrechnungen von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht. Dies bedeutet, daß die dem Kläger nach den Bestimmungen der bisher in Geltung gestandenen BB-RVK 1956 angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten weiterhin angerechnet bleiben. Diese Bestimmung verhindert somit eine mögliche Schlechterstellung der sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befindlichen Beamten im Vergleich zur neuen Rechtslage der PO.
Auf die Frage, ob die vorgenannten Beamten einer nach der neuen Rechtslage möglichen günstigeren Anrechnung teilhaftig werden können und ob insofern eine Schlechterstellung gegenüber den nach dem 1. Jänner 1966 in den Dienststand getretenen Beamten vermieden werden soll, gibt die Übergangsbestimmung des § 54 Abs 2 PO Auskunft. Nach dieser Bestimmung ist, wenn die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach dieser PO zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach den bisherigen Vorschriften vorgenommene Anrechnung, der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum "aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand" insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses (§ 8 Abs 2 PO) bzw. für die Anrechenbarkeit der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses (§ 10 Abs 4 und 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170) erforderlich ist. Die Voraussetzung eines günstigeren Gesamtergebnisses liegt beim Kläger vor. Während die Anrechnung der strittigen Vordienstzeiten von 11 Monaten und 27 Tagen nach der BB-RVK nicht möglich war, ist sie es nunmehr nach dem § 46 Abs 2 lit h PO.Auf die Frage, ob die vorgenannten Beamten einer nach der neuen Rechtslage möglichen günstigeren Anrechnung teilhaftig werden können und ob insofern eine Schlechterstellung gegenüber den nach dem 1. Jänner 1966 in den Dienststand getretenen Beamten vermieden werden soll, gibt die Übergangsbestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, PO Auskunft. Nach dieser Bestimmung ist, wenn die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach dieser PO zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach den bisherigen Vorschriften vorgenommene Anrechnung, der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum "aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand" insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses (Paragraph 8, Absatz 2, PO) bzw. für die Anrechenbarkeit der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses (Paragraph 10, Absatz 4 und 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170) erforderlich ist. Die Voraussetzung eines günstigeren Gesamtergebnisses liegt beim Kläger vor. Während die Anrechnung der strittigen Vordienstzeiten von 11 Monaten und 27 Tagen nach der BB-RVK nicht möglich war, ist sie es nunmehr nach dem Paragraph 46, Absatz 2, Litera h, PO.
Eine Anrechnung dieser Zeit ist nach dem § 54 Abs 2 PO nur aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand und nur dann vorzunehmen, wenn dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses im Sinne des § 8 Abs 3 PO bzw. für die oben näher umschriebene Anrechenbarkeit der Dienstalterszulage erforderlich ist. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Begriff "aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand" nicht eng und vor allem nicht in dem Sinn auszulegen ist, daß eine Anrechnung die bereits erfolgte oder auch nur die gleichzeitige Versetzung in den Ruhestand voraussetze. Ein solches Verständnis hätte etwa mit den Worten "im Zeitpunkt des Ausscheidens" ausgedrückt werden müssen. Die Worte "aus Anlaß" umschreiben lediglich die Notwendigkeit eines gewissen Zusammenhanges zwischen der Anrechnung und der Ruhestandsversetzung. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Antrag auf Anrechnung zusätzlicher Ruhegenußvordienstzeiten kurz vor der Ruhestandsversetzung gestellt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortsinn, sondern auch aus dem auf eine Gleichstellung der vor und nach dem 1. Jänner 1966 in den Dienst der beklagten Partei getretenen Beamten abzielenden Normzweck sowie überhaupt aus dem vom Berufungsgericht zutreffend erkannten Erfordernis einer sinnvollen Anwendung der Durchrechnungsbestimmungen des § 54 Abs 2 PO in den Fällen des § 130 Z 1 lit c DO. Es wäre nämlich wenig sinnvoll, zusätzliche Ruhegenußvordienstzeiten erst gemeinsam mit der ohne Bedachtnahme auf eine solche Anrechnung erfolgenden Ruhestandsversetzung anzurechnen, weil sich dann diese Zeiten auf den danach bemessenen frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem der Beamte berechtigt ist, die Ruhestandsversetzung zu verlangen, nicht mehr auswirken könnte.Eine Anrechnung dieser Zeit ist nach dem Paragraph 54, Absatz 2, PO nur aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand und nur dann vorzunehmen, wenn dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, PO bzw. für die oben näher umschriebene Anrechenbarkeit der Dienstalterszulage erforderlich ist. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Begriff "aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand" nicht eng und vor allem nicht in dem Sinn auszulegen ist, daß eine Anrechnung die bereits erfolgte oder auch nur die gleichzeitige Versetzung in den Ruhestand voraussetze. Ein solches Verständnis hätte etwa mit den Worten "im Zeitpunkt des Ausscheidens" ausgedrückt werden müssen. Die Worte "aus Anlaß" umschreiben lediglich die Notwendigkeit eines gewissen Zusammenhanges zwischen der Anrechnung und der Ruhestandsversetzung. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Antrag auf Anrechnung zusätzlicher Ruhegenußvordienstzeiten kurz vor der Ruhestandsversetzung gestellt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortsinn, sondern auch aus dem auf eine Gleichstellung der vor und nach dem 1. Jänner 1966 in den Dienst der beklagten Partei getretenen Beamten abzielenden Normzweck sowie überhaupt aus dem vom Berufungsgericht zutreffend erkannten Erfordernis einer sinnvollen Anwendung der Durchrechnungsbestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2, PO in den Fällen des Paragraph 130, Ziffer eins, Litera c, DO. Es wäre nämlich wenig sinnvoll, zusätzliche Ruhegenußvordienstzeiten erst gemeinsam mit der ohne Bedachtnahme auf eine solche Anrechnung erfolgenden Ruhestandsversetzung anzurechnen, weil sich dann diese Zeiten auf den danach bemessenen frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem der Beamte berechtigt ist, die Ruhestandsversetzung zu verlangen, nicht mehr auswirken könnte.
Die vom Kläger angestrebte Anrechnung ist aber auch zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses im Sinne des § 8 Abs 3 PO erforderlich. Nach dieser Bestimmung beträgt das Höchstausmaß des Ruhegenusses 83 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Gemäß dem § 130 Z 1 lit c DO hat jeder Beamte der beklagten Partei das Recht auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, sobald ihm die volle Pension (§ 8 Abs 3 PO) gebührt. In diesem Fall hängt somit das Recht auf Versetzung in den dauernden Ruhestand von einem bestimmten Ausmaß von Dienstzeiten ab, sodaß sich, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten auf die Voraussetzungen für den frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand auswirkt. Daraus folgt, daß eine Anrechnung von zusätzlichen Ruhegenußvordienstzeiten im Sinne des § 54 Abs 2 PO zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses erforderlich ist. Würde die Anrechnung nicht vorgenommen, könnte der Beamte, obwohl er anrechenbare Vordienstzeiten aufweist, nicht zu jenem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, in dem er es bei Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten könnte. Die Anrechnung ist daher notwendig im Sinne des § 54 Abs 2 PO. Nur diese Auslegung führt zu der in § 54 PO offensichtlich angestrebten Gleichstellung der vor dem 1. Jänner 1966 in den Dienst der beklagten Partei eingetretenen Beamten mit den nach diesem Zeitpunkt aufgenommenen Bediensteten. Da somit das Klagebegehren schon aus diesen Gründen berechtigt ist, braucht auf die weitere Frage einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eingegangen werden. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die vom Kläger angestrebte Anrechnung ist aber auch zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, PO erforderlich. Nach dieser Bestimmung beträgt das Höchstausmaß des Ruhegenusses 83 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Gemäß dem Paragraph 130, Ziffer eins, Litera c, DO hat jeder Beamte der beklagten Partei das Recht auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, sobald ihm die volle Pension (Paragraph 8, Absatz 3, PO) gebührt. In diesem Fall hängt somit das Recht auf Versetzung in den dauernden Ruhestand von einem bestimmten Ausmaß von Dienstzeiten ab, sodaß sich, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten auf die Voraussetzungen für den frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand auswirkt. Daraus folgt, daß eine Anrechnung von zusätzlichen Ruhegenußvordienstzeiten im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, PO zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses erforderlich ist. Würde die Anrechnung nicht vorgenommen, könnte der Beamte, obwohl er anrechenbare Vordienstzeiten aufweist, nicht zu jenem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, in dem er es bei Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten könnte. Die Anrechnung ist daher notwendig im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, PO. Nur diese Auslegung führt zu der in Paragraph 54, PO offensichtlich angestrebten Gleichstellung der vor dem 1. Jänner 1966 in den Dienst der beklagten Partei eingetretenen Beamten mit den nach diesem Zeitpunkt aufgenommenen Bediensteten. Da somit das Klagebegehren schon aus diesen Gründen berechtigt ist, braucht auf die weitere Frage einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eingegangen werden. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.