Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0071263×

Rechtssatz RS0071263

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071263

Geschäftszahl

14Ob179/86

Entscheidungsdatum

18.11.1986

Norm

BB-PensionsO §54 Abs2

Rechtssatz

Der Begriff "aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand" ist in Paragraph 54, Absatz 2, BB-PensionsO nicht eng und vor allem nicht in dem Sinn auszulegen ist, daß eine Anrechnung die bereits erfolgte oder auch nur die gleichzeitige Versetzung in den Ruhestand voraussetze. Die Worte "aus Anlaß" umschreiben lediglich die Notwendigkeit eines gewissen Zusammenhanges zwischen der Anrechnung und der Ruhestandsversetzung. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Antrag auf Anrechnung zusätzlicher Ruhegenußvordienstzeiten kurz vor der Ruhestandsversetzung gestellt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0071263

Dokumentnummer

JJR_19861118_OGH0002_0140OB00179_8600000_001