Rechtssatz RS0071263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071263
Entscheidungsdatum
18.11.1986
Norm
BB-PensionsO §54 Abs2
Rechtssatz
Der Begriff "aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand" ist in § 54 Abs 2 BB-PensionsO nicht eng und vor allem nicht in dem Sinn auszulegen ist, daß eine Anrechnung die bereits erfolgte oder auch nur die gleichzeitige Versetzung in den Ruhestand voraussetze. Die Worte "aus Anlaß" umschreiben lediglich die Notwendigkeit eines gewissen Zusammenhanges zwischen der Anrechnung und der Ruhestandsversetzung. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Antrag auf Anrechnung zusätzlicher Ruhegenußvordienstzeiten kurz vor der Ruhestandsversetzung gestellt wird.Der Begriff "aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand" ist in Paragraph 54, Absatz 2, BB-PensionsO nicht eng und vor allem nicht in dem Sinn auszulegen ist, daß eine Anrechnung die bereits erfolgte oder auch nur die gleichzeitige Versetzung in den Ruhestand voraussetze. Die Worte "aus Anlaß" umschreiben lediglich die Notwendigkeit eines gewissen Zusammenhanges zwischen der Anrechnung und der Ruhestandsversetzung. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Antrag auf Anrechnung zusätzlicher Ruhegenußvordienstzeiten kurz vor der Ruhestandsversetzung gestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0071263
Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0140OB00179_8600000_001