Die Revision ist nicht berechtigt.
Gegenstand der Revisionsausführungen ist nur mehr die Frage, ob dem Kläger der als Abgeltung für die vereinbarte Konkurrenzklausel für vier Monate geltend gemachte Betrag zusteht und ob ein allenfalls bestehender Anspruch einer Anrechnungspflicht unterliegt. Da der Beklagte auf die weitere Teilforderung von S 24.723,20 in den Rechtsmittelausführungen nicht eingeht, ist die Revision insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Gemäß dem § 37 Abs 2 AngG kann der Arbeitgeber die durch eine Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, es sei denn, der Angestellte hat durch schuldhaftes Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben oder der Arbeitgeber hat bei der Auflösung erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das diesem zuletzt zugekommene Entgelt zu leisten. Durch eine solche einseitige Erklärung des Arbeitgebers wird die zwischen den Vertragsparteien bestehende Rechtslage insoweit gestaltet, als die Konkurrenzklausel nunmehr auch für den vom Gesetzgeber sonst ausgenommenen Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung gilt und der Arbeitgeber verpflichtet ist, während der Dauer der (vertraglichen oder gesetzlichen) Beschränkung des Arbeitnehmers an diesen das Engelt weiter zu leisten. Der Arbeitnehmer hat seinerseits einen Rechtsanspruch auf diese Entgeltfortzahlung erworben und ist zur Einhaltung der Konkurrenzklausel verpflichtet. Diese Rechtslage verpflichtet und berechtigt beide Parteien und kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einseitig abgeändert werden. Eine solche Änderung der Rechtslage kann, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat (Arb 10.132), auch nicht etwa dadurch einseitig herbeigeführt werden, daß der Arbeitgeber erklärt, auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten.Gemäß dem Paragraph 37, Absatz 2, AngG kann der Arbeitgeber die durch eine Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, es sei denn, der Angestellte hat durch schuldhaftes Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben oder der Arbeitgeber hat bei der Auflösung erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das diesem zuletzt zugekommene Entgelt zu leisten. Durch eine solche einseitige Erklärung des Arbeitgebers wird die zwischen den Vertragsparteien bestehende Rechtslage insoweit gestaltet, als die Konkurrenzklausel nunmehr auch für den vom Gesetzgeber sonst ausgenommenen Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung gilt und der Arbeitgeber verpflichtet ist, während der Dauer der (vertraglichen oder gesetzlichen) Beschränkung des Arbeitnehmers an diesen das Engelt weiter zu leisten. Der Arbeitnehmer hat seinerseits einen Rechtsanspruch auf diese Entgeltfortzahlung erworben und ist zur Einhaltung der Konkurrenzklausel verpflichtet. Diese Rechtslage verpflichtet und berechtigt beide Parteien und kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einseitig abgeändert werden. Eine solche Änderung der Rechtslage kann, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat (Arb 10.132), auch nicht etwa dadurch einseitig herbeigeführt werden, daß der Arbeitgeber erklärt, auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten.
Der der erwähnten Entscheidung zugrundeliegende Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden nur dadurch, daß die Vertragsparteien damals in der Konkurrenzklausel die Möglichkeit eines Verzichtes des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Klausel während der Sperrzeit und den Entfall der Fortzahlung des Entgelts für diesen Fall schon im Arbeitsvertrag vereinbart hatten, wogegen hier die Arbeitgeberin eine einseitige Verzichtserklärung abgegeben hat. Die Vertragsparteien sind aber jedenfalls an die Vereinbarung über die Zahlung einer Entschädigung gebunden. Der Gemeinschuldner war daher nicht berechtigt, einseitig von der Vereinbarung abzugehen, und zwar gleichgültig, ob der Kläger in der Folge bei einem Konkurrenzunternehmen gearbeitet hat oder nicht. Diese Vereinbarung mag zwar, wie der Revisionswerber ausführt, keine Verpflichtung des Arbeitgebers enthalten, auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu bestehen. Daß ein wichtiger Grund die vorzeitige Beendigung dieser Verpflichtung erfordert hätte, wurde aber nicht behauptet. Der Verzicht auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel allein bildet einen solchen wichtigen, die Einhaltung der Konkurrenzklausel während des bedungenen Zeitraumes unzumutbar erscheinen lassenden Grund nicht.
Da der Kläger die vereinbarte Entschädigung nur für die Zeit von vier Monaten ab Beendigung des Arbeitsvertrages und nur in der vereinbarten Höhe begehrt, braucht auf die Frage einer teilweisen Rechtsunwirksamkeit der für die Dauer von zwei Jahren vereinbarten Klausel aus dem Grunde des § 36 Abs 2 Z 1 AngG sowie darauf nicht eingegangen zu werden, daß der Gemeinschuldner dem Kläger auch für den Fall, daß er selbst das Arbeitsverhältnis auflöst, nicht das ganz, dem Kläger zuletzt zukommende Entgelt weiterzahlen sollte (§ 37 Abs 2 AngG).Da der Kläger die vereinbarte Entschädigung nur für die Zeit von vier Monaten ab Beendigung des Arbeitsvertrages und nur in der vereinbarten Höhe begehrt, braucht auf die Frage einer teilweisen Rechtsunwirksamkeit der für die Dauer von zwei Jahren vereinbarten Klausel aus dem Grunde des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, AngG sowie darauf nicht eingegangen zu werden, daß der Gemeinschuldner dem Kläger auch für den Fall, daß er selbst das Arbeitsverhältnis auflöst, nicht das ganz, dem Kläger zuletzt zukommende Entgelt weiterzahlen sollte (Paragraph 37, Absatz 2, AngG).
Zu prüfen bleibt die Frage der Anrechenbarkeit eines allfälligen tatsächlichen oder präsumtiven Verdienstes des Klägers auf den Klagsanspruch. Eine solche Anrechnung wurde von den Parteien nicht vereinbart und sie ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In Betracht käme nur eine analoge Anwendung des § 1155 ABGB. Für eine solche Anwendung liegen aber die Voraussetzungen deshalb nicht vor, weil diese Anrechnung das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und die Geltendmachung eines daraus abgeleiteten Erfüllungsanspruchs voraussetzt. Ein Arbeitnehmer, der zur Erbringung von Dienstleistungen durch Umstände, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, verhindert worden ist, muß sich nach dieser Vorschrift auf das ihm gebührende Arbeitsentgelt anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben versäumt hat.Zu prüfen bleibt die Frage der Anrechenbarkeit eines allfälligen tatsächlichen oder präsumtiven Verdienstes des Klägers auf den Klagsanspruch. Eine solche Anrechnung wurde von den Parteien nicht vereinbart und sie ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In Betracht käme nur eine analoge Anwendung des Paragraph 1155, ABGB. Für eine solche Anwendung liegen aber die Voraussetzungen deshalb nicht vor, weil diese Anrechnung das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und die Geltendmachung eines daraus abgeleiteten Erfüllungsanspruchs voraussetzt. Ein Arbeitnehmer, der zur Erbringung von Dienstleistungen durch Umstände, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, verhindert worden ist, muß sich nach dieser Vorschrift auf das ihm gebührende Arbeitsentgelt anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben versäumt hat.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist aber kein derartiger Erfüllungsanspruch. Er ist vielmehr ein Anspruch auf Entschädigung für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Entschädigung soll ihm dafür gewährt werden, daß er an die Konkurrenzklausel gebunden ist und daher seine Arbeitskraft nur beschränkt verwerten kann. Dieser unterschiedliche Zweck schließt eine analoge Anwendung der Anrechnungsbestimmung des § 1155 ABGB aus (so auch Martinek-Schwarz, AngG 6 704 f). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist aber kein derartiger Erfüllungsanspruch. Er ist vielmehr ein Anspruch auf Entschädigung für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Entschädigung soll ihm dafür gewährt werden, daß er an die Konkurrenzklausel gebunden ist und daher seine Arbeitskraft nur beschränkt verwerten kann. Dieser unterschiedliche Zweck schließt eine analoge Anwendung der Anrechnungsbestimmung des Paragraph 1155, ABGB aus (so auch Martinek-Schwarz, AngG 6 704 f). Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.