Rechtssatz RS0029939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029939
Entscheidungsdatum
18.11.1986
Rechtssatz
Der Arbeitnehmer muß sich nicht auf das, was ihm der Arbeitgeber in Einhaltung der Konkurrenzabrede bezahlt anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben versäumt hat. Ein analoge Anwendung des § 1155 ABGB kommt nicht in Betracht.Der Arbeitnehmer muß sich nicht auf das, was ihm der Arbeitgeber in Einhaltung der Konkurrenzabrede bezahlt anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben versäumt hat. Ein analoge Anwendung des Paragraph 1155, ABGB kommt nicht in Betracht.
Schlagworte
SW: Angestellte, Entschädigung, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot,
Anrechnung, Einrechnung, Abzug, Analogie, Berücksichtigung,
Beschränkung, Erwerbstätigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029939
Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0140OB00187_8600000_001