Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt der beklagten Partei gegenüber die Feststellung des aufrechten Bestandes seines Arbeitsverhältnisses über den 28. Februar 1985 und den 31. August 1985 hinaus. Die von der beklagten Partei zu diesen Terminen ausgesprochenen Kündigungen seien ungerechtfertigt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen beiden - Klagebegehren. Der als Autobuslenker eingesetzte Kläger habe infolge eines Aortenaneurysmas vom Betriebsdienst abgezogen und ab 1. März 1984 als Garagenarbeiter beschäftigt werden müssen. Er sei von diesem Zeitpunkt an dienstunwillig gewesen, habe trotz wiederholter Ermahnungen mangelhafte Dienstleistungen erbracht und sich häufig unentschuldigt vom Arbeitsplatz entfernt. Er habe daher seine Dienstpflichten gröblich verletzt (§ 24 Abs 2 lit a der Dienst- und Lohnordnung der beklagten Partei) und den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht (§ 24 Abs 2 lit d). Der Kläger sei mit Kündigungsschreiben vom 27. November 1984 gekündigt worden. Um ihn zu schonen, sei nur der Kündigungsgrund des § 24 Abs 2 lit b (Fehlen der geistigen oder körperlichen Eignung) geltend gemacht worden. Der Kläger habe in der Folge auf die Anfechtung der Kündigung verzichtet, weil er mit Schreiben vom 14. März 1985 unter Hinweis auf die Kündigung die Abfertigung verlangt habe. Für den Fall der Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung habe die beklagte Partei den Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 1985 zum 31. August 1985 unter Anführung der Kündigungsgründe des § 24 Abs 2 lit a und d neuerlich gekündigt.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen beiden - Klagebegehren. Der als Autobuslenker eingesetzte Kläger habe infolge eines Aortenaneurysmas vom Betriebsdienst abgezogen und ab 1. März 1984 als Garagenarbeiter beschäftigt werden müssen. Er sei von diesem Zeitpunkt an dienstunwillig gewesen, habe trotz wiederholter Ermahnungen mangelhafte Dienstleistungen erbracht und sich häufig unentschuldigt vom Arbeitsplatz entfernt. Er habe daher seine Dienstpflichten gröblich verletzt (Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, der Dienst- und Lohnordnung der beklagten Partei) und den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht (Paragraph 24, Absatz 2, Litera d,). Der Kläger sei mit Kündigungsschreiben vom 27. November 1984 gekündigt worden. Um ihn zu schonen, sei nur der Kündigungsgrund des Paragraph 24, Absatz 2, Litera b, (Fehlen der geistigen oder körperlichen Eignung) geltend gemacht worden. Der Kläger habe in der Folge auf die Anfechtung der Kündigung verzichtet, weil er mit Schreiben vom 14. März 1985 unter Hinweis auf die Kündigung die Abfertigung verlangt habe. Für den Fall der Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung habe die beklagte Partei den Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 1985 zum 31. August 1985 unter Anführung der Kündigungsgründe des Paragraph 24, Absatz 2, Litera a und d neuerlich gekündigt.
Der Kläger bestritt dieses Vorbringen, insbesondere einen Verzicht auf die Kündigungsanfechtung. Da er aus dem Verschulden der beklagten Partei weder eine Arbeitslosenunterstützung noch ein sonstiges Einkommen bezogen habe, jedoch für seine Frau und zwei Kinder sorgepflichtig sei, habe er lediglich versucht, die Abfertigung als Überbrückungshilfe zu erlangen.
Das Erstgericht gab den verbundenen Klagebegehren statt. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger wurde am 27. November 1978 von der beklagten Partei als Lohnbediensteter aufgenommen und als Autobuslenker eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis ist die Dienst- und Lohnordnung der beklagten Partei anzuwenden. Auf Grund des Aufnahmegutachtens war der Kläger diensttauglich im höchsten Grad der Tauglichkeit. Er hatte vor der Aufnahme in den Dienst der beklagten Partei einen Autounfall erlitten, den er bei der Aufnahmeuntersuchung bekanntgab. Ob ihm damals ein Herzfehler bekannt war, kann nicht festgestellt werden.
Am 18. November 1981 wurde im Zuge einer Gesundenuntersuchung sowie einer anschließenden weiteren Untersuchung ein Aortenaneurysma festgestellt. Nach einer Untersuchung mit Herzkatheter wurden dem Kläger röntgenologische Kontrolluntersuchungen in Abständen von sechs Monaten empfohlen. Nicht erwiesen ist, daß dieser Befund der beklagten Partei bekannt geworden wäre. Erst eine vor der beabsichtigten definitiven Anstellung des Klägers seitens der beklagten Partei im Jänner 1984 vorgenommene Untersuchung zeigte das Aneurysma auf. Der Kläger wurde hierauf sofort vom Betriebsdienst abgezogen, weil seine weitere Tätigkeit als Autobuslenker vom ärztlichen Standpunkt nicht mehr vertretbar schien. Ab 1. März 1984 wurde der Kläger als Garagenarbeiter im Stützpunkt der beklagten Partei in Wörgl eingesetzt. Für diese Arbeit ist der Kläger aus gesundheitlicher Sicht tauglich; er darf lediglich schwere körperliche Arbeiten nicht verrichten. Das Wechseln von Autobusreifen und das Anbringen von Schiträgern lehnte der Kläger daher ab. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger gröbliche Verletzungen der Dienstpflichten begangen hätte oder den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht hätte, wenngleich seine Arbeitsleistung etwas intensiver hätte sein können. Mit Schreiben vom 27. November 1984 sprach die beklagte Partei die Kündigung des Klägers zum 28. Februar 1985 gemäß dem § 24 Abs 2 lit b der Dienst- und Lohnordnung aus. In diesem Schreiben wird unter anderem ausgeführt:Am 18. November 1981 wurde im Zuge einer Gesundenuntersuchung sowie einer anschließenden weiteren Untersuchung ein Aortenaneurysma festgestellt. Nach einer Untersuchung mit Herzkatheter wurden dem Kläger röntgenologische Kontrolluntersuchungen in Abständen von sechs Monaten empfohlen. Nicht erwiesen ist, daß dieser Befund der beklagten Partei bekannt geworden wäre. Erst eine vor der beabsichtigten definitiven Anstellung des Klägers seitens der beklagten Partei im Jänner 1984 vorgenommene Untersuchung zeigte das Aneurysma auf. Der Kläger wurde hierauf sofort vom Betriebsdienst abgezogen, weil seine weitere Tätigkeit als Autobuslenker vom ärztlichen Standpunkt nicht mehr vertretbar schien. Ab 1. März 1984 wurde der Kläger als Garagenarbeiter im Stützpunkt der beklagten Partei in Wörgl eingesetzt. Für diese Arbeit ist der Kläger aus gesundheitlicher Sicht tauglich; er darf lediglich schwere körperliche Arbeiten nicht verrichten. Das Wechseln von Autobusreifen und das Anbringen von Schiträgern lehnte der Kläger daher ab. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger gröbliche Verletzungen der Dienstpflichten begangen hätte oder den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht hätte, wenngleich seine Arbeitsleistung etwas intensiver hätte sein können. Mit Schreiben vom 27. November 1984 sprach die beklagte Partei die Kündigung des Klägers zum 28. Februar 1985 gemäß dem Paragraph 24, Absatz 2, Litera b, der Dienst- und Lohnordnung aus. In diesem Schreiben wird unter anderem ausgeführt:
"Bei der Anstellungsuntersuchung am 11. Jänner 1984 wurde bedauerlicherweise Ihre Fahrdienstuntauglichkeit festgestellt. Daher wurde Ihnen die Tätigkeit als Garagenarbeiter angeboten, in der Sie mit 1. März 1984 probeweise in Verwendung genommen wurden. Da Sie aber auch dort auf Grund Ihres Gesundheitszustandes die erforderliche Dienstleistung nicht erbringen und nach neuerlicher chefärztlicher Feststellung vom 7. November 1984 eine Besserung Ihres Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist bzw. eine entsprechende Verwendungsmöglichkeit bei der Kraftwagenbetriebsleitung Innsbruck nicht vorhanden ist, werden Sie
.....".
Der Kläger erhob gegen diese KÜndigung am 30. November 1984 eine Vorstellung, in der er auf die klinischen Untersuchungen und die von ihm eingehaltenen Kontrollen sowie darauf hinwies, daß er durch die Kündigung überrascht sei, weil sie ihn familiär hart treffe. Ein Kündigungsgrund liege nicht vor, er bitte um die Rücknahme der Kündigung.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 1985 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, daß er auf Grund der bahnbetriebsärztlichen Gutachten nicht mehr als Autobuslenker verwendet werden könne. Die Verwendung im Garagendienst habe ergeben, daß er den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht habe erreichen können, so daß mangels Weiterverwendungsmöglichkeit die Kündigung ausgesprochen worden sei. Eine Zurücknahme der Kündigung werde abgelehnt.
Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol veranlaßte am 5. Februar 1985 an der Universitätsklinik Innsbruck eine Untersuchung des Klägers. In dem darüber ausgestellten Attest wird ausgeführt, daß sich der Zustand des Klägers seit der Untersuchung vom 31. Jänner 1984 nicht verändert habe und daß der Kläger mit Ausnahme des Hebens schwerer Lasten keinerlei Beschränkungen unterworfen sei. Eine Tätigkeit als Garagenarbeiter könne er ohne weiters durchführen.
Nachdem sich der Kläger am 1. März 1985 beim Arbeitsamt Innsbruck gemeldet hatte, stellte sich in weiterer Folge heraus, daß er aus nicht mehr feststellbaren Gründen weiterhin bei der beklagten Partei gemeldet war, sodaß er keine Arbeitslosenunterstützung erhielt. Da er auch von der beklagten Partei keine Entgeltzahlungen bekam, wandte er sich an den Personalvertreter Franz W***. Unter dessen Mithilfe verfaßte der Kläger folgendes mit 14. März 1985 datierte Schreiben:
"Mein Dienstverhältnis zu den Ö*** B***
wurde mit Schreiben vom 27. November 1984 aufgekündigt und mit Ablauf des Monats Feber 1985 bin ich aus dem Dienst der ÖBB ausgeschieden. Die Kündigung erfolgte nach den Bestimmungen des § 24 lit 2 b der Dienst- und Lohnordnung. Auf Grund der Bestimmung derselben Vorschrift § 27 steht mir eine Abfertigung zu und aus diesem Grunde ersuche ich um ehestmögliche Überweisung des Abfertigungsbetrages."wurde mit Schreiben vom 27. November 1984 aufgekündigt und mit Ablauf des Monats Feber 1985 bin ich aus dem Dienst der ÖBB ausgeschieden. Die Kündigung erfolgte nach den Bestimmungen des Paragraph 24, lit 2 b der Dienst- und Lohnordnung. Auf Grund der Bestimmung derselben Vorschrift Paragraph 27, steht mir eine Abfertigung zu und aus diesem Grunde ersuche ich um ehestmögliche Überweisung des Abfertigungsbetrages."
Der Kläger begehrte die Abfertigung, weil er für seine Familie Geld benötigte.
Der Kläger war bis etwa Ende Mai (dem Zeitpunkt der ersten Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung) mittellos und hatte keine Einkünfte. Er ist für seine Ehefrau und zwei kleine Kinder sorgepflichtig. Die Frau nahm ab Mai 1985 eine Arbeit als Kellnerin an. Auf einen Verzicht auf die Anfechtung der Kündigung allenfalls abzielende (weitere) Äußerungen könne nicht festgestellt werden. Der Personalvertreter Franz W*** intervenierte für den Kläger bei dessen Vorgesetzten.
Mit Schreiben vom 28. Mai 1985 sprach die beklagte Partei die Kündigung des Klägers zum 31. August 1985 für den Fall aus, daß die erste Kündigung vom Gericht für rechtsunwirksam erklärt werden sollte. Die neue Kündigung erfolgte aus den Gründen des § 24 Abs 2 lit a und d (gröbliche Verletzung der Dienstpflichten und Nichterreichen des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges). Das Erstgericht vertrat im wesentlichen die Rechtsauffassung, keiner der Kündigungsgründe liege vor. Die mit der zweiten Kündigung geltend gemachten Kündigungsgründe seien infolge des langen Zeitablaufes verwirkt. In dem Verlangen auf Abfertigung allein könne angesichts der sonstigen, auf ein Verbleiben im Dienst der beklagten Partei gerichteten Schritte des Klägers ein Verzicht auf die Anfechtung der Kündigung nicht erblickt werden.Mit Schreiben vom 28. Mai 1985 sprach die beklagte Partei die Kündigung des Klägers zum 31. August 1985 für den Fall aus, daß die erste Kündigung vom Gericht für rechtsunwirksam erklärt werden sollte. Die neue Kündigung erfolgte aus den Gründen des Paragraph 24, Absatz 2, Litera a und d (gröbliche Verletzung der Dienstpflichten und Nichterreichen des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges). Das Erstgericht vertrat im wesentlichen die Rechtsauffassung, keiner der Kündigungsgründe liege vor. Die mit der zweiten Kündigung geltend gemachten Kündigungsgründe seien infolge des langen Zeitablaufes verwirkt. In dem Verlangen auf Abfertigung allein könne angesichts der sonstigen, auf ein Verbleiben im Dienst der beklagten Partei gerichteten Schritte des Klägers ein Verzicht auf die Anfechtung der Kündigung nicht erblickt werden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000 übersteigt. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Ergänzend stellte es fest, daß die Abfertigung an den Kläger etwa Ende März 1985 tatsächlich ausgezahlt und von ihm angenommen worden ist.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000 übersteigt. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Ergänzend stellte es fest, daß die Abfertigung an den Kläger etwa Ende März 1985 tatsächlich ausgezahlt und von ihm angenommen worden ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.