Rechtssatz RS0014475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014475
Geschäftszahl
14Ob189/86 (14Ob190/86)
Entscheidungsdatum
18.11.1986
Rechtssatz
Verlangt der AN die ihm auf Grund der arbeitgeberseitigen Kündigung zustehende Abfertigung, kann aus diesem Verhalten nicht immer eine mit Überlegung aller Umstände nicht anders zu verstehende Willenserklärung, auf die Geltendmachung einer allenfalls möglichen Rechtsunwirksamkeit der Kündigung abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014475
Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0140OB00189_8600000_001