Die Revision ist teilweise berechtigt.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Entgegen der Meinung des Klägers reichen die Feststellungen für eine Beurteilung der Frage der Passivlegitimation der erstbeklagten Partei aus. Danach war Vertragspartner und somit Arbeitgeberin des Klägers lediglich die zweitbeklagte, nicht aber auch die erstbeklagte Partei. Da als Arbeitgeberin auch im schriftlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich die zweitbeklagte Partei genannt ist, kommt dem Umstand, daß am Ende dieses Vertrages der Firmenwortlaut der erstbeklagten Partei angeführt wurde, keine entscheidende Bedeutung in dem vom Kläger gemeinten Sinn zu, die erstbeklagte Partei sei ebenfalls Arbeitgeberin gewesen. Überdies war der Kläger gewerberechtlicher Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei, er wurde von dieser entlassen und hat Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an diese Gesellschaft gesandt. Die Vorinstanzen haben daher die Passivlegitimation der erstbeklagten Partei mit Recht verneint.
Ebensowenig kann der Auffassung des Klägers zugestimmt werden, die Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt. Die festgestellten Äußerungen allein rechtfertigen die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des dritten Tatbestandes des § 27 Z 1 AngG und ließen eine Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheinen. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer, der einem ihm unterstellten Arbeitnehmer gegenüber erklärt, er werde dem Unternehmen scharfe Überprüfungen verschaffen und diesem dadurch Schwierigkeiten bereiten, er werde versuchen, den Ruf des Unternehmens herabzumindern und die Firma in der Branche unmöglich machen, läßt nicht bloß seinem Unmut auf eine in Gesprächen unter Arbeitskollegen vertretbare Weise freien Lauf, sondern verdient kein weiteres Vertrauen, wie wohl nicht weiter dargelegt werden muß. Ob der Kläger den Krankenstand tatsächlich "fingiert" hat und daher in Wahrheit ohne sachlich gerechtfertigten Grund der Arbeit fern geblieben ist, muß daher nicht mehr geprüft werden. Da der Kläger eine Verwirkung des Entlassungsrechts infolge langen Zeitablaufes nicht eingewendet hatte, erübrigte sich eine diesbezügliche Prüfung bei der Äußerung des Klägers gegenüber seinem Arbeitskollegen Klaus C***. Das Datum der für eine Entlassung schon allein ausreichenden Äußerungen des Klägers gegenüber Wolfgang J*** wurde hingegen festgestellt (9. Oktober 1984).Ebensowenig kann der Auffassung des Klägers zugestimmt werden, die Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt. Die festgestellten Äußerungen allein rechtfertigen die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des dritten Tatbestandes des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG und ließen eine Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheinen. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer, der einem ihm unterstellten Arbeitnehmer gegenüber erklärt, er werde dem Unternehmen scharfe Überprüfungen verschaffen und diesem dadurch Schwierigkeiten bereiten, er werde versuchen, den Ruf des Unternehmens herabzumindern und die Firma in der Branche unmöglich machen, läßt nicht bloß seinem Unmut auf eine in Gesprächen unter Arbeitskollegen vertretbare Weise freien Lauf, sondern verdient kein weiteres Vertrauen, wie wohl nicht weiter dargelegt werden muß. Ob der Kläger den Krankenstand tatsächlich "fingiert" hat und daher in Wahrheit ohne sachlich gerechtfertigten Grund der Arbeit fern geblieben ist, muß daher nicht mehr geprüft werden. Da der Kläger eine Verwirkung des Entlassungsrechts infolge langen Zeitablaufes nicht eingewendet hatte, erübrigte sich eine diesbezügliche Prüfung bei der Äußerung des Klägers gegenüber seinem Arbeitskollegen Klaus C***. Das Datum der für eine Entlassung schon allein ausreichenden Äußerungen des Klägers gegenüber Wolfgang J*** wurde hingegen festgestellt (9. Oktober 1984).
Berechtigt ist die Revision jedoch zur Gegenforderung. Die zweitbeklagte Partei hat ihrem Kunden, der CA-BV, den Schaden, den ihr der Kläger aus den festgestellten Gründen zugefügt hat, dadurch ersetzt, daß sie einen neuen Kompressor montieren ließ. Gemäß dem § 4 Abs 2 DHG hat aber der Arbeitgeber in einem solchen Fall nur dann einen Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer, wenn er dem geschädigten Dirtten den Schaden entweder im Einverständnis mit diesem oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils ersetzt. Tut er dies hingegen ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer und ohne rechtskräftiges Urteil, so ist ein Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers, wie der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung der kontroversen Lehre bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (Arb. 9654, 10.015 jeweils mwH, ua), ausgeschlossen. Da das Einverständnis des Arbeitnehmers oder das Urteil somit eine Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs bildet, ist es nach allgemeinen Beweislastregeln Sache des einen solchen Anspruch geltend machenden Arbeitgebers, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu behaupten und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen. Die Beweispflicht trifft den Arbeitgeber und nicht, wie die beklagten Parteien meinen, den Arbeitnehmer.Berechtigt ist die Revision jedoch zur Gegenforderung. Die zweitbeklagte Partei hat ihrem Kunden, der CA-BV, den Schaden, den ihr der Kläger aus den festgestellten Gründen zugefügt hat, dadurch ersetzt, daß sie einen neuen Kompressor montieren ließ. Gemäß dem Paragraph 4, Absatz 2, DHG hat aber der Arbeitgeber in einem solchen Fall nur dann einen Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer, wenn er dem geschädigten Dirtten den Schaden entweder im Einverständnis mit diesem oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils ersetzt. Tut er dies hingegen ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer und ohne rechtskräftiges Urteil, so ist ein Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers, wie der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung der kontroversen Lehre bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (Arb. 9654, 10.015 jeweils mwH, ua), ausgeschlossen. Da das Einverständnis des Arbeitnehmers oder das Urteil somit eine Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs bildet, ist es nach allgemeinen Beweislastregeln Sache des einen solchen Anspruch geltend machenden Arbeitgebers, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu behaupten und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen. Die Beweispflicht trifft den Arbeitgeber und nicht, wie die beklagten Parteien meinen, den Arbeitnehmer.
Die beklagten Parteien haben aber das Vorliegen dieser Voraussetzungen weder behauptet noch bewiesen. Daß der Kläger vom Schadenseintritt und der Durchführung der Sanierungsarbeiten in Kenntnis gesetzt worden sei, ist eine im Revisionsverfahren gemäß dem § 504 Abs 2 ZPO unzulässige Neuerung; sie würde im übrigen für die Behauptung eines Einverständnisses, also einer Zustimmung des Klägers zum Ersatz des Schadens, nicht ausreichen. Schon mit Rücksicht auf diese unzureichende Behauptung kommt auch die Wahrnehmung eines allfälligen Feststellungsmangels nicht in Betracht.Die beklagten Parteien haben aber das Vorliegen dieser Voraussetzungen weder behauptet noch bewiesen. Daß der Kläger vom Schadenseintritt und der Durchführung der Sanierungsarbeiten in Kenntnis gesetzt worden sei, ist eine im Revisionsverfahren gemäß dem Paragraph 504, Absatz 2, ZPO unzulässige Neuerung; sie würde im übrigen für die Behauptung eines Einverständnisses, also einer Zustimmung des Klägers zum Ersatz des Schadens, nicht ausreichen. Schon mit Rücksicht auf diese unzureichende Behauptung kommt auch die Wahrnehmung eines allfälligen Feststellungsmangels nicht in Betracht.
Da somit der Rückgriffsanspruch ausgeschlossen ist, fehlt der Gegenforderung der beklagten Partei die rechtliche Grundlage. Der Revision war somit teilweise Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 43 Abs 1 und § 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO begründet.