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Rechtssatz RS0029475

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029475

Geschäftszahl

14Ob191/86

Entscheidungsdatum

02.12.1986

Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer, der einem ihm unterstellten Arbeitnehmer erklärt, er werde dem Unternehmer scharfe Überprüfungen verschaffen und diesem dadurch Schwierigkeiten bereiten, er werde versuchen, den Ruf des Unternehmens herabzumindern und die Firma in der Branche unmöglich machen, läßt nicht bloß seinem Unmut auf eine in Gesprächen unter Arbeitskollegen vertretbare Weise freien Lauf, sondern verwirklicht den Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Treuepflicht, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Kontrolle, Revision, Prüfung, Reputation, Herabsetzung, Schädigung, Vertrauensunwürdigkeit, Drohung, Androhung, Ankündigung, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029475

Dokumentnummer

JJR_19861202_OGH0002_0140OB00191_8600000_001