Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten ist berechtigt.
Im Ergebnis zutreffend beurteilten die Vorinstanzen die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kaskoversicherer und dem Versicherungsnehmer (Dienstgeber des Beklagten) sowie zwischen diesem und dem Beklagten nach österreichischem Recht. Was das Verhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstgeber betrifft, ergibt sich die Beurteilung nach österreichischem Recht aus § 44 Abs 1 oder 2 IPRG. Gemäß § 44 Abs 1 IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird. Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist gemäß § 44 Abs 2 IPRG das Recht des Staates maßgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat. Sollte der Beklagte als Fernfahrer (vgl. dazu Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 44 IPRG) infolge der Verwendung für Auslandsfahrten seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat verrichten oder keinen gewöhnlichen Arbeitsort in einem bestimmten Staat haben, wäre sein Arbeitsvertrag - ebenso wie bei einem Schwerpunkt der Arbeitsleistung in Österreich - nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Das nach § 44 IPRG maßgebliche Arbeitsvertragsstatut gilt für alle (privatrechtlichen) Fragen des Arbeitsverhältnisses (Schwimann aaO Rz 1, ders, Grundriß des IPR 137). Damit richten sich auch allfällige Beschränkungen der Dienstnehmerhaftung trotz Verursachung des Schadens im Ausland - wieso das Erstgericht einen im Inland entstandenen Schaden annimmt, ist unerfindlich - nach den österreichischen Vorschriften (so schon vor Inkrafttreten des IPRG auf Grund anderer Anknüpfungsmerkmale RdA 1973, 74 [dazu Dirschmied, RdA 1973, 46 f]; SZ 42/79 = RDA 1970, 171 [Geppert] = ZAS 1970, 65 [Schnorr] = ZfRV 1970, 59 [Selb]; auch Dirschmied, DHG 2 3 f; RdW 1986, 184). Die Beziehungen zwischen der klagenden Partei und der Dienstgeberin des Beklagten als ihrer Versicherungsnehmerin aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag richten sich gemäß § 38 Abs 2 IPRG nach dem Recht des Staates, in dem der Versicherer seine Niederlassung hat, also ebenfalls nach österreichischem Recht. Für die Voraussetzungen und den Umfang der Legalzession einer Forderung kraft Befriedigung des Gläubigers ist die das Innenverhältnis zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem ihn befriedigenden Dritten beherrschende Rechtsordnung (Duchek-Schwind IPR 97 f mwN), also gemäß § 38 Abs 2 IPRG wiederum österreichisches Recht maßgebend. Art 4 AKIB bestimmt, daß für die Erfüllung der Obliegenheiten neben dem Versicherungsnehmer auch die Versicherten und die Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, verantwortlich sind. Art 6 AKIB setzt verschiedene Obliegenheiten fest, deren Verletzung die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt. Dazu gehört unter anderem die Pflicht, dem Versicherer den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts längstens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen (Abs 2 Z 1 lit a) und nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (Abs 2 Z 2). Die sich aus einer Verletzung dieser Bestimmungen für den Versicherungsnehmer, den Versicherten und sonstige anspruchsberechtigte Personen ergebenden Folgen sind aber hier ohne Bedeutung, weil der (berechtigte) Lenker in der Kaskoversicherung - anders als in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (SZ 46/89 = Arb 9143; RZ 1979/10) - nicht mitversichert, sondern Dritter im Sinne des § 67 Abs 1 VersVG ist, so daß die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen ihn nach Maßgabe dieser Bestimmung auf den Versicherer übergehen (SZ 46/89 = Arb 9143; Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung 13 Rz 2 zu § 12 AKB 527; Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz 23 Rz 3 zu § 67, 408; Petrasch, Probleme der Kaskoversicherung, ZVR 1979, 321 ff, bes bei FN 19, 22;Im Ergebnis zutreffend beurteilten die Vorinstanzen die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kaskoversicherer und dem Versicherungsnehmer (Dienstgeber des Beklagten) sowie zwischen diesem und dem Beklagten nach österreichischem Recht. Was das Verhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstgeber betrifft, ergibt sich die Beurteilung nach österreichischem Recht aus Paragraph 44, Absatz eins, oder 2 IPRG. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird. Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist gemäß Paragraph 44, Absatz 2, IPRG das Recht des Staates maßgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, Paragraph 36, zweiter Satz) hat. Sollte der Beklagte als Fernfahrer vergleiche dazu Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 44, IPRG) infolge der Verwendung für Auslandsfahrten seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat verrichten oder keinen gewöhnlichen Arbeitsort in einem bestimmten Staat haben, wäre sein Arbeitsvertrag - ebenso wie bei einem Schwerpunkt der Arbeitsleistung in Österreich - nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Das nach Paragraph 44, IPRG maßgebliche Arbeitsvertragsstatut gilt für alle (privatrechtlichen) Fragen des Arbeitsverhältnisses (Schwimann aaO Rz 1, ders, Grundriß des IPR 137). Damit richten sich auch allfällige Beschränkungen der Dienstnehmerhaftung trotz Verursachung des Schadens im Ausland - wieso das Erstgericht einen im Inland entstandenen Schaden annimmt, ist unerfindlich - nach den österreichischen Vorschriften (so schon vor Inkrafttreten des IPRG auf Grund anderer Anknüpfungsmerkmale RdA 1973, 74 [dazu Dirschmied, RdA 1973, 46 f]; SZ 42/79 = RDA 1970, 171 [Geppert] = ZAS 1970, 65 [Schnorr] = ZfRV 1970, 59 [Selb]; auch Dirschmied, DHG 2 3 f; RdW 1986, 184). Die Beziehungen zwischen der klagenden Partei und der Dienstgeberin des Beklagten als ihrer Versicherungsnehmerin aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag richten sich gemäß Paragraph 38, Absatz 2, IPRG nach dem Recht des Staates, in dem der Versicherer seine Niederlassung hat, also ebenfalls nach österreichischem Recht. Für die Voraussetzungen und den Umfang der Legalzession einer Forderung kraft Befriedigung des Gläubigers ist die das Innenverhältnis zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem ihn befriedigenden Dritten beherrschende Rechtsordnung (Duchek-Schwind IPR 97 f mwN), also gemäß Paragraph 38, Absatz 2, IPRG wiederum österreichisches Recht maßgebend. Artikel 4, AKIB bestimmt, daß für die Erfüllung der Obliegenheiten neben dem Versicherungsnehmer auch die Versicherten und die Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, verantwortlich sind. Artikel 6, AKIB setzt verschiedene Obliegenheiten fest, deren Verletzung die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt. Dazu gehört unter anderem die Pflicht, dem Versicherer den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts längstens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen (Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) und nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (Absatz 2, Ziffer 2,). Die sich aus einer Verletzung dieser Bestimmungen für den Versicherungsnehmer, den Versicherten und sonstige anspruchsberechtigte Personen ergebenden Folgen sind aber hier ohne Bedeutung, weil der (berechtigte) Lenker in der Kaskoversicherung - anders als in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (SZ 46/89 = Arb 9143; RZ 1979/10) - nicht mitversichert, sondern Dritter im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, VersVG ist, so daß die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen ihn nach Maßgabe dieser Bestimmung auf den Versicherer übergehen (SZ 46/89 = Arb 9143; Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung 13 Rz 2 zu Paragraph 12, AKB 527; Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz 23 Rz 3 zu Paragraph 67, 408,; Petrasch, Probleme der Kaskoversicherung, ZVR 1979, 321 ff, bes bei FN 19, 22;
Grubmann, Versicherungsvertragsgesetz 2 Entscheidung Nr. 29 zu § 67 VersVG, 121; SZ 46/89 = Arb 9143 mwN; Arb 9467; Arb 10.064;Grubmann, Versicherungsvertragsgesetz 2 Entscheidung Nr. 29 zu Paragraph 67, VersVG, 121; SZ 46/89 = Arb 9143 mwN; Arb 9467; Arb 10.064;
Arb 10.359; 4 Ob 63/80). Die Frage einer Leistungsfreiheit der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten infolge Obliegenheitsverletzung kann sich daher gar nicht stellen. Gewiß können Obliegenheiten nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch Dritte (insbesondere Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen können oder sonst kraft eines Interesses in einer Sonderrechtsbeziehung zum Versicherer stehen [vgl. Bruck-Möller VVG 8 zu § 6 VersVG Rz 55, 206 und Rz 71, 209) belasten. Im vorliegenden Fall besteht aber gegenüber dem Lenker keine Leistungs- oder Deckungspflicht des Versicherers, so daß auch keine "Leistungsfreiheit" im Sinne des § 6 VersVG eintreten und aus diesem Rechtsgrund auch kein Regreßanspruch entstehen kann. Es ist auch bedeutungslos, ob der Beklagte in Wahrung der Interessen seines Dienstgebers (und Versicherungsnehmers) neben diesem für die Erfüllung fremder Obliegenheiten verantwortlich war, weil die klagende Partei aus einer etwaigen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers keine Konsequenzen gezogen, sondern diesem den Schaden ersetzt hat, und der Übergang nach § 67 VersVG auch nicht vom Bestehen einer Leistungspflicht abhängt (Prölss-Martin aaO 410); durch § 67 VersVG tritt nämlich nur eine Schadensverlagerung ein, durch die eine Begünstigung des Ersatzpflichtigen einerseits und eine Bereicherung des Versicherten andererseits verhindert werden soll (EvBl 1976/195; ZVR 1978/14; Prölss-Martin aaO 464). Ist der berechtigte Lenker Dienstnehmer des kaskoversicherten Versicherungsnehmers, so unterliegt der auf den Versicherer übergegangene Schadenersatzanspruch den Beschränkungen nach § 2 DHG (Petrasch aaO 323 f mwN; weiters Arb 10.064; 4 Ob 63/80, 4 Ob 65/85 ua). Zur Geltendmachung des übergegangenen Schadenersatzanspruches läuft für den Versicherer keine eigene Verfallfrist (Dirschmied, DHG 2 121; Arb 7488; JBl 1970, 527, Arb 10.064). Für die auf einem minderen Grad des Versehens beruhenden Schadenersatzansprüche läuft also die 6-Monatsfrist des § 6 DHG zur gerichtlichen Geltendmachung auch für den Versicherer vom Ablauf des Tages an, "an dem sie erhoben werden können", dh sobald dem Beschädigten die Person des Schädigers und der Schaden dem Grunde nach bekannt wurde (Arb 9168; SZ 48/39 = Arb 9381; SZ 54/33 = Arb 10.021; Arb 10.183 ua). Diese Frist war bei Klagseinbringung durch den klagenden Kaskoversicherer längst abgelaufen, so daß ihm Ersatz nur zusteht, wenn die Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten auf einer auffallenden Sorglosigkeit beruhen. In diesem Fall käme auch eine Mäßigung des Ersatzes aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, weil auf Schadensfälle, die vor dem 23. März 1983 eingetreten sind, gemäß Art II DHG-Novelle BGBl. 1983/169 die bisherigen Bestimmungen anzuwenden sind und erst durch diese Novelle die Möglichkeit der richterlichen Mäßigung des Ersatzes auch im Falle grober Fahrlässigkeit des Schädigenden geschaffen wurde (Neufassung des § 2 Abs 1 DHG).Arb 10.359; 4 Ob 63/80). Die Frage einer Leistungsfreiheit der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten infolge Obliegenheitsverletzung kann sich daher gar nicht stellen. Gewiß können Obliegenheiten nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch Dritte (insbesondere Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen können oder sonst kraft eines Interesses in einer Sonderrechtsbeziehung zum Versicherer stehen [vgl. Bruck-Möller VVG 8 zu Paragraph 6, VersVG Rz 55, 206 und Rz 71, 209) belasten. Im vorliegenden Fall besteht aber gegenüber dem Lenker keine Leistungs- oder Deckungspflicht des Versicherers, so daß auch keine "Leistungsfreiheit" im Sinne des Paragraph 6, VersVG eintreten und aus diesem Rechtsgrund auch kein Regreßanspruch entstehen kann. Es ist auch bedeutungslos, ob der Beklagte in Wahrung der Interessen seines Dienstgebers (und Versicherungsnehmers) neben diesem für die Erfüllung fremder Obliegenheiten verantwortlich war, weil die klagende Partei aus einer etwaigen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers keine Konsequenzen gezogen, sondern diesem den Schaden ersetzt hat, und der Übergang nach Paragraph 67, VersVG auch nicht vom Bestehen einer Leistungspflicht abhängt (Prölss-Martin aaO 410); durch Paragraph 67, VersVG tritt nämlich nur eine Schadensverlagerung ein, durch die eine Begünstigung des Ersatzpflichtigen einerseits und eine Bereicherung des Versicherten andererseits verhindert werden soll (EvBl 1976/195; ZVR 1978/14; Prölss-Martin aaO 464). Ist der berechtigte Lenker Dienstnehmer des kaskoversicherten Versicherungsnehmers, so unterliegt der auf den Versicherer übergegangene Schadenersatzanspruch den Beschränkungen nach Paragraph 2, DHG (Petrasch aaO 323 f mwN; weiters Arb 10.064; 4 Ob 63/80, 4 Ob 65/85 ua). Zur Geltendmachung des übergegangenen Schadenersatzanspruches läuft für den Versicherer keine eigene Verfallfrist (Dirschmied, DHG 2 121; Arb 7488; JBl 1970, 527, Arb 10.064). Für die auf einem minderen Grad des Versehens beruhenden Schadenersatzansprüche läuft also die 6-Monatsfrist des Paragraph 6, DHG zur gerichtlichen Geltendmachung auch für den Versicherer vom Ablauf des Tages an, "an dem sie erhoben werden können", dh sobald dem Beschädigten die Person des Schädigers und der Schaden dem Grunde nach bekannt wurde (Arb 9168; SZ 48/39 = Arb 9381; SZ 54/33 = Arb 10.021; Arb 10.183 ua). Diese Frist war bei Klagseinbringung durch den klagenden Kaskoversicherer längst abgelaufen, so daß ihm Ersatz nur zusteht, wenn die Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten auf einer auffallenden Sorglosigkeit beruhen. In diesem Fall käme auch eine Mäßigung des Ersatzes aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, weil auf Schadensfälle, die vor dem 23. März 1983 eingetreten sind, gemäß Artikel römisch zwei, DHG-Novelle BGBl. 1983/169 die bisherigen Bestimmungen anzuwenden sind und erst durch diese Novelle die Möglichkeit der richterlichen Mäßigung des Ersatzes auch im Falle grober Fahrlässigkeit des Schädigenden geschaffen wurde (Neufassung des Paragraph 2, Absatz eins, DHG).
Eine auffallende Sorglosigkeit des Beklagten bei der Zufügung des Schadens ist aber entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht erwiesen. Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn der Schädiger die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und darum auffallender Weise vernachlässigt. Es muß sich um ein Versehen handeln, das sich aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens auffallend heraushebt und den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar macht (Arb 9702 mwN uva) und auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist (ZVR 1984/326 ua). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Befahren der langgezogenen Kurve mit einer Geschwindigkeit von ca 60 km/h stellte trotz regennasser Fahrbahn mit einem Gefälle von 9 % im Hinblick auf die gute Bremsanlage des Sattelschleppers für sich noch keine ungewöhnliche und auffallende Fahrlässigkeit dar (nach dem im Strafakt S 60 erliegenden Gutachten eines jugoslawischen Verkehrssachverständigen war diese Geschwindigkeit am Beginn der Kurve zwar ziemlich groß, aber noch nicht exzessiv, und bei einer entsprechenden Handlungsweise die Durchfahrt durch die Kurve möglich). Auch die Verletzung des Rechtsfahrgebotes - der Sattelschlepper überragte die Sperrlinie geringfügig - war im Hinblick auf die Breite der Straße (für den Gegenverkehr standen zwei Fahrspuren zur Verfügung) keine besonders ins Gewicht fallende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Auch war dieser Verstoß wegen der Länge des Sattelschleppers in der Kurve möglicherweise nicht leicht zu vermeiden. Daß der Beklagte bei Ansichtigwerden des PKW ohne jeden rechtfertigenden oder zumindest entschuldigenden Grund stark bremste - erst dadurch geriet der Sattelschlepper weit in die Gegenfahrbahn - steht nicht fest; es ist möglich, daß der jugoslawische PKW-Lenker zunächst seinen linken Fahrstreifen befuhr, ohne daß hiefür eine Notwendigkeit bestand, und der Beklagte eine Kollision mit dem die Sperrlinie geringfügig überragenden Sattelschlepper befürchtete. Diesbezügliche Zweifel gehen aber zum Nachteil des Geschädigten und seines Legalzessionars, der das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu beweisen hat.
Die Verurteilung des Beklagten durch das Strafgericht, das ihm ein nicht ausschließbares Mitverschulden des Entgegenkommenden als mildernd zubillige, enthält keinen bindenden Ausspruch über das Vorhandensein eines groben Verschuldens. Auch die Übertretung von Schutzvorschriften ist nicht schon für sich grobe Fahrlässigkeit (Arb 9485 uva). Mangels Beweises einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten ist demnach der auf die klagende Partei übergegangene Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gemäß § 6 DHG verfallen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Verurteilung des Beklagten durch das Strafgericht, das ihm ein nicht ausschließbares Mitverschulden des Entgegenkommenden als mildernd zubillige, enthält keinen bindenden Ausspruch über das Vorhandensein eines groben Verschuldens. Auch die Übertretung von Schutzvorschriften ist nicht schon für sich grobe Fahrlässigkeit (Arb 9485 uva). Mangels Beweises einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten ist demnach der auf die klagende Partei übergegangene Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gemäß Paragraph 6, DHG verfallen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.