Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der vorzeitige Austritt der Klägerin wurde von dieser auf Mißhandlungen, Beschimpfungen und Bedrohungen am 17. und 18.Oktober 1983 sowie auf Mißhandlungen der Tochter Claudia gestützt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es am 18.Oktober 1983 zwar zu Auseinandersetzungen und zu einem Gerangel gekommen (der Beklagte versuchte, aus dem in der Garage befindlichen PKW des Manfred M*** eine Aktentasche an sich zu bringen, die Klägerin versuchte dies zu verhindern), doch wurden weder Beschimpfungen noch Bedrohungen noch Mißhandlungen bewiesen. Das Berufungsgericht stellte vielmehr fest, daß der Beklagte die Klägerin nicht geschlagen habe. Soweit die Klägerin in der Rechtsrüge von Beschimpfungen und einer "Hausdurchsuchung" durch den Beklagten ausgeht, weicht sie von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab. Das festgestellte Gerangel kann unter Bedachtnahme auf die oben erwähnten näheren Umstände einer Tätlichkeit im Sinne des § 26 Z 4 AngG nicht gleichgesetzt werden. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob das Verhalten des Beklagten infolge des Antreffens eines Mannes, der in der ehelichen Wohnung bei der Klägerin übernachtet hatte, den Umständen nach entschuldbar war und ob dieses Verhalten zwischen Ehegatten einen sofortigen Abbruch der arbeitsvertraglichen Beziehungen rechtfertigte. Alle von der Klägerin vermißten Feststellungen in der Richtung von Eheverfehlungen sind mangels Feststellung einer erheblichen Ehrverletzung oder einer Tätlichkeit im Sinne des § 26 Z 4 AngG entbehrlich. Die Revisionswerberin übersieht, daß Gegenstand dieses Rechtsstreites ihr vorzeitiger Austritt und nicht etwa eine Scheidungsklage ist.Der vorzeitige Austritt der Klägerin wurde von dieser auf Mißhandlungen, Beschimpfungen und Bedrohungen am 17. und 18.Oktober 1983 sowie auf Mißhandlungen der Tochter Claudia gestützt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es am 18.Oktober 1983 zwar zu Auseinandersetzungen und zu einem Gerangel gekommen (der Beklagte versuchte, aus dem in der Garage befindlichen PKW des Manfred M*** eine Aktentasche an sich zu bringen, die Klägerin versuchte dies zu verhindern), doch wurden weder Beschimpfungen noch Bedrohungen noch Mißhandlungen bewiesen. Das Berufungsgericht stellte vielmehr fest, daß der Beklagte die Klägerin nicht geschlagen habe. Soweit die Klägerin in der Rechtsrüge von Beschimpfungen und einer "Hausdurchsuchung" durch den Beklagten ausgeht, weicht sie von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab. Das festgestellte Gerangel kann unter Bedachtnahme auf die oben erwähnten näheren Umstände einer Tätlichkeit im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, AngG nicht gleichgesetzt werden. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob das Verhalten des Beklagten infolge des Antreffens eines Mannes, der in der ehelichen Wohnung bei der Klägerin übernachtet hatte, den Umständen nach entschuldbar war und ob dieses Verhalten zwischen Ehegatten einen sofortigen Abbruch der arbeitsvertraglichen Beziehungen rechtfertigte. Alle von der Klägerin vermißten Feststellungen in der Richtung von Eheverfehlungen sind mangels Feststellung einer erheblichen Ehrverletzung oder einer Tätlichkeit im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, AngG entbehrlich. Die Revisionswerberin übersieht, daß Gegenstand dieses Rechtsstreites ihr vorzeitiger Austritt und nicht etwa eine Scheidungsklage ist.
Entgegen der Meinung der Klägerin liegen Feststellungen des Berufungsgerichts über den 17.Oktober 1983 vor. Das Berufungsgericht übernahm nämlich alle Feststellungen des Erstgerichtes, insbesondere auch jene über die am 17.Oktober 1983 im Auto stattgefundenen Vorfälle. Dazu hatte das Erstgericht festgestellt, es könne "durchaus auch möglich sein, daß der Beklagte die Klägerin im Auto geschlagen habe". Diese Feststellung läßt in Verbindung mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung erkennen, daß das Erstgericht eine derartige Mißhandlung zwar für möglich hielt, aber doch nicht als erwiesen annahm. Der vorzeitige Austritt kann daher auch auf Vorfälle, die sich am 17.Oktober 1983 angeblich ereignet haben, nicht gestützt werden. Nur am Rande sei erwähnt, daß die Klägerin in ihrer bereits am 18.Oktober 1983 erfolgten Vernehmung vor der Gendarmerie eine Mißhandlung durch den Kläger nicht behauptet hat (Akt 6 U 1710/83 des Bezirksgerichtes Mödling).
Ein vorzeitiger Austritt kann nach dem § 26 Z 4 AngG auch dann berechtigt sein, wenn der Arbeitgeber eine Tätlichkeit oder eine erhebliche Ehrverletzung gegen einen Angehörigen eines Arbeitnehmers gerichtet hat. Nach den Feststellungen gab zwar der Beklagte der ehelichen Tochter Claudia eine Ohrfeige, doch wurde er durch die festgestellten vorangegangenen gröblichen Beschimpfungen von seiner minderjährigen Tochter dazu provoziert. Er hat daher nur in einer nach den Umständen entschuldbaren Entrüstung gehandelt. Der vorzeitige Austritt ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt. Da ein tatbestandsmäßiger Austrittsgrund nicht vorliegt, fehlt es entgegen der Meinung der Revisionswerberin an den Voraussetzungen eines Mitverschuldens des Beklagten an ihrem (ungerechtfertigten) vorzeitigen Austritt (§ 32 AngG). Im übrigen richtet sich der größte Teil der weitwendigen Revisionsausführungen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und weicht von dessen Feststellungen ab, sodaß auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.Ein vorzeitiger Austritt kann nach dem Paragraph 26, Ziffer 4, AngG auch dann berechtigt sein, wenn der Arbeitgeber eine Tätlichkeit oder eine erhebliche Ehrverletzung gegen einen Angehörigen eines Arbeitnehmers gerichtet hat. Nach den Feststellungen gab zwar der Beklagte der ehelichen Tochter Claudia eine Ohrfeige, doch wurde er durch die festgestellten vorangegangenen gröblichen Beschimpfungen von seiner minderjährigen Tochter dazu provoziert. Er hat daher nur in einer nach den Umständen entschuldbaren Entrüstung gehandelt. Der vorzeitige Austritt ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt. Da ein tatbestandsmäßiger Austrittsgrund nicht vorliegt, fehlt es entgegen der Meinung der Revisionswerberin an den Voraussetzungen eines Mitverschuldens des Beklagten an ihrem (ungerechtfertigten) vorzeitigen Austritt (Paragraph 32, AngG). Im übrigen richtet sich der größte Teil der weitwendigen Revisionsausführungen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und weicht von dessen Feststellungen ab, sodaß auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.