Rechtssatz RS0028957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028957
Entscheidungsdatum
16.12.1986
Rechtssatz
Ein vorzeitiger Austritt kann nach dem § 26 Z 4 AngG auch dann berechtigt sein, wenn der Arbeitgeber eine Tätlichkeit oder eine erhebliche Ehrverletzung gegen einen Angehörigen eines Arbeitnehmers gerichtet hat.Ein vorzeitiger Austritt kann nach dem Paragraph 26, Ziffer 4, AngG auch dann berechtigt sein, wenn der Arbeitgeber eine Tätlichkeit oder eine erhebliche Ehrverletzung gegen einen Angehörigen eines Arbeitnehmers gerichtet hat.
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Verwandte, Verwandtschaft, Naheverhältnis,
wichtiger Grund
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028957
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0140OB00201_8600000_001